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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ausbau der Kinderbetreuung - Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Ausführungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Ausbau der Kinderbetreuung: Auswirkungen der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" und der entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder auf die Kommunen, Bewertung der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz des Landes NRW sowie Folgen des Ergebnisses der Klage, vergleichbare Probleme in anderen Bundesländern hinsichtlich des Konnexitätsprinzips

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

22.04.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/133508. 04. 2010

Ausbau der Kinderbetreuung – Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Ausführungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

der Abgeordneten Katja Dörner, Britta Hasselmann, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Agnes Krumwiede, Monika Lazar, Tabea Rößner, Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Ausbau der Kinderbetreuung – insbesondere für unter Dreijährige – ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Bei der Realisierung dieses Ziels ist die Bundesregierung auf die Zusammenarbeit mit den Kommunen angewiesen, die nicht nur den Rechtsanspruch erfüllen müssen, sondern auch selbst Einrichtungen betreiben und einen erheblichen Anteil der Finanzierung tragen.

In der Präambel der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 wird als Grundlage die „Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung (Tageseinrichtungen und Tagespflege), ausgerichtet an einem bundesweit durchschnittlichen Bedarf für 35 v. H. der unter dreijährigen Kinder, bis 2013 auszubauen, so dass dann insgesamt rund 750 000 Plätze bereit stehen“ genannt. Geschlossen wurde diese Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern – nicht jedoch mit den Kommunen.

Im November 2009 haben mehrere nordrhein-westfälische Städte und Kreise eine Kommunalverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) in Münster eingereicht. Diese Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die finanziellen Folgen des Kinderförderungsgesetzes. Nach Auffassung der Kommunen und ihrer Spitzenverbände, Städtetag NRW, Landkreistag NRW sowie Städte- und Gemeindebund NRW, müssen die entstehenden Kosten – abzüglich der Bundesmittel – durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden. Die Kommunen sind der Auffassung, dass das Ausführungsgesetz des Landes zum Kinderförderungsgesetz des Bundes gegen das Konnexitätsprinzip verstoße. Mit dem Ausführungsgesetz habe das Land Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe bestimmt und ihnen somit neue Aufgaben übertragen. Entsprechend des Konnexitätsprinzips müssten folglich die Länder für die Kosten des Kita-Ausbaus aufkommen.

Mit dieser Klage sind die oben genannte Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen bezogen auf den Kita-Ausbau und grundsätzlich die Ausbauziele des Bundes unter erheblichem Druck.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Auswirkung haben – nach Ansicht der Bundesregierung – die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ und die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder auf die Aufgaben und Finanzverantwortung der Kommunen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Kommunalverfassungsbeschwerde der 22 nordrhein-westfälischen Städte und Kreise gegen das Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Kinderförderungsgesetz vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm und der genannten Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund, dass die Kommunen trotz ihrer wichtigen Rolle beim so genannten Krippengipfel nicht eingebunden waren und die Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ lediglich zwischen Bundesregierung und Bundesländern ohne Beteiligung der Kommunen abgeschlossen wurde?

4

Welche Konsequenzen hätte nach Auffassung der Bundesregierung ein Erfolg der genannten Klage für das Land NRW; würde bei erfolgreicher Klage das Land die Gesamtkosten des Kita-Ausbaus (abzüglich des Bundesanteils) übernehmen?

5

Sieht die Bundesregierung ihre Ausbauziele für den Fall des Erfolgs der Klage gefährdet?

6

Wie beabsichtigt die Bundesregierung den Kita-Ausbau in NRW sicherzustellen, sollte der Kommunalverfassungsbeschwerde stattgegeben werden?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob auch in anderen Bundesländern eine ähnlich gelagerte Konnexitätsproblematik besteht und darüber, ob auch in anderen Bundesländern der Rechtsweg beschritten wird?

Berlin, den 8. April 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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