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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"

(insgesamt 50 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

03.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1198029.07.2019

Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11980 19. Wahlperiode 29.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Jan Korte, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Norbert Müller (Potsdam), Dr. Alexander S. Neu, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. Eckpunktepapier zum „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 22. Mai 2019 Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (im Folgenden „Kohlekommission“) für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ verabschiedet (im Folgenden „Eckpunktepapier“). Entsprechend des Papiers soll das vorgesehene „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ als Mantelgesetz ein „Investitionsgesetz Kohleregionen“ enthalten. Insgesamt stelle der Bund den Ländern für die Braunkohleregionen „spätestens bis zum Jahr 2038 [...] bis zu 14 Mrd. Euro an Finanzhilfen zur Verfügung“. Der Bund unterstütze die Länder bei den durch die vorzeitige Beendigung der Kohleverstromung erforderlichen Anpassungsprozessen in den Braunkohleregionen. Die Länder leisteten dabei zu den mit den Bundesmitteln geforderten Investitionen „einen (den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden) angemessenen Eigenanteil“. Die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Verwaltungszuständigkeit der Länder seien „in Artikel 104b und 104c Grundgesetz festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus“, so das Eckpunktepapier weiter. Zudem würden die Finanzhilfen in der Anfangsphase ein höheres Volumen haben, „um die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen sicherzustellen“. Im Zeitablauf sollten die Finanzhilfen geringer werden. Laut dem Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame Investitionen „gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt IV.2. ‚Investitionsgesetz Kohleregionen‘ gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf diesem Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren (Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent)“. Die Finanzhilfen würden dabei nicht auf das Finanzvolumen von bis zu 14 Mrd. Euro angerechnet, welches für das Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen sei. In einem Verbänden bekanntgewordenen Vorentwurf des Eckpunktepapiers von Anfang Mai 2019 hieß es in diesem Zusammenhang jedoch in einem Absatz (der in der Endfassung fehlt): „Die Bundesregierung wird unter Federführung des BMVI einen Entwurf für ein neues Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz vorlegen, nach dem solche Infrastrukturprojekte der geltenden Bedarfspläne, die noch nicht mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sind, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel mit weiteren Haushaltsmitteln ausgestattet und der damit verbundenen entsprechenden finanziellen Absicherung ihrer Planung und Realisierung vorgezogen werden können.“ Über die bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen hinaus verpflichtet sich der Bund im Eckpunktepapier „in seiner Zuständigkeit weitere Maßnahmen zugunsten der Braunkohleregionen mit einer Zielgröße von bis zu 26 Milliarden Euro bis spätestens 2038 zu ergreifen, auszubauen oder fortzuführen“ (im Folgenden „Investitionen des Bundes“). In diesem Zusammenhang werde der Bund in den kommenden Jahren sogenannte prioritäre Projekte „gemäß den oben genannten Finanzierungsgrundsätzen“ realisieren, und dies „(soweit möglich und notwendig) in den jeweiligen Gesetzen verankern“. Der Bund werde sich dabei „an dem genannten Finanzvolumen von bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr orientieren.“ Die Finanzierung der Maßnahmen erfolge „gemäß den oben genannten Finanzierungsgrundsätzen“. Darüber hinaus werden laut Eckpunktepapier als Sofortprogramm im Rahmen bestehender Bundesprogramme Projektantrage der betroffenen Länder für die Braunkohleregionen als zusätzliche Maßnahmen umgesetzt. Der Bund trage bis zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Das Gesamtvolumen des Förderprogramms könne höher liegen, weil bei einigen Projekten ein Länderanteil hinzukäme. Hier wird eine ggf. notwendige zusätzliche Kofinanzierung der Länder eingeführt, „sofern dies einzelne Programme vorsehen“, wobei der Anteil von 240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde. Laut dem Eckpunktepapier sei zudem ein Ziel der Bundesregierung „der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von ca. 5 000 Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren“ in Bundeseinrichtungen. Nach dem Eckpunktepapier soll ein Koordinierungsgremium den Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen- Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Mantelgesetzes beraten und unterstützen. Das Papier führt die Empfehlung der Kohlekommission an, „Mitte der 20er Jahre mit einem substanziellen Zwischenschritt eine zusätzliche Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen möglichst durch ein Innovationsprojekt zu erbringen“. Als Innovationsprojekt sollen danach „einzelne Braunkohlekraftwerksblöcke zu innovativen Langzeitspeicherkraftwerken umgebaut werden, die Strom aus Wind und Sonne in Zeiten überschüssiger Produktion einspeichern und auf Anlass wieder ausspeichern“. In Medien wurde unmittelbar nach Abschluss der Kohlekommission mehrfach berichtet, dass es sich bei dem Innovationsprojekt nach mündlichen Absprachen innerhalb der Kommissionsmitglieder um den Standort Jänschwalde gehandelt habe (siehe Artikel „Wie die Kohlekommission Deutschlands Osten verschont“ vom 27. Januar 2019 auf www.welt.de). Dieser Standort steht nach anderen Medienberichten aber diesbezüglich in Frage (siehe Artikel „Woidkes Kampf um Jänschwalde“ vom 3. März 2019 auf www.klimareporter.de). Im Eckpunktepapier heißt es ferner: „Die Erstellung von Leitbildern für die Kohleregionen erfolgt durch die betroffenen Länder in Abstimmung mit dem Bund.“ Dieser Satz deutet auf den noch längst nicht abgeschlossen Prozess in den Ländern hin. Gleichzeitig ist jedoch ein paar Sätze weiter zu lesen: „Für die Länder ist dieser Prozess nicht neu. Sie konnten dabei auf eigene Planungen und Vorarbeiten der Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung‘ zurückgreifen. Im Ergebnis haben sie für jede der drei Braunkohleregionen ein Leitbild entwickelt, das die Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen bildet (die Leitbilder der drei Braunkohleregionen befinden sich in Anlage 1)“. Laut dem Eckpunktepapier wird sich der Bund „für eine Anpassung des europäischen Beihilferahmens bezüglich Beihilfen, die den durch Klimaschutzmaßnahmen beschleunigten Strukturwandel flankieren sollen, einsetzen“. Im o. g. Vorentwurf des Eckpunktepapiers fand sich der gegenüber der Endfassung gestrichene Satz: „Der Bund geht davon aus, dass die zusätzlichen finanziellen Mittel es den Ländern auch ermöglichen, ihre Politik zur Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere fortzusetzen.“ Im Vorentwurf fand sich zudem der Verweis auf die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen (UN): „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“. Dieser Satz fehlt in der Endfassung der Eckpunkte. Das Eckpunktepapier kündigt einen Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“ an. Eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie „Gewinner und Verlierer eines staatlichen Vorruhestands für Braunkohlebeschäftigte“ des Mercator Research Institute on Global Commons (MCC) kommt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass die von der Kohlekommission vorgeschlagene staatlich geförderte Frühverrentung im Rahmen eines Anpassungsgeldes (APG) vor allem den Braunkohleunternehmen zugutekäme, bei denen Vorruhestandsregelungen bereits seit Jahren gängige Praxis in der Braunkohle seien, während für den Staat erhebliche Kosten entstünden (www.mcc-berlin.net). Der Abschlussbericht der Kohlekommission empfiehlt „Maßnahmen, die die Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum adressieren, um die Strukturwandelprozesse von unten in den Braunkohleregionen zu stärken. Diese Maßnahmen sollen kleinere und mittlere Projekte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, bürgerschaftliches Engagement und soziale Unternehmen fördern, um den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität zu unterstützen.“ Ferner empfiehlt die Kommission die „Schaffung partizipativer Gremien, die sicherstellen, dass Sozialpartner und wirtschaftliche sowie zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort institutionell an der Bewilligung von Förderprojekten und der Mittelvergabe beteiligt werden“. Zudem sollte „ein noch festzulegender Anteil der Mittel […] nicht auf den ‚wirtschaftlichen‘ Strukturwandel beschränkt sein, sondern dafür verwendet werden, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln.“ In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“ bekannt geworden, den das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche- Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer Perspektiven gemeinsam entwickelt haben (www.lausitzer-perspektiven.de). Er sieht eine relevante finanzielle Grundausstattung aus einem Teil der Strukturwandelmittel über 15 Jahre und eine relative Eigenständigkeit bei der Verwendung der Mittel durch den Fonds unter demokratischer Kontrolle auch externer Gremien vor. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch ist in den drei Braunkohlerevieren jeweils der Anteil a) der im Braunkohlesektor direkt Beschäftigten an den insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Reviers bzw. b) der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten Bruttowertschöpfung des Reviers? 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die Struktur des erwarteten Rückgangs des Erwerbspersonenpotentials in den drei Braunkohleregionen bis zum Jahr 2030 und ggf. darüber hinaus, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des demografischen Wandels stattfinden wird (bitte nach Kohleregionen und Branchen aufschlüsseln), und in welchem Verhältnis steht dies nach Auffassung der Bundesregierung zum braunkohleausstiegsbedingten Beschäftigungsabbau? 3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die nach Ansicht der Fragesteller, wonach die eigentliche Herausforderung des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels nicht in der Sicherung der Gesamtbeschäftigung in den Revieren an sich liegt, sondern in der Gewährleistung „guter“, also vergleichbar gut bezahlter und mitbestimmter Arbeitsplätze mindestens in einem ähnlichen Umfang, wie sie in der Braunkohlewirtschaft überwiegend existieren? 4. Wird das Finanzvolumen der zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder bis 2038 unveränderbar für die einzelnen Bundesländer gesichert, und wenn ja, auf welche Weise? 5. Auf welche Weise werden die 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder in Jahresscheiben aufgeteilt? Bedeutet die im Eckpunktepapier beschriebene Degression, dass die Jahresbeträge in der Anfangsphase über die in der Presse vielfach zitierten 0,7 Mrd. Euro jährlich hinausgehen, um bei fallenden jährlichen Zuweisungen dennoch innerhalb von 20 Jahren auf insgesamt 14 Mrd. Euro zu kommen, und wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller degressiver Pfad auszustatten? 6. Wie und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes bezüglich der Verwendung der Finanzhilfen an die Länder durchgesetzt und überwacht, und welche Spielräume gibt es? 7. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen den Ländern zur Verfügung gestellt? 8. Inwieweit kann der Verwendungshinweis für die Finanzhilfen im Eckpunktepapier „insbesondere für besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände)“ Investitionsmittel für in diesem Sinne weniger bedeutsame Projekte einschränken? Welche Abgrenzung folgt hier aus dem Wort „insbesondere“? 9. Können über die Finanzhilfen an die Länder nur Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden? Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren? 10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, wonach die Finanzhilfen des Bundes an die Länder auch zur Finanzierung von konsumtiven Ausgaben benutzt werden können? 11. Welche Form könnte die im Eckpunktepapier angeführte Bund-Länder- Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ hinsichtlich der Finanzhilfen an die Länder haben, und was sind diesbezüglich die Vor- und Nachteile von Staatsverträgen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der einen Seite und Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der anderen hinsichtlich a) langfristiger Sicherung der Mittel, b) parlamentarischer Kontrolle und Transparenz für Zivilgesellschaft und c) Flexibilität bei eintretenden Veränderungen? 12. Wird es eine oder mehrere Bund-Länder-Vereinbarungen „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ geben (müssen), etwa einmal für die Finanzhilfen an die Länder und einmal für die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen? 13. Wird das Finanzvolumen der zugesagten jährlich bis zu 1,3 Mrd. Euro (insgesamt bis zu 26 Mrd. Euro) Investitionen des Bundes in den Kohleregionen bis 2038 unveränderbar im Bundeshaushalt gesichert, und wenn ja, auf welche Weise? 14. Ist auch bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen ein Degressionsansatz vorgesehen, wenn ja, wie ist dieser entsprechend Frage 5 ausgestaltet? 15. Bedeutet Finanzierung der Maßnahmen gemäß den „oben genannten Finanzierungsgrundsätzen“, dass alle Einschränkungen, die für Finanzhilfen entsprechend Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes gelten, auch für die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen zutreffen? 16. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die zugesagten bis zu 26 Mrd. Euro Investitionen des Bundes in den Kohleregionen realisiert? 17. Können über die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen nur Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden? Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren? 18. Hält die Bundesregierung es de lege lata für zulässig, dass die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen auch zur Finanzierung von konsumtiven Ausgaben benutzt werden? Plant sie diesbezüglich gesetzgeberisch tätig zu werden? 19. Wer hat die im Eckpunktepapier aufgelisteten „prioritären Projekte“ ausgewählt, und wie wurden Parlamente und Zivilgesellschaft daran beteiligt? 20. In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer mit Eigenmitteln zur Kofinanzierung beteiligen a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziert werden bzw. b) bei Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert? 21. Gibt es Abschätzungen der Bundesregierung, ob und inwieweit die Kofinanzierungsanteile der betroffenen Bundesländer diese in Bedrängnis mit der „Schuldenbremse“ bringen könnten? 22. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei finanzschwachen Kommunen gesichert werden, dass diese zusätzliches Personal für Projektplanungen und -antragstellungen erhalten? 23. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund Kofinanzierungsanteile von Ländern oder von Kommunen übernimmt, zum einen bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Förderprogrammen? 24. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass die Länder Kofinanzierungsanteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Finanzierung? 25. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund konsumtive Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt, bzw. die Länder konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen? 26. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers gegenüber dem genannten Entwurf der Absatz gestrichen, nach dem der Bund den Finanzierungsanteil der Kommunen in Kohleregionen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) übernimmt? 27. Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den 500 Mio. Euro jährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag für „regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“ vorgesehen sind, bis zu 240 Mio. Euro „kurzfristig, d. h. ohne Gesetzesänderung“ zur Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass 260 Mio. Euro nicht für „Strukturwandel Kohlepolitik“, sondern für „regionale Strukturpolitik“ jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen verwendet werden? Wenn ja, wofür genau werden die 260 Mio. Euro verwendet? 28. Welche Programme sehen beim Sofortprogramm eine Kofinanzierung der Länder vor, und wie hoch wäre jeweils der Länderanteil? 29. Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere Finanzierung (sowohl Finanzhilfen an die Länder wie auch Investitionen des Bundes in den Kohleregionen) erst ab dem Jahr 2022 starten? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt starten sie jeweils, und in welchen Haushaltsentwürfen (welchen Jahres) müssten die Mittel dafür eingestellt werden? 30. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers von einem „Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen“ Abstand genommen, und welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat der nun gewählte Weg? 31. Werden die vereinbarten Verkehrsprojekte in die Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. höher priorisiert, und wenn ja, über welches Verfahren? 32. Wenn offensichtlich die bereits bestehenden Arbeitsplätze in Bundeseinrichtungen bei „Erhalt“ und „Schaffung“ von Arbeitsplätzen „in strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen“ einberechnet werden, wie hoch ist dann die Netto-Zielzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze in Bundeseinrichtungen im Vergleich zur angegebenen Zielzahl von brutto 5 000 Arbeitsplätzen? 33. Wie sollte das im Eckpunktepapier angeführte „Koordinierungsgremium“ besetzt sein, welche Vorstellung haben hier der Bund und nach Information der Bundesregierung die Länder? 34. Welche Institution ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Kohleregion zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution für die Gestaltung des Strukturwandels, wie sie die Kohlekommission empfahl, und ist diese Stelle auch zuständig für formelle Prüfung und (Vor-)bewertung von Förderanträgen im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels in den Revieren bezüglich der Finanzhilfen des Bundes? 35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welcher Form und mit welcher Intensität die zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution in den jeweiligen Revieren die Landesparlamente und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht? 36. Welche Institution entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Kohleregion endgültig über Förderanträge im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels bezüglich der Finanzhilfen des Bundes? 37. Wie wird der in den drei vorangegangenen Fragen erfragte Prozess bezüglich der Investitionen des Bundes in den Kohlerevieren verlaufen? Wie verlaufen hier Prüfung und Bewilligung von Projekten? Welche Institutionen in Bund und Ländern sowie zivilgesellschaftliche Akteure sind daran beteiligt? 38. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das so genannte Innovationsprojekt, welches bis Mitte der 20er Jahre eine zusätzliche Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen CO2 erbringen soll, hinsichtlich des anvisierten Standorts, der Akteure und des Verfahrens? 39. Wird die Bundesregierung bis zum Jahr 2025 Stilllegungen von Kraftwerksblöcken im Umfang von 10 Millionen Tonnen CO2 Jahresemissionen zusätzlich zum von der Kohlekommission empfohlenen Stilllegungs-Umfang veranlassen, sofern das in der vorherigen Frage genannte Innovationsprojekt scheitert, und wenn ja, in welcher Kohleregion? 40. Was ist der genaue Ursprung der Leitbilder der Kohleregionen, die im Anhang 1 des Eckpunktepapiers dokumentiert sind, und wer hat sie erarbeitet? 41. Wenn die bereits von den Ländern erstellten Leitbilder des Anhangs 1 die „Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen“ bilden, welche Bedeutung haben dann noch die weiteren Leitbildprozesse? Inwieweit wird durch diese Architektur die Beteiligung der Parlamente und der Zivilgesellschaft gar ausgehebelt? 42. Welche Richtlinien bzw. Verordnungen etc. wären nach Auffassung der Bundesregierung von einer erforderlichen Anpassung des europäischen Beihilferahmens betroffen, was wäre dort jeweils anzupassen, und wie ist der genaue Zeitplan der Novellierungen in Brüssel (bitte nach ohnehin in der Europäischen Union geplanten Novellierungen und dem Zeitplan der Bundesregierung, im Rahmen dessen aktiv zu werden, auflisten)? 43. Wie wird von der Bundesregierung die Grenze der Kohleregionen definiert (bitte auch mit Kartendarstellung anzeigen)? 44. Können ggf. Teile der zusätzlichen finanziellen Mittel auch für Kommunen mit besonderem Handlungsbedarf außerhalb der Kohleregionen eingesetzt werden, wie es die in den Vorbemerkungen angeführte Formulierung „zur Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere“ nahelegen könnte? 45. Kann die Streichung des Satzes „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“ im Eckpunktepapier gegenüber dem genannten Vorentwurf als Zugeständnis an Investitionen verstanden werden, die diesen Zielen offensichtlich widersprechen könnten (evtl. einzelne Autobahnprojekte etc.), bzw. warum wurde dieser Satz gestrichen? 46. Wann wird der Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“ vorliegen, und wer soll dieses Anpassungsgeld finanzieren? 47. Wie steht die Bundesregierung zu dem Ergebnis der in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Studie des Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC)? 48. Wie ordnet sich die Unterstützung von Maßnahmen, die an die Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum adressieren, in das Konzept der Bundesregierung ein? 49. Wird es im Konzept der Bundesregierung entsprechend der Empfehlung der Kohlekommission einen „noch festzulegender Anteil der Mittel“ geben, „um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln“, und wenn ja, in welcher Höhe, bzw. wird sich der Bund gegenüber den Ländern für einen solchen Anteil einsetzen? 50. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“, wie ihn das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer Perspektiven gemacht haben? Berlin, den 15. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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