Steuerrechtliche Benachteiligung der Dauerwaldbewirtschaftung gegenüber der Kahlschlagswirtschaft
der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ulrike Höfken, Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt von den Waldbesitzern in § 5 Absatz 3, ihren Wald kahlschlagfrei zu bewirtschaften. Naturschutzrechtliches Ziel ist demnach eine nachhaltige Dauerwaldbewirtschaftung in Deutschland.
Das Einkommensteuerrecht konterkariert diese Regelung jedoch, indem es die Dauerwaldbewirtschaftung gegenüber der Kahlschlagswirtschaft steuerlich benachteiligt.
In zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes wurde festgestellt, dass der Bestand an Holz in Wäldern mit einer Größe von mindestens einem Hektar zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehört. Das hat bei Forstbetrieben, die ihren steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, zur Folge, dass die bei der Dauerwaldbewirtschaftung erforderliche einzelstammweise Entnahme von Bäumen aus dem Bestand zu keinerlei Minderung des Wertes des Holzbestandes im Betriebsvermögen führt.
Bei einem Kahlschlag als Endnutzung ist es hingegen möglich, den Wert des Holzbestandes im Betriebsvermögen vollständig abzuschreiben und damit Gewinn mindernd geltend zu machen. Als Wert des neuen Bestandes müssen lediglich die Kosten der gegebenenfalls erforderlichen Wiederaufforstung neu in das Betriebsvermögen aufgenommen werden.
Das Einkommensteuerrecht schafft damit Anreize, der Endnutzung von mindestens 1 ha großen Flächen den Vorzug zu geben und damit Kahlschlagwirtschaft zu betreiben. Dies widerspricht grundlegend den aktuellen Zielen der Naturschutzgesetzgebung und der Waldgesetzgebung mehrerer Bundesländer und den Prämissen der eingeführten forstlichen Zertifizierungssysteme im Hinblick auf einen naturnahen und strukturreichen Waldaufbau mit dauerwaldartigen Bestockungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie bewertet die Bundesregierung den oben geschilderten Sachverhalt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese steuerrechtliche Benachteiligung der Dauerwaldbewirtschaftung korrigiert werden sollte, und wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung eine Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG im Falle einer erheblichen Holzbestandsminderung für zulässig, und wenn ja, bei welcher Minderung des Holzbestandes wäre die Grenze zu ziehen?
Falls nein, erwägt sie eine dahingehende Rechtsänderung?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die steuerrechtliche Benachteiligung der Dauerwaldbewirtschaftung ohne Änderung von Gesetzen und Verordnungen aufzuheben, und wenn ja, wie?
Sieht die Bundesregierung zur Aufhebung dieser Benachteiligung eine Änderung des Einkommensteuergesetzes als notwendig an, und wie könnte eine solche Änderung aussehen?
Sieht die Bundesregierung zur Aufhebung dieser Benachteiligung eine Änderung von Verordnungen als notwendig an, und wenn ja, welche, und was müsste darin geändert werden?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die einkommensteuerlichen Regelungen mit dem wald- und naturschutzpolitischen Ziel einer kahlschlagfreie Dauerwaldbewirtschaftung, das im Bundesnaturschutzgesetz und mehreren Landeswaldgesetzen verankert ist, in Einklang zu bringen?