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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
03.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1198029.07.2019
Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11980
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Dr. André Hahn,
Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Jan Korte, Caren Lay,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali,
Norbert Müller (Potsdam), Dr. Alexander S. Neu, Victor Perli, Ingrid Remmers,
Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Andreas Wagner,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Eckpunktepapier zum „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 22. Mai 2019
Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (im Folgenden
„Kohlekommission“) für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ verabschiedet
(im Folgenden „Eckpunktepapier“).
Entsprechend des Papiers soll das vorgesehene „Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen“ als Mantelgesetz ein „Investitionsgesetz Kohleregionen“ enthalten.
Insgesamt stelle der Bund den Ländern für die Braunkohleregionen „spätestens
bis zum Jahr 2038 [...] bis zu 14 Mrd. Euro an Finanzhilfen zur Verfügung“. Der
Bund unterstütze die Länder bei den durch die vorzeitige Beendigung der
Kohleverstromung erforderlichen Anpassungsprozessen in den Braunkohleregionen.
Die Länder leisteten dabei zu den mit den Bundesmitteln geforderten
Investitionen „einen (den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden)
angemessenen Eigenanteil“.
Die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der
Verwaltungszuständigkeit der Länder seien „in Artikel 104b und 104c Grundgesetz
festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus“, so das
Eckpunktepapier weiter. Zudem würden die Finanzhilfen in der Anfangsphase ein höheres
Volumen haben, „um die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen
sicherzustellen“. Im Zeitablauf sollten die Finanzhilfen geringer werden.
Laut dem Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern Finanzhilfen
nach Artikel 104b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame Investitionen
„gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt IV.2. ‚Investitionsgesetz
Kohleregionen‘ gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf diesem
Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren (Förderquote
des Bundes bis zu 90 Prozent)“. Die Finanzhilfen würden dabei nicht auf das
Finanzvolumen von bis zu 14 Mrd. Euro angerechnet, welches für das
Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen sei.
In einem Verbänden bekanntgewordenen Vorentwurf des Eckpunktepapiers von
Anfang Mai 2019 hieß es in diesem Zusammenhang jedoch in einem Absatz (der
in der Endfassung fehlt): „Die Bundesregierung wird unter Federführung des
BMVI einen Entwurf für ein neues Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz vorlegen,
nach dem solche Infrastrukturprojekte der geltenden Bedarfspläne, die noch nicht
mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sind, im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel mit weiteren Haushaltsmitteln ausgestattet und der damit verbundenen
entsprechenden finanziellen Absicherung ihrer Planung und Realisierung
vorgezogen werden können.“
Über die bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen hinaus verpflichtet sich der Bund im
Eckpunktepapier „in seiner Zuständigkeit weitere Maßnahmen zugunsten der
Braunkohleregionen mit einer Zielgröße von bis zu 26 Milliarden Euro bis
spätestens 2038 zu ergreifen, auszubauen oder fortzuführen“ (im Folgenden
„Investitionen des Bundes“). In diesem Zusammenhang werde der Bund in den
kommenden Jahren sogenannte prioritäre Projekte „gemäß den oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“ realisieren, und dies „(soweit möglich und notwendig)
in den jeweiligen Gesetzen verankern“. Der Bund werde sich dabei „an dem
genannten Finanzvolumen von bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr orientieren.“ Die
Finanzierung der Maßnahmen erfolge „gemäß den oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“.
Darüber hinaus werden laut Eckpunktepapier als Sofortprogramm im Rahmen
bestehender Bundesprogramme Projektantrage der betroffenen Länder für die
Braunkohleregionen als zusätzliche Maßnahmen umgesetzt. Der Bund trage bis
zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Das Gesamtvolumen des
Förderprogramms könne höher liegen, weil bei einigen Projekten ein Länderanteil
hinzukäme. Hier wird eine ggf. notwendige zusätzliche Kofinanzierung der Länder
eingeführt, „sofern dies einzelne Programme vorsehen“, wobei der Anteil von
240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde.
Laut dem Eckpunktepapier sei zudem ein Ziel der Bundesregierung „der Erhalt
und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom
Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von ca. 5 000
Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren“ in Bundeseinrichtungen.
Nach dem Eckpunktepapier soll ein Koordinierungsgremium den Bund und die
Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-
Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Mantelgesetzes
beraten und unterstützen.
Das Papier führt die Empfehlung der Kohlekommission an, „Mitte der 20er Jahre
mit einem substanziellen Zwischenschritt eine zusätzliche Emissionsminderung
von 10 Millionen Tonnen möglichst durch ein Innovationsprojekt zu erbringen“.
Als Innovationsprojekt sollen danach „einzelne Braunkohlekraftwerksblöcke zu
innovativen Langzeitspeicherkraftwerken umgebaut werden, die Strom aus Wind
und Sonne in Zeiten überschüssiger Produktion einspeichern und auf Anlass
wieder ausspeichern“. In Medien wurde unmittelbar nach Abschluss der
Kohlekommission mehrfach berichtet, dass es sich bei dem Innovationsprojekt nach
mündlichen Absprachen innerhalb der Kommissionsmitglieder um den Standort
Jänschwalde gehandelt habe (siehe Artikel „Wie die Kohlekommission
Deutschlands Osten verschont“ vom 27. Januar 2019 auf www.welt.de). Dieser Standort
steht nach anderen Medienberichten aber diesbezüglich in Frage (siehe Artikel
„Woidkes Kampf um Jänschwalde“ vom 3. März 2019 auf www.klimareporter.de).
Im Eckpunktepapier heißt es ferner: „Die Erstellung von Leitbildern für die
Kohleregionen erfolgt durch die betroffenen Länder in Abstimmung mit dem Bund.“
Dieser Satz deutet auf den noch längst nicht abgeschlossen Prozess in den
Ländern hin. Gleichzeitig ist jedoch ein paar Sätze weiter zu lesen: „Für die Länder
ist dieser Prozess nicht neu. Sie konnten dabei auf eigene Planungen und
Vorarbeiten der Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung‘
zurückgreifen. Im Ergebnis haben sie für jede der drei Braunkohleregionen ein Leitbild
entwickelt, das die Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen bildet (die
Leitbilder der drei Braunkohleregionen befinden sich in Anlage 1)“.
Laut dem Eckpunktepapier wird sich der Bund „für eine Anpassung des
europäischen Beihilferahmens bezüglich Beihilfen, die den durch
Klimaschutzmaßnahmen beschleunigten Strukturwandel flankieren sollen, einsetzen“.
Im o. g. Vorentwurf des Eckpunktepapiers fand sich der gegenüber der
Endfassung gestrichene Satz: „Der Bund geht davon aus, dass die zusätzlichen
finanziellen Mittel es den Ländern auch ermöglichen, ihre Politik zur Stärkung der
Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere
fortzusetzen.“
Im Vorentwurf fand sich zudem der Verweis auf die Sustainable Development
Goals (SDGs) der Vereinten Nationen (UN): „Die Leitbilder sollten auf die
Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet
sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“.
Dieser Satz fehlt in der Endfassung der Eckpunkte.
Das Eckpunktepapier kündigt einen Vorschlag zur Einführung eines
„Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Braunkohlewirtschaft“ an. Eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie „Gewinner und Verlierer
eines staatlichen Vorruhestands für Braunkohlebeschäftigte“ des Mercator
Research Institute on Global Commons (MCC) kommt in diesem Zusammenhang
zu dem Ergebnis, dass die von der Kohlekommission vorgeschlagene staatlich
geförderte Frühverrentung im Rahmen eines Anpassungsgeldes (APG) vor allem
den Braunkohleunternehmen zugutekäme, bei denen Vorruhestandsregelungen
bereits seit Jahren gängige Praxis in der Braunkohle seien, während für den Staat
erhebliche Kosten entstünden (www.mcc-berlin.net).
Der Abschlussbericht der Kohlekommission empfiehlt „Maßnahmen, die die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum
adressieren, um die Strukturwandelprozesse von unten in den Braunkohleregionen
zu stärken. Diese Maßnahmen sollen kleinere und mittlere Projekte von
zivilgesellschaftlichen Organisationen, bürgerschaftliches Engagement und soziale
Unternehmen fördern, um den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität zu
unterstützen.“ Ferner empfiehlt die Kommission die „Schaffung partizipativer
Gremien, die sicherstellen, dass Sozialpartner und wirtschaftliche sowie
zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort institutionell an der Bewilligung von Förderprojekten
und der Mittelvergabe beteiligt werden“. Zudem sollte „ein noch festzulegender
Anteil der Mittel […] nicht auf den ‚wirtschaftlichen‘ Strukturwandel beschränkt
sein, sondern dafür verwendet werden, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten,
Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln.“ In
diesem Zusammenhang ist der Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“ bekannt
geworden, den das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-
Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer
Perspektiven gemeinsam entwickelt haben (www.lausitzer-perspektiven.de). Er
sieht eine relevante finanzielle Grundausstattung aus einem Teil der
Strukturwandelmittel über 15 Jahre und eine relative Eigenständigkeit bei der Verwendung
der Mittel durch den Fonds unter demokratischer Kontrolle auch externer
Gremien vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist in den drei Braunkohlerevieren jeweils der Anteil
a) der im Braunkohlesektor direkt Beschäftigten an den insgesamt
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Reviers bzw.
b) der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten
Bruttowertschöpfung des Reviers?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die
Struktur des erwarteten Rückgangs des Erwerbspersonenpotentials in den drei
Braunkohleregionen bis zum Jahr 2030 und ggf. darüber hinaus, welcher mit
hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des demografischen Wandels stattfinden
wird (bitte nach Kohleregionen und Branchen aufschlüsseln), und in
welchem Verhältnis steht dies nach Auffassung der Bundesregierung zum
braunkohleausstiegsbedingten Beschäftigungsabbau?
3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die nach Ansicht der Fragesteller,
wonach die eigentliche Herausforderung des Kohleausstiegsbedingten
Strukturwandels nicht in der Sicherung der Gesamtbeschäftigung in den Revieren an
sich liegt, sondern in der Gewährleistung „guter“, also vergleichbar gut
bezahlter und mitbestimmter Arbeitsplätze mindestens in einem ähnlichen
Umfang, wie sie in der Braunkohlewirtschaft überwiegend existieren?
4. Wird das Finanzvolumen der zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen
an die Länder bis 2038 unveränderbar für die einzelnen Bundesländer
gesichert, und wenn ja, auf welche Weise?
5. Auf welche Weise werden die 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder in
Jahresscheiben aufgeteilt?
Bedeutet die im Eckpunktepapier beschriebene Degression, dass die
Jahresbeträge in der Anfangsphase über die in der Presse vielfach zitierten 0,7 Mrd.
Euro jährlich hinausgehen, um bei fallenden jährlichen Zuweisungen
dennoch innerhalb von 20 Jahren auf insgesamt 14 Mrd. Euro zu kommen, und
wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller degressiver Pfad
auszustatten?
6. Wie und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c des
Grundgesetzes bezüglich der Verwendung der Finanzhilfen an die Länder
durchgesetzt und überwacht, und welche Spielräume gibt es?
7. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen den Ländern zur Verfügung gestellt?
8. Inwieweit kann der Verwendungshinweis für die Finanzhilfen im
Eckpunktepapier „insbesondere für besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden
(Gemeindeverbände)“ Investitionsmittel für in diesem Sinne weniger bedeutsame Projekte
einschränken?
Welche Abgrenzung folgt hier aus dem Wort „insbesondere“?
9. Können über die Finanzhilfen an die Länder nur Investitionen im engeren
Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, wonach die
Finanzhilfen des Bundes an die Länder auch zur Finanzierung von konsumtiven
Ausgaben benutzt werden können?
11. Welche Form könnte die im Eckpunktepapier angeführte Bund-Länder-
Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“
hinsichtlich der Finanzhilfen an die Länder haben, und was sind diesbezüglich
die Vor- und Nachteile von Staatsverträgen zwischen dem Bund und den
betroffenen Bundesländern auf der einen Seite und
Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der anderen
hinsichtlich
a) langfristiger Sicherung der Mittel,
b) parlamentarischer Kontrolle und Transparenz für Zivilgesellschaft und
c) Flexibilität bei eintretenden Veränderungen?
12. Wird es eine oder mehrere Bund-Länder-Vereinbarungen „Sicherung der
Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ geben (müssen), etwa einmal für
die Finanzhilfen an die Länder und einmal für die Investitionen des Bundes
in den Kohleregionen?
13. Wird das Finanzvolumen der zugesagten jährlich bis zu 1,3 Mrd. Euro
(insgesamt bis zu 26 Mrd. Euro) Investitionen des Bundes in den Kohleregionen
bis 2038 unveränderbar im Bundeshaushalt gesichert, und wenn ja, auf
welche Weise?
14. Ist auch bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen ein
Degressionsansatz vorgesehen, wenn ja, wie ist dieser entsprechend Frage 5
ausgestaltet?
15. Bedeutet Finanzierung der Maßnahmen gemäß den „oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“, dass alle Einschränkungen, die für Finanzhilfen
entsprechend Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes gelten, auch für die
Investitionen des Bundes in den Kohleregionen zutreffen?
16. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 26 Mrd. Euro Investitionen des Bundes in den Kohleregionen
realisiert?
17. Können über die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen nur
Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
18. Hält die Bundesregierung es de lege lata für zulässig, dass die Investitionen
des Bundes in den Kohleregionen auch zur Finanzierung von konsumtiven
Ausgaben benutzt werden?
Plant sie diesbezüglich gesetzgeberisch tätig zu werden?
19. Wer hat die im Eckpunktepapier aufgelisteten „prioritären Projekte“
ausgewählt, und wie wurden Parlamente und Zivilgesellschaft daran beteiligt?
20. In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer mit Eigenmitteln zur
Kofinanzierung beteiligen
a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziert werden
bzw.
b) bei Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert?
21. Gibt es Abschätzungen der Bundesregierung, ob und inwieweit die
Kofinanzierungsanteile der betroffenen Bundesländer diese in Bedrängnis mit der
„Schuldenbremse“ bringen könnten?
22. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei finanzschwachen
Kommunen gesichert werden, dass diese zusätzliches Personal für Projektplanungen
und -antragstellungen erhalten?
23. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund
Kofinanzierungsanteile von Ländern oder von Kommunen übernimmt, zum einen bei einer
Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Förderprogrammen?
24. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass die Länder
Kofinanzierungsanteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer
Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Finanzierung?
25. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund konsumtive
Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt, bzw. die Länder
konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen?
26. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers gegenüber dem
genannten Entwurf der Absatz gestrichen, nach dem der Bund den
Finanzierungsanteil der Kommunen in Kohleregionen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) übernimmt?
27. Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den 500 Mio.
Euro jährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag für
„regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“ vorgesehen sind,
bis zu 240 Mio. Euro „kurzfristig, d. h. ohne Gesetzesänderung“ zur
Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass 260 Mio. Euro nicht
für „Strukturwandel Kohlepolitik“, sondern für „regionale Strukturpolitik“
jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen verwendet werden?
Wenn ja, wofür genau werden die 260 Mio. Euro verwendet?
28. Welche Programme sehen beim Sofortprogramm eine Kofinanzierung der
Länder vor, und wie hoch wäre jeweils der Länderanteil?
29. Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere
Finanzierung (sowohl Finanzhilfen an die Länder wie auch Investitionen des
Bundes in den Kohleregionen) erst ab dem Jahr 2022 starten?
Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt starten sie jeweils, und in welchen
Haushaltsentwürfen (welchen Jahres) müssten die Mittel dafür eingestellt
werden?
30. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers von einem
„Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen“ Abstand genommen, und
welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat der nun gewählte Weg?
31. Werden die vereinbarten Verkehrsprojekte in die
Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. höher priorisiert, und wenn ja, über welches Verfahren?
32. Wenn offensichtlich die bereits bestehenden Arbeitsplätze in
Bundeseinrichtungen bei „Erhalt“ und „Schaffung“ von Arbeitsplätzen „in
strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen“ einberechnet werden,
wie hoch ist dann die Netto-Zielzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze
in Bundeseinrichtungen im Vergleich zur angegebenen Zielzahl von brutto
5 000 Arbeitsplätzen?
33. Wie sollte das im Eckpunktepapier angeführte „Koordinierungsgremium“
besetzt sein, welche Vorstellung haben hier der Bund und nach Information
der Bundesregierung die Länder?
34. Welche Institution ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher
Kohleregion zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution für die
Gestaltung des Strukturwandels, wie sie die Kohlekommission empfahl, und ist
diese Stelle auch zuständig für formelle Prüfung und (Vor-)bewertung von
Förderanträgen im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels in
den Revieren bezüglich der Finanzhilfen des Bundes?
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welcher Form und
mit welcher Intensität die zentrale Koordinierungsstelle bzw.
Trägerinstitution in den jeweiligen Revieren die Landesparlamente und die
Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht?
36. Welche Institution entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung in
welcher Kohleregion endgültig über Förderanträge im Rahmen des
Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels bezüglich der Finanzhilfen des Bundes?
37. Wie wird der in den drei vorangegangenen Fragen erfragte Prozess bezüglich
der Investitionen des Bundes in den Kohlerevieren verlaufen?
Wie verlaufen hier Prüfung und Bewilligung von Projekten?
Welche Institutionen in Bund und Ländern sowie zivilgesellschaftliche
Akteure sind daran beteiligt?
38. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das so genannte
Innovationsprojekt, welches bis Mitte der 20er Jahre eine zusätzliche
Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen CO2 erbringen soll, hinsichtlich des
anvisierten Standorts, der Akteure und des Verfahrens?
39. Wird die Bundesregierung bis zum Jahr 2025 Stilllegungen von
Kraftwerksblöcken im Umfang von 10 Millionen Tonnen CO2 Jahresemissionen
zusätzlich zum von der Kohlekommission empfohlenen Stilllegungs-Umfang
veranlassen, sofern das in der vorherigen Frage genannte Innovationsprojekt
scheitert, und wenn ja, in welcher Kohleregion?
40. Was ist der genaue Ursprung der Leitbilder der Kohleregionen, die im
Anhang 1 des Eckpunktepapiers dokumentiert sind, und wer hat sie erarbeitet?
41. Wenn die bereits von den Ländern erstellten Leitbilder des Anhangs 1 die
„Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen“ bilden, welche Bedeutung
haben dann noch die weiteren Leitbildprozesse?
Inwieweit wird durch diese Architektur die Beteiligung der Parlamente und
der Zivilgesellschaft gar ausgehebelt?
42. Welche Richtlinien bzw. Verordnungen etc. wären nach Auffassung der
Bundesregierung von einer erforderlichen Anpassung des europäischen
Beihilferahmens betroffen, was wäre dort jeweils anzupassen, und wie ist der
genaue Zeitplan der Novellierungen in Brüssel (bitte nach ohnehin in der
Europäischen Union geplanten Novellierungen und dem Zeitplan der
Bundesregierung, im Rahmen dessen aktiv zu werden, auflisten)?
43. Wie wird von der Bundesregierung die Grenze der Kohleregionen definiert
(bitte auch mit Kartendarstellung anzeigen)?
44. Können ggf. Teile der zusätzlichen finanziellen Mittel auch für Kommunen
mit besonderem Handlungsbedarf außerhalb der Kohleregionen eingesetzt
werden, wie es die in den Vorbemerkungen angeführte Formulierung „zur
Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der
Kohlereviere“ nahelegen könnte?
45. Kann die Streichung des Satzes „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable
Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und
sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“ im
Eckpunktepapier gegenüber dem genannten Vorentwurf als Zugeständnis an
Investitionen verstanden werden, die diesen Zielen offensichtlich
widersprechen könnten (evtl. einzelne Autobahnprojekte etc.), bzw. warum wurde
dieser Satz gestrichen?
46. Wann wird der Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“ vorliegen,
und wer soll dieses Anpassungsgeld finanzieren?
47. Wie steht die Bundesregierung zu dem Ergebnis der in der Vorbemerkung
der Fragesteller angeführten Studie des Mercator Research Institute on
Global Commons and Climate Change (MCC)?
48. Wie ordnet sich die Unterstützung von Maßnahmen, die an die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum
adressieren, in das Konzept der Bundesregierung ein?
49. Wird es im Konzept der Bundesregierung entsprechend der Empfehlung der
Kohlekommission einen „noch festzulegender Anteil der Mittel“ geben, „um
zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche
Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln“, und wenn ja, in welcher Höhe, bzw.
wird sich der Bund gegenüber den Ländern für einen solchen Anteil
einsetzen?
50. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines „Fonds
Zivilgesellschaft“, wie ihn das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen
Kirche-Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein
Lausitzer Perspektiven gemacht haben?
Berlin, den 15. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333]