BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die Belegausgabepflicht im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1526218.11.2019

Die Belegausgabepflicht im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-12-28-Kassenmanipulationsschutzgestz/0-Gesetz.html) wurde eine Belegausgabepflicht (§ 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)) ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Absatz 2 Satz 2 AO). Das Gesetz sieht damit „in Fällen greifbarer Unzumutbarkeit selbst mit § 146a II 2 als spezieller Billigkeitsvorschrift einen Pflichtendispens vor(…)“ (so Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 10). Im Anwendungserlass zu § 146a AO (BStBl I 2019, S. 518 ff., Rz. 6.9, 6.11) führt die Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der Belegausgabepflicht wie folgt aus: „Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar. […] Die Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht eingeschränkt wird.“

Zukünftig müssen die Belege eine Vielzahl neuer Angaben enthalten (vgl. § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Dies führt dazu, dass der ausgegebene Beleg selbst bei Verkauf von wenigen Waren schnell eine beachtliche Länge erreicht und damit der Verbrauch von (Thermo-)Papier deutlich ansteigt. In der Praxis sieht die weit überwiegende Zahl der Kunden nach Kenntnis der Fragesteller von einer Mitnahme der angebotenen Belege ab, sodass die Belege aufgrund der Belegausgabepflicht zukünftig von den Unternehmen entsorgt werden müssen. Dies beeinflusst wiederum den Bedien- und Betriebsablauf, der auf eine schnelle Abfolge einer Vielzahl von Verkäufen ausgerichtet ist.

Dafür dass sich das Interesse der Kunden an der Belegmitnahme sowie den konkreten Belegangaben zukünftig signifikant ändern wird, gibt es aus Sicht der Fragesteller keine gesicherten Erkenntnisse. Der Umstand, dass eine Belegerteilung nicht erfolgt, lässt nicht den zwangsläufigen Schluss einer Nichterfassung des Geschäftsvorfalls zu. Vielmehr muss der Unternehmer damit rechnen, dass ein Beleg durch den Kunden jederzeit angefordert werden kann. Damit könnte nach Auffassung der Fragesteller einem Entdeckungsrisiko ausreichend Rechnung getragen werden. Anders als z. B. in Österreich ist eine Belegausgabe nicht zwingend erforderlich, um Manipulationen zu verhindern, da eine Sicherung eines Geschäftsvorfalls bzw. eines anderen Vorgangs bereits mit Beginn desselben in der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung erfolgt.

Zentrale Ziele der Bundesregierung, die Abfallvermeidung und ein nachhaltiger Umgang mit Ressourcen, stehen einer allgemeinen Belegausgabepflicht aus Sicht der Fragesteller diametral entgegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche Aspekte der sachlichen Härte hat die Bundesregierung in Betracht gezogen, die eine greifbare sachliche Härte begründen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu einer Gewährung einer Befreiung von der Belegausgabepflicht zu berücksichtigen sind?

2

Welche Gründe für die Versagung eines Befreiungsantrags wegen Beeinträchtigung der Besteuerung sieht die Bundesregierung, wenn die Gewährung einer Befreiung von der Belegausgabepflicht daran gebunden ist, dass eine uneingeschränkte Funktion der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist?

3

Wie soll sichergestellt werden, dass die Erwägungen der Bundesregierung zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch faktisch ins Leere laufen, wenn die mit einer Belegausgabepflicht zusammenhängenden Kosten als nicht alleinig ausreichend für eine sachliche Härte einordnet werden?

4

Sind die Ziele „Abfallvermeidung“ und „nachhaltiger Umgang mit Ressourcen“ aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei Anträgen gemäß § 148 AO auf Befreiung von der Belegausgabepflicht zu berücksichtigen?

5

Welche Bedeutung bzw. Gewichtung wird diesen (Frage 4) im Verhältnis zu einem möglichen Bestreben der Bundesregierung, eine Transparenz über die Einhaltung der Pflichten nach § 146a AO durch den Unternehmer und damit eine generalpräventive Wirkung zu schaffen, beigemessen?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch die Bürokratiekosten der Belegausgabepflicht sind (pro Vorgang und insgesamt)?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Tonnen Papier pro Jahr durch die Belegausgabepflicht insgesamt gebraucht werden?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Tonnen Papier pro Jahr durch die Belegausgabepflicht gebraucht werden und direkt in den Geschäften wieder entsorgt werden müssen?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch der Anteil an Belegen ist, die auf Thermopapier gedruckt werden?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass Belege auf Thermopapier nicht im Altmüll entsorgt werden dürfen, sondern nur in den Restmüll dürfen (www.umweltbundesamt.de/themen/bons-gehoeren-nicht-insaltpapier) vor dem Hintergrund der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass auch nach dem Verbot von Biphenol A die Alternativen Biphenol F oder S in der Kritik stehen (z. B. www.aerzteblatt.de/nachrichten/71187/Bisphenol-F-und-S-Auch-die-Ersatzstoffe-fuer-Bisphenol-A-beeinflussen-Spermien)?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung (auch vor dem Hintergrund der Klimaziele der Bundesregierung) die Befürchtungen des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks bezüglich des Umstandes, dass künftig ca. 500 Millionen Meter Bonpapier und damit mehr als die Entfernung zum Mond für die Belegausgabepflicht gebraucht werden (www.baeckerhandwerk.de/politik-presse/verbandsarbeit-events/weiterer-buerokratiewahnsinn/)?

13

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand (auch vor dem Hintergrund der Klimaziele der Bundesregierung), dass nach Aussagen des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks kaum ein Kunde einen Bon mitnehmen möchte und der Bon dann direkt nach dem Ausdrucken entsorgt werden muss?

14

Ist der Erlass eines Anwendungsschreibens zu § 148 AO geplant, um eine einheitliche Anwendung des § 146a Absatz 2 S. 2 AO sicherzustellen?

15

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Tierärzte „offline“ im Stall oder der Weide arbeiten und ihre Behandlungen als auch Bezahlungen auf mobilen Rechnern dokumentieren und dabei die Quittungen zeitnah im Rahmen des Datenabgleichs nachsigniert werden?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt (Frage 15) im Hinblick auf die Zulässigkeit dieses Vorgehens?

Berlin, den 6. November 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen