Persönliche Folgen von 100-Prozent-Sanktionen für Arbeitslosengeld II-Empfänger
der Abgeordneten Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Rahmen der Agenda 2010 wurde unter der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2005 das Gesetz „Grundsicherung für Arbeitssuchende”, in der Öffentlichkeit unter dem Namen Hartz IV bekannt, eingeführt. Regelungsgegenstand ist der Erhalt der Leistung des sogenannten Arbeitslosengeldes II.
Die Leistungen sollen den Empfängern ein menschenwürdiges Existenzminimum ermöglichen. Im Kernbericht der Bundesrepublik Deutschland (Stand: Juni 2016) wird auf Seite 66 des Berichts ausgeführt, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) an erster Stelle stehende allgemeine Menschenrecht der Menschenwürde jeglicher staatlichen Einschränkungen entzogen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ministerium/Abteilungen Referate/Kernbericht_2016_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trotz des völligen Entzuges des Grundrechts Art 1 I GG vor der staatlichen Gewalt, kommt es nach Ansicht der Fragesteller im Rahmen des Erhalts von ALG II-Leistungen zu massiven staatlichen Eingriffen in dasselbe.
Der Erhalt von ALG II-Leistungen ist neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit an bestimmte Pflichten gebunden, welchen der ALG II-Bezieher nachzukommen hat. Wer diese Pflichten verletzt, muss mit Sanktionen (Strafmaßnahmen) rechnen. Die Regelung § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beinhaltet einen Katalog an Sanktionen, welche gegenüber Leistungsberechtigten verhängt werden können. Die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, ist eine Ermessenentscheidung der jeweils zuständigen Fallmanager der Jobcenter. Bei Sanktionen können die finanziellen Leistungen gekürzt werden oder sie entfallen ganz.
Das Sanktionssystem unterscheidet zwischen den Personengruppen der unter und über 25-Jährigen, siehe § 31 I u. II SGB II. Bei Personen unter 25 Jahren wird bei der ersten Pflichtverletzung die Leistung auf die Gewährung der Leistung „Kosten für Unterkunft und Heizung“ begrenzt. Bereits bei wiederholter Pflichtverletzung wird eine Vollsanktionierung, einschließlich der Leistung „Kosten für Unterkunft“, verhängt.
Bei Personen über 25 Jahren erfolgt die Sanktionierung in einem Dreistufensystem in Höhe von 30, 60 und 100 Prozent. Der Minderungszeitraum für Sanktionen beträgt drei Monate, § 31 b SGB II.
Bei Personen ohne Kinder hat der entsprechende Träger nach der Regelung § 31a III S. 1 SG II das Ermessen, auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen. Erfolgt auf Antrag die Erteilung von Sachleistung in Form von Lebensmittelgutscheinen, so kann sich die Schwierigkeit ergeben, dass die Gutscheine nicht in jedem Discounter einlösbar sind.
Im Jahr 2017 wurden 952.839 Mal Zahlungen gekürzt (http://biaj.de/archiv-kurzmitteilungen/1072-hartz-iv-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-leistunMal). Im Jahr 2018 waren von einer vollständigen Kürzung 34.000 ALG II-Bezieher betroffen (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hartz-iv-in-34-000-faellen-strichen-jobcenter-hartz-iv-vollstaendig-a-1232443.html). Neben der Leistung der Grundsicherung werden den Betroffenen die Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung nicht mehr gewährt.
Die Folgen einer 100-Prozent-Sanktion können für den Betroffenen somit dramatisch sein. Wegen der Nichtmehrübernahme der Kosten für Unterkunft kann Obdachlosigkeit drohen. Der Vermieter ist gem. § 543 II Nr. 3 a.) berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn der betroffene Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder gem. Buchstabe b) der Norm, wenn in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Dies führt bei den Betroffenen zum Verlust der Wohnung ( w w w . b u n d e s t a g . d e / r e s o u r c e / b l o b / 4 9 7 9 0 6 / f 2 a 6 3 8 2 d 0a8b3d3afbf9bb4dffdabc59/wd-6-004-17-pdf-data.pdf). Neben dem Wegfall der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei einer 100-Prozent-Sanktionierung auch die Kosten für die Krankenkassenversicherung nicht mehr übernommen. Ihr gesetzlicher Krankenversicherungsschutz gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) endet automatisch, wenn sie keine Hilfeleistungen mehr beziehen. Sie müssten nun aktiv eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beantragen, um der Versicherungspflicht zu genügen, wofür sich die Betroffenen gegebenenfalls verschulden müssten.
Auch ist durch den Wegfall der Grundsicherung nicht mehr sichergestellt, dass die Betroffenen eine ausreichende Ernährung erhalten. Das zeigt nach Ansicht der Fragesteller beispielhaft der Fall des Bernd H., der als Folge von einer 100-Prozent-Sanktion seine Wohnung verlor und keine Lebensmittelgutscheine erhielt (SWR Report Mainz 2012 – Total sanktioniert, Leben 100 Prozent unter dem Existenzminimum www.youtube.com/watch?v=-RimnC8V9Fk). Im Jahr 2007 verhungerte der 20-jährige André in Speyer nach Ansicht der Fragesteller, weil er keine Leistungen mehr erhielt (www.welt.de/vermischtes/arti cle818850/Hartz-IV-Empfaenger-stirbt-an-Unterernaeh-rung.html).
„Aufgrund von Arbeitslosigkeit können sich psychische Beschwerden verstärken oder die Arbeitslosigkeit kann psychische Beschwerden verursachen“, so der Präsident des Vorstandes der Bundespsychotherapeutenkammer für die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) (vgl. www.aerzteblatt.de/nachrichten/77545/Psychische-Erkrankungen-bei-Arbeitslosigkeit-muessen-%20besser-bekaempft-werden). Beides kann sich auch gegenseitig verstärken. Die Betroffenen befinden sich in einem „Teufelskreis, aus dem sie ohne professionelle Unterstützung nicht mehr herausfänden“, so der Artikel weiter. Aus diesem Grunde empfiehlt die DGAUM eine engere Zusammenarbeit von Arbeitsmedizinern, Psychotherapeuten und der Bundesagentur für Arbeit. Kommen Existenzängste auf Grund von Sanktionierungen hinzu, so könnte dies bei den Betroffenen Suizidgedanken auslösen. Das Problem ist auch bei Mitarbeitern der Jobcenter bekannt (www.focus.de/politik/deutschland/tid-33158/wegen-kritik- suspendiertjobcenter -mi ta rbe i te r in-har tz - iv- t re ib t -menschen- in-den-se lbs t mord_aid_1082297.html). Die ALG II-Sanktionen greifen somit empfindlich in das Existenzminimum und damit nach Ansicht der Fragesteller in Menschenwürde ein. Dennoch ist ihre Verfassungsmäßigkeit ungeklärt. Im Jahr 2015 hat das Sozialgericht Gotha in der Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 1 BvL 7/16). Eine Entscheidung steht nach Kenntnis der Fragesteller noch immer aus.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Personen waren in den Jahren 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 mindestens einmal von einer 100-Prozent-Sanktionierung während des ALG II-Bezuges betroffen (bitte jährlich nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurden keine Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung während einer 100-Prozent-Sanktionierung gewährt (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Bei wie vielen ALG II-Beziehern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Folge einer 100-Prozent-Sanktionierung der Verlust der Wohnung (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele ALG II-Bezieher wurden nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge einer 100-Prozent-Sanktionierung obdachlos (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Bei wie vielen ALG II-Beziehern änderte sich während einer 100-Prozent-Sanktionierung die Meldeadresse (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele ALG II-Bezieher haben infolge einer 100-Prozent-Sanktionierung Lebensmittelgutscheine beantragt (bitte jeweils jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurde während einer 100-Prozent-Sanktionierung der Antrag auf Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen abgelehnt (bitte jeweils jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Welche Kriterien sind für die Jobcenter maßgeblich, um bei einer 100-Prozent-Sanktionierung von ALG II Lebensmittelgutscheine zu gewähren?
Mit welchen Begründungen wurden ab dem Jahr 2005 ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen von den Jobcentern verweigert?
Wie viele ALG II-Bezieher verloren während einer 100-Prozent-Sanktionierung jeglichen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und mussten sich daher anderweitig gegen Krankheit versichern (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele ALG II-Bezieher sind während des Bezugs von ALG-II-Leistungen verstorben? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele ALG II-Bezieher sind während einer 100-Prozent-Sanktionierung verstorben? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele ALG II-Bezieher verstarben während einer 100-Prozent-Sanktionierung an einer nicht natürlichen oder unbekannten Todesursache? Wie viele davon waren Deutsche (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Wie viele der während einer 100-Prozent-Sanktionierung verstorbenen ALG II-Empfänger starben durch Erfrieren infolge des Wohnungsverlustes, durch Unterernährung infolge der Streichung der Regelbedarfe oder durch Suizid (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Bei wie vielen ALG II-Beziehern wurden während einer 100-Prozent-Sanktionierung Mangelernährungserscheinungen festgestellt (bitte jährlich von 2005 bis zum ersten Halbjahr 2019 nach den Altersklassen 15 bis 24 Jahre, 25 bis 54 Jahre, älter als 55 Jahre aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen werden von den Jobcentern ergriffen, wenn bei ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine Mangelernährung festgestellt wird?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass ALG II-Bezieher während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine ausreichende Ernährung erhalten?
Welche Maßnahmen werden von den Jobcentern ergriffen, wenn bei ALG II-Beziehern während einer 100-Prozent-Sanktionierung eine Suizidgefahr festgestellt wird?