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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1212202.08.2019

Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12122 19. Wahlperiode 02.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt, um die gegenwärtige Regelung zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu reformieren. Erst Mitte Juni 2019, nach über 14 Monaten Beratungszeit, konnte der Meinungsbildungsprozess in der Bundesregierung abgeschlossen werden. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren dieser besonders weitreichenden Reform, bei der nach Wunsch der Bundesregierung sogar das Grundgesetz geändert werden muss, verbleiben somit lediglich etwa fünf Monate. Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine bundesweit einheitliche Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vor, räumt jedoch den Bundesländern durch eine sogenannte Öffnungsklausel eigene Gestaltungsmöglichkeiten ein. Aus Sicht der Fragesteller gibt es noch zahlreiche Fragen, die die Bundesregierung zum geplanten Reformvorhaben bislang nicht beantwortet hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Auswirkungen des Grundsteuer-Reformgesetzes auf den Länderfinanzausgleich, sondern auch um dessen Folgen auf das Steueraufkommen. So stellt das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Homepage fest, dass sich durch die Reform die individuellen Steuerzahlungen verändern werden, und einige mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die- neue-grundsteuer.html). Welche Auswirkungen jedoch genauer auf Basis des vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Gesetzentwurfs, zu erwarten sind, wurde von der Bundesregierung bislang nicht aufgezeigt. Nach Ansicht der Fragesteller muss die Bundesregierung auch dezidiert Informationen über die Konsequenzen ihres Gesetzvorschlags bereitstellen. Dies ist insbesondere für die Steuerzahler in den neuen Bundesländern von Bedeutung, da dort die Daten zur Grundsteuererhebung länger nicht angepasst wurden als in den alten Bundesländern, und deswegen starke Verschiebungen der steuerlichen Belastung auftreten können. Zudem konnte die Bundesregierung zahlreiche bereits gestellte Fragen der Fraktion der FDP nicht beantworten. Dies betrifft zum einen die Haltung der Bundesregierung im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer von Vermietern auf Mieter, zum anderen die Folgen, wenn im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht bis zu der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist eine gesetzliche Einigung erzielt werden kann. Grund dafür, dass die Bundesregierung Fragen zu diesen Themenkomplexen nicht beantworten konnte, war die noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung zur Ausgestaltung des Grundsteuer-Reformgesetzes innerhalb der Bundesregierung (vgl. u. a. die Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksache 19/9822). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Folgen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die vom Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019 angesetzte Frist für eine Reform der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ohne eine beschlossene Gesetzgebung überschritten wird (bitte die Folgen für die Gesetzgebungskompetenz, die Auswirkungen auf die Erhebung der Grundsteuer sowie die Konsequenzen für die Kommunen in der Antwort ausdrücklich nennen)? 2. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Folgen einer Überschreitung der vom Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019 angesetzten Frist vor dem Hintergrund a) des „FAZ“-Artikels „Der Grundsteuer-Horror der Steuerberater“ vom 12. März 2019 auf Seite 16 und b) der vom Finanzausschuss am 12. März 2019 verteilten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Fachbereich WD 4 – Haushalt und Finanzen) zum Thema „Grundsteuerreform: Die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern nach erfolglosem Verstreichen der Frist zum 31. Dezember 2019“? 3. Welchen Belastungsgrund legt die Bundesregierung dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell) zugrunde (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 ausdrücklich betont, dass das neue Grundsteuergesetz den Belastungsgrund erkennen lassen muss, aus dem die Bemessung gleichheitsgerecht und folgerichtig zu entwickeln ist; 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)? 4. Wie hat die Bundesregierung inhaltlich und organisatorisch auf die Kritik des Hamburger Senats reagiert, der in einem Brief an den Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz vom 21. Februar 2019 Bedenken geäußert hat, bei der Bewertung auch die Bodenrichtwerte sowie den Mikrozensus einzubeziehen, und einen Verzicht dieser Bewertungsmerkmale empfohlen hat (bitte in der Antwort das Argument des Hamburger Senats berücksichtigen, dass es in Hamburg einen hohen Bestand an Wohnungen gebe, die unter die Pauschalwerte des Mikrozensus bzw. der Wohngeldtabelle fielen)? Wären nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen auch andere Großstädte in gleicher bzw. ähnlicher Weise betroffen, so wie es Hamburg für sich geltend macht? Falls ja, welche? 5. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Einbeziehung komplett neuer Werte – wie etwa des Bodenwertes und der Miete – verfassungsrechtlich abgedeckt (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das bestehende System der Grundsteuerfestsetzung laut Bundesverfassungsgericht nicht in „wesentlichen Elementen geändert“ werden darf; vgl. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)? 6. Wie begründet es die Bundesregierung juristisch, dass komplett neue Bewertungsmerkmale für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen werden, die im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell) aufgegriffen werden (bitte eine Tabelle beifügen, die die Begründung für die jeweiligen Bewertungsmerkmale zusammengefasst darstellt)? 7. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell) auf den Länderfinanzausgleich, und inwiefern ist der Status Geber- und Nehmerland betroffen (bitte nicht nur das Jahr der Umsetzung, sondern auch die Auswirkungen für die Folgejahre aufgreifen)? 8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Einführung eines Flächenmodells zu einem konstanten Grundsteueraufkommen führt, während die Regelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) deutliche Veränderungen des Grundsteueraufkommens mit sich bringen würden (bitte Anpassungen der Hebesätze nicht berücksichtigen)? Falls ja, welche langfristigen Auswirkungen hätte dies auf den Länderfinanzausgleich, wenn (Geber-)Länder wie u. a. Bayern ein gleichbleibendes Grundsteueraufkommen verzeichnen, und das Grundsteueraufkommen in denjenigen Ländern, die das Scholz-Modell aufgreifen, kontinuierlich ansteigt? 9. Inwiefern hat die Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts Verprobungen und Modellrechnungen (z. B. zum Diskussionsentwurf, Referentenentwurf und/oder Kabinettsentwurf) erstellt, um die Verschiebungen der finanziellen Belastung für die einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländer sowie insgesamt auszuloten, und wie ist sie bei der Erstellung der Verprobungen und Modellrechnungen genau vorgegangen? 10. Was sind die Kernergebnisse von Verprobungen und Modellrechnungen der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, und was ist die daraus abzuleitende künftig zu erwartende Wirkung des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) insgesamt (bitte zwischen einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländern und Auswirkungen insgesamt unterscheiden, die aus den Verprobungen und Modellrechnungen erschlossenen jeweiligen Verschiebungen ausdrücklich benennen, und alle Verprobungen und Modellrechnungen, die in dieser Legislaturperiode hinsichtlich der Reform der Grundsteuer von der Bundesregierung erarbeitet wurden bzw. ihr bekannt sind, benennen)? 11. Werden derzeit Verprobungen und Modellrechnungen hinsichtlich des Grundsteuer-Reformgesetzes erstellt bzw. geplant, und wenn ja, seit wann laufen die jeweiligen Berechnungen, und wann sollen sie abgeschlossen sein? 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Verprobungen und Modellrechnungen der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell, bitte Diskussionsentwurf, Referentenentwurf und Kabinettentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes mit einbeziehen), und wenn ja, welche Länder haben Verprobungen und Modellrechnungen erstellt bzw. erstellen diese derzeit, und was sind die jeweiligen (Zwischen-)Ergebnisse und Kernaussagen? 13. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie sich das Grundsteueraufkommen in den jeweiligen Bundesländern entwickeln würde, wenn bei Anwendung des Scholz-Modells in allen Bundesländern die Grundsteuer-Hebesätze unverändert blieben (bitte Informationen aus Verprobungen und Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)? 14. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie die Kommunen in den einzelnen Bundesländern die Hebesätze anpassen müssen, damit die Grundsteuerbelastung gleich bleibt (bitte Informationen aus Verprobungen und Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern und unter Einbeziehung der durchschnittlichen Anpassungsquote des Hebesatzes aufschlüsseln)? 15. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Einführung eines Flächenmodells in Bayern (sowie in weiteren Bundesländern) bzw. die Einführung weiterer vom Scholz-Modell abweichender Grundsteuer-Modelle in den Bundesländern auf den Länderfinanzausgleich auswirken? 16. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung, wie der jährliche Steuerausfall für die Kommunen ab 2020 ausfallen würde, wenn die Abstimmungen zur Reform der Grundsteuer scheiterten (bitte ausdrücklich auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 4 – 3000 – 024/19 Bezug nehmen)? 17. Kann die Bundesregierung die Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 4 – 3000 – 068/19) bestätigen, in der der Haltung der Fragesteller zugestimmt wird, dass das Flächenmodell einen deutlich geringeren bürokratischen Verwaltungsaufwand mit sich brächte als alle anderen zur Diskussion stehenden Modelle zur Reform der Grundsteuer? 18. Weshalb hat nach Ansicht der Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14) zur Grundsteuer Auswirkungen auf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer (bitte die Aussagen des genannten Urteils zur Umlagefähigkeit in der Antwort benennen und inhaltlich berücksichtigen)? 19. Wie steht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des jüngst vom Bundeskabinett beschlossenen Grundsteuer-Reformgesetzes – einer Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer aus demokratischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenüber (bitte auch mit einbeziehen, dass man als Vermieter nicht zwingend die kommunale Infrastruktur nutzt, und nicht mittels demokratischer Wahlen Einfluss auf die kommunalen Hebesätze ausüben kann, von denen man bei einer Abschaffung der Umlagefähigkeit jedoch direkt betroffen wäre; bitte auch die noch ausstehende Antwort auf die Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksache 19/9822 einfügen, die nicht beantwortet werden konnte, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes damals noch nicht abgeschlossen war)? 20. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, eine Begünstigung für städtische Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften, Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anzustoßen, und dabei private Vermieter, die ebenfalls günstigen Wohnraum anbieten, hiervon auszuschließen? 21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mindereinnahmen, die durch Begünstigungen für städtische Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften, Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anfallen werden, und von wem sollen diese Mindereinnahmen ausgeglichen werden, um das von der Bundesregierung angestrebte Ziel der Aufkommensneutralität zu gewährleisten? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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