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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einnahmeausfälle durch die nicht erfolgte nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1330018.09.2019

Einnahmeausfälle durch die nicht erfolgte nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Einnahmeausfälle durch die nicht erfolgte nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs Verändert sich bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage, zum Beispiel durch einen (Teil-)Ausfall der Zahlung, kann das Unternehmen den Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berichtigen lassen. Gleichzeitig sollte nach dem UStG auch der Vorsteuerabzugsberechtigte eine Korrektur vornehmen, da er sonst zu Unrecht Vorsteuer vereinnahmt hat. In Portugal muss der Unternehmer, der eine Umsatzsteuerkorrektur vornehmen lassen möchte, zunächst den Empfänger der Leistung über die Änderung informieren. Die portugiesische Vorschrift war kürzlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wurde als mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018, C672/17; https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/ WKDE-LTR-DOCS-PHC/62017cj0672_ecr_62017cj0672_de_01.pdf). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie hoch sind die Einnahmeausfälle durch unterbliebene Vorsteuerkorrekturen bei einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 f. UStG?  2. Falls der Bundesregierung keine Zahlen vorliegen, warum nicht, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einnahmeausfälle?  3. Wie oft werden Kontrollmitteilungen nach einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG an das zuständige Finanzamt des Vorsteuerabzugsberechtigten versendet, um eine Berichtigung der Vorsteuer zu erwirken?  4. Gibt es ein Kontrollverfahren, um zu prüfen, ob dies beim Vorsteuerabzugsberechtigen zu Änderungen geführt hat? Wenn ja, wie sieht dies aus?  5. Soll nach Ansicht der Bundesregierung diese Kontrollmitteilung in allen Fällen der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgen? Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13300 19. Wahlperiode 18.09.2019  6. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine regelmäßige Kontrollmitteilung der Finanzämter untereinander?  7. Wie bewertet die Bundesregierung die portugiesische Regelung, nach der der Unternehmer verpflichtet wird, vor der Änderung seiner Bemessungsgrundlage den Rechnungsempfänger über die Korrektur in Kenntnis zu setzen?  8. Plant die Bundesregierung eine ähnliche Regelung wie in Portugal (bitte begründen)?  9. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung Einnahmeausfälle durch unterlassene Vorsteuerkorrekturen beseitigen? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Umstellung von der Soll- auf die Istbesteuerung in der Umsatzsteuer als Regelfall? 11. Wäre eine grundsätzliche Istbesteuerung der Umsatzsteuer nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes Mittel, die nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage in vielen Fällen überflüssig zu machen (bitte begründen)? Berlin, den 28. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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