Nichtanwendungserlasse des Bundesministeriums der Finanzen
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katrin Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit einem sog. Nichtanwendungserlass ordnet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an, dass die Finanzämter eine vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffene Entscheidung nicht über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden dürfen. Der Nichtanwendungserlass wird als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dabei handelt es sich bei dem BMF-Schreiben um eine allgemeine Weisung i. S. v. Artikel 108 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und dient der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern. Das BMF-Schreiben spiegelt den Willen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wider und bindet die Finanzverwaltung in der Rechtsanwendung.
Die Rechtmäßigkeit von Nichtanwendungserlassen wird im Wesentlichen unter vier Gesichtspunkten diskutiert:
- der Rechtskraftwirkung von Urteilen (§ 110 Absatz 1 Nummer 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO)
- dem Gedanken der Rechtsfortbildung (§ 115 Absatz 2 Nummer 2 FGO)
- den Verfassungsgrundsätzen der Gewaltenteilung und des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GG) und
- der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Rechtssicherheit (Artikel 3 Absatz 1 GG).
Die Auffassung, inwiefern BFH-Urteile allgemeine Bindewirkung besitzen, dessen Rechtssätze allgemeine Anwendung finden müssen, die Verfassungsorgane wechselseitig an die Akte der jeweils anderen Gewalt gebunden sind und loyalitätspflichtig sind, steht in dieser Diskussion der Auffassung gegenüber, dass die Finanzverwaltung zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung berechtigt und verpflichtet sei. Exekutive Eigenverantwortung einerseits und wechselseitige Loyalitätspflicht andererseits stehen im Spannungsverhältnis.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Nichtanwendungserlasse hat das BMF durch BMF-Schreiben seit Beginn der 19. Wahlperiode (WP) erlassen?
Wie viele faktische Nichtanwendungserlasse durch Nichtveröffentlichung einer BFH-Entscheidung in Teil II des Bundessteuerblattes hat das BMF seit Beginn der 19. WP erlassen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage gründet sich diese Praxis des BMF?
Wie viele zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen hat der BFH seit Beginn der 19. WP getroffen?
Wie viele der seit Beginn der 19. WP erlassenen Nichtanwendungserlasse wirkten zugunsten, wie viele zuungunsten des Steuerpflichtigen?
Welche Auswirkungen auf das Steueraufkommen des Bundes hatten diese Nichtanwendungserlasse?
Wie oft haben Steuerpflichtige seit Beginn der 19. WP aufgrund einer für sie ungünstigen Berücksichtigung eines BFH-Urteils durch einen Nichtanwendungserlass gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt?
Welche Kosten sind dem Bund durch diese Einsprüche, durch eventuelle Anfechtungsklagen und Urteile entstanden?
In welchen Fällen wurde seit Beginn der 19. WP gegen die Finanzverwaltung wegen eines rechtswidrigen Nichtanwendungserlasses im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. Artikel 34 GG ein Anspruch zugunsten des Steuerpflichtigen erwirkt, und welche Auswirkungen auf das Steueraufkommen des Bundes resultierten daraus?
Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit von Nichtanwendungserlassen unter der Berücksichtigung der oben dargestellten positiven und negativen Argumente?