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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Überführung des Amts des Hohen Repräsentanten in eine verstärkte Präsenz der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Umsetzung der vom Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats im Februar 2008 aufgestellten Ziele und Bedingungen für die Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina, Regelung von Eigentumsfragen, Rechtsstaatlichkeit, Einschätzung der Lage, Urteil des EGMR, Position der Bundesregierung zur Schließung des Amts, zu den Voraussetzungen hierfür und zur Durchführung einer Verfassungsreform

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

13.04.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/126326. 03. 2010

Überführung des Amts des Hohen Repräsentanten in eine verstärkte Präsenz der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Kocz, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Friedensvertrag von Dayton endete im November 1995 der Krieg in Bosnien und Herzegowina. Auf seiner Basis wurde das Amt des Hohen Repräsentanten (OHR) zur Unterstützung und Überwachung der Umsetzung der zivilen Teile des Friedensabkommens eingerichtet. Ihm wurde die abschließende Auslegungshoheit über die zivilen Aspekte des Friedensvertrags zugesprochen.

Im Dezember 1995 wurde zudem der Friedensimplementierungsrat mit 55 teilnehmenden Nationen und dessen Lenkungsausschuss als Beratungsgremium des Hohen Repräsentanten gebildet. Die dritte Konferenz des Friedensimplementierungsrats 1997 in Bonn sah es als nötig an, den Hohen Repräsentanten mit exekutiven Sondervollmachten (Bonn Powers) auszustatten. Die Vollmachten geben dem Hohen Repräsentanten die Möglichkeit, Amts- und Mandatsträger, die Verpflichtungen des Friedensvertrags verletzen, abzusetzen und notwendige Gesetze zu erlassen, sollte eine andauernde Weigerung der verantwortlichen Politiker dies verhindern.

Seit Februar 2002 ist der Hohe Repräsentant zugleich Sonderbeauftragter der Europäischen Union. Im Juni 2005 erklärte der Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats seine Absicht zur weiteren Übergabe von Verantwortung an die lokale Politik (ownership) mit dem Ziel der Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten und dessen Ersetzung durch den Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Das Amt des Sonderbeauftragten richtet sich nicht auf die Erfüllung des Friedensvertrags von Dayton, sondern vorwiegend auf die Unterstützung Bosnien und Herzegowinas im Beitrittsprozess zur Europäischen Union. Sein Mandat beruht nicht auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Die Überführung des Amts des Hohen Repräsentanten in eine verstärkte Präsenz der Europäischen Union samt Sonderbeauftragtem ist deshalb auch mit dem Verzicht auf die exekutiven Sondervollmachten des Hohen Repräsentanten verbunden. Im März 2006 stellte der Hohe Repräsentant erstmals einen zwölfmonatigen Zeitplan zur Schließung seines Amts auf, der wegen Ausbleiben der dafür notwendigen politischen Reformen mehrfach verlängert werden musste.

Auf seiner Sitzung im Februar 2008 beschloss der Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats, nicht länger konkrete Daten für die anvisierte Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten zu nennen, sondern diese zukünftig von fünf Zielen und zwei Bedingungen abhängig machen zu wollen.

Die Erfüllung der fünf Ziele und zwei Bedingungen wurde als grundsätzlich für die Schaffung eines friedvollen und existenzfähigen Staats aufgefasst. Als Ziele wurden die Lösung der Frage der Eigentumsaufteilung zwischen der gesamtstaatlichen Regierung, den Entitäten und den Kantonen, die Lösung der Eigentumsfragen des Verteidigungssektors, die Klärung des Status des Brcko-Distrikts, die Etablierung fiskalischer Nachhaltigkeit durch die Einrichtung einer Behörde zur indirekten Besteuerung und eines Nationalen Finanzrats sowie die Verankerung der Rechtsstaatlichkeit etwa durch die Verabschiedung einer nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, des Gesetzes zu Ausländern und Asyl und einer Reformstrategie für den nationalen Justizsektor benannt.

Als Bedingungen wurden eine positive Einschätzung des Lenkungsausschusses zur Lage in Bosnien und Herzegowina auf der Basis der vollen Erfüllung des Friedensvertrags von Dayton und der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union formuliert. Letzteres wurde im Juni 2008 unterzeichnet.

Im November 2008 legten der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Javier Solana, und Erweiterungskommissar Olli Rehn eine Strategie zur Überführung des Amts des Hohen Repräsentanten zu mehr Eigenverantwortlichkeit der lokalen Politik, unterstützt von einer verstärkten Präsenz der Europäischen Union, vor.

Der Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats beklagte auf seiner letzten Sitzung am 25. Februar 2010 die weiterhin ausbleibenden Fortschritte bei der Erfüllung der fünf Ziele und zwei Bedingungen und betonte seine Überzeugung, dass eine Verfassungsreform, obgleich nicht Teil der von ihm selbst genannten Bedingungen für die Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten, für die Verbesserung der Effizienz und Funktionsfähigkeit der Institutionen in Bosnien und Herzegowina notwendig sei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Teilt die Bundesregierung die vom Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats im Februar 2008 formulierten fünf Ziele und zwei Bedingungen als notwendige Voraussetzungen für die Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, und falls nicht, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die nötigen Voraussetzungen für die Schließung des Amts?

2

In welchem Maße konnte bislang nach Ansicht der Bundesregierung die Frage der Eigentumsaufteilung zwischen gesamtstaatlicher Regierung, den Entitäten und Kantonen in Bosnien und Herzegowina geregelt werden?

3

In welchem Maße konnte bislang nach Ansicht der Bundesregierung eine tragfähige und nachhaltige Lösung der Eigentumsfrage für den Verteidigungssektor in Bosnien und Herzegowina gefunden werden?

4

In welchem Maße konnte bislang nach Ansicht der Bundesregierung der Status des Brcko-Distrikts abschließend geklärt werden?

5

In welchem Maße konnte bislang nach Ansicht der Bundesregierung die Etablierung einer fiskalischen Nachhaltigkeit etwa durch die Einrichtung einer Behörde zur indirekten Besteuerung und eines Nationalen Finanzrats in Bosnien und Herzegowina erreicht werden?

6

In welchem Maße konnte bislang nach Ansicht der Bundesregierung etwa durch die Verabschiedung einer nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, des Gesetzes zu Ausländern und Asyl oder einer Reformstrategie für den nationalen Justizsektors in Bosnien und Herzegowina Rechtsstaatlichkeit verankert werden?

7

Kommt die Bundesregierung zu einer positiven Einschätzung der Lage in Bosnien und Herzegowina auf der Basis der vollen Erfüllung des Daytoner Friedensvertrages, und falls ja, womit begründet sie diese?

8

Kann die Bundesregierung Berichte bestätigen, wonach das Amt des Hohen Repräsentanten bei seiner Bewertung der Umsetzung der fünf Ziele und zwei Bedingungen zuletzt Rückschritte feststellte, und falls ja, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für ihre Position zur Frage der Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten?

9

Könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine nicht erfolgte Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Sejdic und Finci gegen Bosnien und Herzegowina vom 18. Dezember 2009, etwa in Form einer Verfassungsreform, zur Verletzung und in deren Folge zum Bruch internationaler Abkommen, die zwischen Deutschland oder der Europäischen Union einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits bestehen, führen, und falls ja,

hätte dies nach Ansicht der Bundesregierung Einfluss auf die Erfüllung der fünf Ziele und zwei Bedingungen als Voraussetzung zur Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten,

welchen Zeitraum räumt die Bundesregierung Bosnien und Herzegowina für die Umsetzung des Urteils ein?

10

Gäbe es Umstände, unter denen die Bundesregierung noch vor Erfüllung der vom Lenkungsausschuss des Friedensimplementierungsrats benannten fünf Ziele und zwei Bedingungen für die Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten votieren würde, und falls ja, welche wären das?

11

Wie hat sich der Vertreter der Bundesregierung auf der Sitzung des Lenkungsausschusses des Friedensimplementierungsrats am 25. Februar 2010 zur Frage der Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten verhalten, und wie begründet die Bundesregierung diese Haltung?

12

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Lenkungsausschusses des Friedensimplementierungsrats vom 25. Februar 2010, wonach „Verfassungsänderungen notwendig sind, um Effizienz und Funktionalität der Institutionen von Bosnien und Herzegowina zu verbessern […] und zukünftige Anforderungen der euro-atlantischen Integration zu bewältigen“, und falls ja,

hält die Bundesregierung die Durchführung einer Verfassungsreform noch vor der Schließung des Amts des Hohen Repräsentanten für notwendig,

wie begründet sie diese Haltung?

13

Wann und wodurch erwartet die Bundesregierung nach Abschaffung des Amts des Hohen Repräsentanten samt seiner exekutiven Sondervollmachten die Umsetzung einer Verfassungsreform und der mit ihr verbundenen abschließenden Durchführung der Polizeireform, die ursprünglich Vorbedingung für das 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit Bosnien und Herzegowina war?

Berlin, den 26. März 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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