Geplante Reform des ESM insbesondere hinsichtlich Letztsicherung und kurzfristigen Kreditlinien
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katrin Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die 19 nationalen Regierungen des Euro-Währungsgebiets haben sich darauf verständigt, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zu reformieren. Die Reform sieht zwei wesentliche Neuerungen vor, die Weiterentwicklung der vorsorglichen Finanzhilfe und die Einführung einer Letztsicherung für den europäischen Bankenabwicklungsfonds (SRF).
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Vorhaben zum Anlass genommen, den Deutschen Bundestag in einem Bericht über die mit der Reform verbundenen Risiken für den Bundeshaushalt zu informieren. Darin hat der BRH u. a. bezweifelt, dass „fiskalisch und wirtschaftlich solide Mitgliedstaaten einer vorsorglichen Finanzhilfe bedürfen, selbst wenn diese von einem exogenen Schock getroffen würden.“ Hinsichtlich der Letztsicherung gab der BRH an, dass diese Fehlanreizen Vorschub leisten und die finanziellen Ressourcen des ESM überstrapazieren könnte (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/langfassungen/langfassungen-2019/2019-berichtrisiken-einer-reform-des-europaeischen-stabilitaetsmechanismus-esm-fuer-denbundeshaushalt-pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Soll es nach Kenntnis der Bundesregierung eine verbindliche Begrenzung des Letztsicherungsvolumens geben, sodass dieses nur durch eine erneute ESM-Vertragsänderung mit Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag erhöht werden könnte?
a) Wenn ja, wie hoch soll die Begrenzung ausfallen?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer verbindlichen Begrenzung des Letztsicherungsvolumens bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 6), dass durch die ESM-Letztsicherung „die Haftung für Risiken im europäischen Bankensektor auf der Ebene der öffentlichen Mittel vergemeinschaftet“ würden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 4), dass „durch die als Regelfall vorgesehene kurze Entscheidungsfrist von zwölf Stunden die in Deutschland vorgesehene parlamentarische Befassung (...) zu einem rein formalen Akt zu werden“ drohe?
Müsste nach Einschätzung der Bundesregierung der deutsche ESM-Gouverneur eine Auszahlung an den SRF ablehnen oder sich der Stimme enthalten, wenn aus zeitlichen Gründen das erforderliche zustimmende Votum des Deutschen Bundestages noch nicht vorliegt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 24), dass der Bankensektor „für die Bereitstellung der Letztsicherung einen angemessenen Preis in Form einer ‚Versicherungsprämie‘ zahlen“ sollte (bitte begründen)?
Soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Letztsicherung auch für die Liquiditätsbereitstellung im Abwicklungsfall eingesetzt werden können (bitte erläutern)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 27), dass die Übernahme der Liquiditätsbereitstellung im Abwicklungsfall die Gefahr berge, „die finanziellen Ressourcen des ESM rasch überzustrapazieren“ (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 27), dass die Übernahme der Liquiditätsbereitstellung im Abwicklungsfall zu befürchten stünde, „dass sich die Entscheidungsgremien des ESM genötigt sähen, die Obergrenze für die Letztsicherung anzuheben oder ganz auszusetzen“ (bitte begründen)?
Kann die Bundesregierung die seitens des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung genannten Bericht des BRH, dort S. 28) befürchtete Möglichkeit ausschließen, dass die Obergrenze für die Letztsicherung durch Einsatz von Garantien des öffentlichen Sektors ausgehebelt wird (bitte erläutern)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verhandlungsstand hinsichtlich der Abschaffung des Instruments der direkten Bankenrekapitalisierung?
Welche Position vertritt die Bundesregierung in den jeweiligen Verhandlungen?
Teilt die Bundesregierung die Zweifel des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 6), ob „fiskalisch und wirtschaftlich solide Mitgliedstaaten einer vorsorglichen Finanzhilfe bedürfen, selbst wenn diese von einem exogenen Schock getroffen würden“?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH, „dass auch Mitgliedstaaten auf dieses Instrument zugreifen können, die aufgrund struktureller Defizite oder einer unsoliden Fiskalpolitik in Schwierigkeiten geraten sind“?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 19), dass die Kommission bei der Frage der quantitativen Fiskalkriterien zur vorsorglich bedingten Kreditlinie keinen Ermessensspielraum erhalten sollte?
Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag zur Ratifizierung des von der Eurogruppe am 13. Juni 2019 beschlossenen und vom Eurogipfel am 21. Juni 2019 gebilligten ESM-Änderungsvertrages den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zuzuleiten?
Falls ja, wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Verweis auf Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 GG (Zwei-Drittel-Mehrheit) enthalten (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BRH (vgl. den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht des BRH, dort S. 7), dass die Bundesregierung sicherstellen sollte, dass
a) „der Leitgedanke des ESM-Vertrages aufrechterhalten wird, indem Stabilitätshilfen nur als ‚letztes Mittel‘ gewährt und grundsätzlich mit Reformauflagen verknüpft werden“?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um dies zu gewährleisten?
b) „die Risiken aus den jeweiligen nationalen Bankensektoren nicht auf Ebene der öffentlichen Mittel vergemeinschaftet werden“?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um dies zu gewährleisten?
c) „der ESM sich nicht in einen Bankenrettungsmechanismus verwandelt, indem das Volumen der hierfür bereitzustellenden ESM-Mittel begrenzt wird“?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um dies zu gewährleisten?
d) „eine inhaltlich fundierte Befassung zum Einsatz der Letztsicherung nicht durch zu kurze Entscheidungsfristen verhindert wird“?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um dies zu gewährleisten?
Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich der Ratifizierung des ESM-Änderungsvertrags?
Für wann plant sie ggf. die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag?