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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.10.2019

Aktualisiert

22.02.2023

BT19/1348024.09.2019

Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Sichert, Frank Pasemann und der Fraktion der AfD Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes Die Grundsicherungsleistungen bzw. die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bilden das unterste soziale Netz; der sozialhilferechtliche Bedarf setzt sich für Erwachsene aus dem sogenannten Regelbedarf sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zusammen. Die Regelbedarfe haben auch eine mittelbare Bedeutung für den steuerlichen Grundfreibetrag, als dass dieser aus dem sächlichen Existenzminimum abgeleitet wird und dieser wiederum u. a. aus dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf, vgl. dazu 12. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/5400). Die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe, also insbesondere die Bedarfe für den Lebensunterhalt, Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie werden nach § 28 SGB XII (www.gesetze-im-internet.de/ sgb_12/__28.html) i. V. m. mit dem Regelbedarf-Ermittlungsgesetz (www.ge setze- im-internet .de / rbeg_2017/BJNR315910016.html) sowie der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (Quelle) ermittelt. Basis für die Bedarfsermittlung ist derzeit die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2013, vgl. § 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes. Die EVS wird bislang alle fünf Jahre erhoben – wobei die EVS für das Jahr 2018 soweit den Fragestellern bekannt bislang nicht vollständig ausgewertet ist. Dementsprechend erfolgte für das Jahr 2019 gemäß § 28a SGB XII (www.ge setze-im-internet.de/sgb_12/__28a.html) nur eine nach einem Mischindex aus Verbraucherpreisen und Lohnentwicklung entwickelte Fortschreibung der EVS 2013. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entschei dungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html), die sozialrechtlichen Regelbedarfsleistungen als derzeit noch verfassungsgemäß bezeichnet. Auch das Herausrechnen einzelner Verbrauchspositionen sei begründbar, der Gesetzgeber komme dabei jedoch an die Grenze des verfassungsrechtlich zulässigen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, RN 121. Nach dem BVerfG sind die Regelbedarfsregelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip „nach Maßgabe der Gründe derzeit noch vereinbar“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, RN 73 (www.bundesverfassungsge r i c h t . d e / S h a r e d D o c s / E n t s c h e i d u n g e n / D E / 2 0 1 4 / 0 7 / l s 2 0 1 4 0723_1bvl001012.html). So sind als „Maßgabe“ insbesondere die Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht zu erfassen, vgl. a. a. O. RN 76. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13480 19. Wahlperiode 24.09.2019 Die Maßgaben (s. o.) im angeführten Beschluss des BVerfG sind nach Auffassung der Fragesteller zwingend so auszulegen, dass eine Verfassungskonformität der in Bezug genommenen Normen nur bei ihrer Erfüllung vorliegt. Dementsprechend sind bei einer Neufassung der Normen zum Regelbedarf durch den Gesetzgeber die Maßgaben zwingend zu beachten und umzusetzen. Nach Auffassung der Fragesteller ist die Einhaltung der Vorgaben des BVerfG (§ 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG, www.gesetze-im-in ternet.de/bverfgg/__31.html) im Sinne der „Maßgabe der Gründe“ teilweise zweifelhaft, u.a. deswegen, weil die aktuellen Regelbedarfssätze nicht auf der Auswertung der EVS 2018, sondern immer noch einer Fortschreibung der EVS 2013 nach dem Mischindex beruhen und wohl auch für das Jahr 2020 eine bloße Fortschreibung zu erwarten ist; dies ist nicht mehr mit der Maßgabe einer zeit- und realitätsgerechten Bedarfserfassung in Einklang zu bringen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Auswertung der EVS 2018 einschließlich der Auswertung zum privaten Konsum vorliegen? 2. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Berücksichtigung der EVS 2018 bei der Bestimmung der Regelbedarfe für 2020 möglich, und was wird die Bundesregierung ggf. dafür tun, um dies zu ermöglichen? 3. Welche Konsequenzen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus den Maßgaben im Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 a. a. O. gezogen, und welche konkreten Maßnahmen wurden bzw. werden zur Umsetzung ergriffen? 4. Wann, und in welcher Form wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Maßgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 bei der Beauftragung zur EVS 2018 berücksichtigt? 5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Maßgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 bestehende Zweifel an der tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe bzw. der Berücksichtigung der tatsächlichen Preisentwicklung geeignete Nacherhebungen beauftragt, insbesondere zu a) den Kosten für den Haushaltsstrom (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, RN 111 und RN 144), b) den Mobilitätsbedarf (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, RN 114 und RN 145), c) den Bedarf an langlebigen Gütern wie Kühlschrank und Waschmaschine und Gesundheitsleistungen wie Brillen (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014, RN 120)? Wenn nein, warum erfolgten keine Nacherhebungen, und wie wird das Risiko einer Klagewelle wegen Nichtbeachtung der Maßgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 beurteilt? Berlin, den 22. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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