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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag

(insgesaamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

14.08.2019

Aktualisiert

16.06.2025

BT19/1197929.07.2019

Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11979 19. Wahlperiode 29.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Karlheinz Busen, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag Beim Koalitionsausschuss am 16. Juni 2019 hat sich die Große Koalition darauf geeinigt, einen Gesetzentwurf zur Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2020 vorzulegen. Die Einigung sieht vor, dass 90 Prozent der Soli-Zahler von der Abgabe ausgenommen und in der Summe um 10 Mrd. Euro entlastet werden. Damit wird der Soli nach Ansicht der Fragesteller zur Hälfte abgeschafft. Die obersten 10 Prozent der Steuerzahler sind von dieser Abschaffung jedoch ausgeschlossen. Auch Unternehmen müssen den Soli weiterhin zahlen. Damit hält die Koalition am Koalitionsvertrag fest, obwohl ein Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier, zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, die weitere (Teil-)Erhebung des Soli über das Jahr 2019 hinaus sei verfassungswidrig. In diese Richtung geht auch ein Gutachten des Bundesrechnungshofes vom 4. Juni 2019 (Gz.: I 2 – 90 08 04), das ein Risiko für den Bundeshaushalt sieht, als Konsequenz einer absehbaren verfassungsgerichtlichen Prüfung erhebliche Steuerrückzahlungen leisten zu müssen. Bislang ist noch unklar, ab wann der Soli entfallen soll, und ob er lediglich für die Einkommens- und Lohnsteuer, oder auch bei der Kapitalertrags-, Abgeltungs- und Körperschaftsteuer für das oberste Dezil der Steuerzahler abgeschafft werden soll. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch war das jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit dessen Ersteinführung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2018? Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren das Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer? 2. Welches jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags von 2019 bis 2023 erwartet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bei unveränderter Erhebung des Solidaritätszuschlags? Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren bis 2023 das erwartete Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer? 3. Mit welchem Aufkommen von 2021 bis 2023 ist zu rechnen, wenn rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet würden? Wie würde sich in den einzelnen Jahren von 2021 bis 2023 das erwartete Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer verteilen? 4. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2018 a) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich den Solidaritätszuschlag gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler, b) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler, c) die Zahl der natürlichen Personen, die steuerpflichtig waren, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler, d) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem Markteinkommen (vor Transfers und Steuern) das oberste Dezil in der entsprechenden Einkommensverteilung bilden, e) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem verfügbaren Einkommen (nach Transfers und Steuern) das oberste Dezil der entsprechenden Einkommensverteilung bilden, f) die Einwohnerzahl Deutschlands? 5. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 1991 bis 2018 die Anteile der verschiedenen Einkommensgruppen am jeweiligen Aufkommen des Solidaritätszuschlags (bitte nach Einkommensgruppen in 1-Prozent-Schritten absteigend für die obersten 10 Prozent, danach absteigend in Gruppen von jeweils 5 Prozent aufschlüsseln)? 6. Wie hoch sind im Jahr 2019 (sofern Daten noch nicht vorliegen, alternativ in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen) die Schwellenwerte erstens der Bemessungsgrundlage Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, zweitens des zu versteuernden Einkommens und drittens des Jahresbruttoeinkommens, ab denen ein Steuerpflichtiger zum obersten 10 Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags (oberstes Dezil) gehört, für die Fälle a) Alleinstehender ohne Kind, b) Alleinstehender mit einem Kind, c) zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind, d) zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern und e) zusammenveranlagtes Ehepaar mit drei Kindern? 7. Ist der Bundesregierung das Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) über den Abbau des Solidaritätszuschlags bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie dieses? 8. Plant die Bundesregierung analog zu den Empfehlungen des BWV im Rahmen der für Ende Juni 2019 vorgesehenen Beschlussfassung über den neuen Finanzplan 2019 bis 2023 Planungsreserven aufzunehmen, die einen vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags abdecken? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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