Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asylwiderrufsverfahren eingeleitet wurden (3.170), gab es 2017 bereits über 77.000 entsprechende Verfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7818) wurden dann fast 200.000 solcher Prüfungen eingeleitet. Bei den etwa 85.000 Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden die erteilten Schutzstatus zu 98,8 Prozent bestätigt.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4456) wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen. Insbesondere die daraus resultierenden erneuten mündlichen Befragungen der Schutzberechtigten führen zu einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand im BAMF. Dessen Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete seine Behörde vor diesem Hintergrund sogar als „Widerrufsbehörde“ (www.eaberlin.de/nachlese/chronologisch-nachjahren/2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuelle-entwicklungen-im-bamf.pdf). An der erneuten Befragung anerkannter Flüchtlinge gibt es Kritik, etwa von Pro Asyl: Obwohl diese Gespräche keine „zweiten Anhörungen“ sein sollen, hätten sie in der Praxis häufig einen solchen Charakter. Teilweise hätten dabei gestellte Fragen keinen Bezug zu Widerrufs- oder Rücknahmegründen, sondern es werde versucht, mögliche Ansatzpunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme erst zu konstruieren (www.proasyl.de/hintergrund/viel-hilft-nicht-viel-widerrufs-und-ruecknahme-aktionismus-beimbamf/).
Mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurde die bislang dreijährige Frist, in der das BAMF in allen Fällen eine Regelüberprüfung der Schutzgewährung vornehmen musste, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert. Zugleich dürfen Niederlassungserlaubnisse durch die Ausländerbehörden in diesen Fällen erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Ergebnisses der BAMF-Überprüfung erteilt werden, was zu einer verzögerten Aufenthaltsverfestigung führen kann. Die Anzahl der im BAMF ausschließlich mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist deutlich angestiegen: Ende Juli 2018 waren es noch 268 Beschäftigte (Bundestagsdrucksache 19/3839), Ende September 2018 bereits 419 (Bundestagsdrucksache 19/7818) und Anfang Mai 2019 sogar 785 Beschäftigte im Bereich Widerrufsprüfungen (Bundestagsdrucksache 19/11001).
Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. In den wenigen Fällen, in denen ein Widerruf gerichtlich bestätigt wird (56 Fälle im Gesamtjahr 2018, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16), haben die Betroffenen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz erworben. Eine Regelüberprüfung ohne konkreten Anlass gab es zum Stand des Jahres 2006 in der EU nur in Deutschland (vgl. Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), auf mehrfache Anfrage (zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land außer Österreich nennen, das eine vergleichbare Regelung eingeführt hätte. In anderen Ländern erfolgt die Überprüfung eines gewährten Schutzstatus vor allem dann, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf etwaige Täuschungen oder falsche Angaben gibt (Rücknahme) oder wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, weggefallen sind und eine Rückkehr im Einzelfall zumutbar ist (Widerruf). Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer Regelüberprüfung in der geplanten EU-Qualifikationsverordnung wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 13). Nach Ansicht der Fragestellenden belastet die in Deutschland praktizierte anlasslose Regelüberprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antwort zu den Fragen 5 und 6).
Auf Bundestagsdrucksache 19/13257 machte die Bundesregierung erstmals differenzierte Angaben zu Widerrufen und Rücknahmen, was deshalb interessant ist, weil die Zahl der Rücknahmen ein Indiz für vermutete Täuschungen im Asylverfahren ist, während Widerrufe zumeist einer geänderten Lageeinschätzung geschuldet sind. Im ersten Halbjahr 2019 lag die Quote der Rücknahmen demnach bei gerade einmal 0,5 Prozent (329 Fälle nach über 62.000 Überprüfungen; ebd., Antwort zu Frage 1). Auch zu Überprüfungen der sogenannten Fragebogenverfahren gab die Bundesregierung erstmalig Auskunft: Die weit verbreitete Annahme, wonach es bei diesen rein schriftlichen Anerkennungsverfahren der Jahre 2015 und 2016 viele fehlerhafte BAMF-Entscheidungen gegeben habe (Beispiel: Die „Welt am Sonntag“ fragte BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind […]“, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), wird hierdurch eindrucksvoll widerlegt: Bei Überprüfungen der „Fragebogenverfahren“ lag die Rücknahmequote im ersten Halbjahr 2019 sogar nur bei 0,2 Prozent (70 Rücknahmen bei über 33.000 Entscheidungen; Bundestagsdrucksache 19/13257, Fragen 3 bis 5). Viele Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen des BAMF halten überdies einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Im Jahr 2018 wurden nur 37,1 Prozent der angefochtenen Widerrufe gerichtlich bestätigt (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16). Auch alle bislang überprüften Rücknahmen von positiven Entscheidungen der in die Kritik geratenen Bremer BAMF-Außenstelle wurden durch Gerichtsentscheidungen wiederum korrigiert, d. h., die von der Bremer Außenstelle ausgesprochenen Abschiebungsverbote bezüglich Bulgariens wurden wieder hergestellt (zum Stand Mitte Mai 2019 in sechs Fällen, siehe Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Mai 2019 auf eine Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Linksfraktion, Jan Korte, Seite 17).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (bitte, auch im Folgenden, nach den angegebenen Zeiträumen getrennt auflisten; bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (welche Behörden waren dies in ungefähren Anteilen)? In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie auf Bundestagsdrucksache 19/13257 in der Antwort zu Frage 2 darstellen)?
Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand?
a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren, und nach welchen Kriterien werden die übrigen Geladenen ausgewählt (bitte ausführen)?
b) Wie viele solcher Befragungen fanden in den genannten Zeiträumen statt, und wie lange dauern diese Befragungen ungefähr im Durchschnitt?
c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen in den genannten Zeiträumen (bitte jeweils nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden bislang Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen wegen unzureichender Mitwirkung verhängt?
e) Ist das BAMF insgesamt der Auffassung, dass den angeordneten Befragungen im Widerrufsverfahren im Allgemeinen Folge geleistet wird (bitte ausführen)?
Wie waren die Ergebnisse der Überprüfungen von Anerkennungen im sogenannten Fragebogenverfahren im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand (bitte so konkret wie möglich darstellen, soweit es diesbezüglich ergänzende Angaben gegenüber der vorherigen Frage gibt)?
a) Hat die Bundesregierung eine Haltung zu der auch in bürgerlichen Medien verbreiteten Auffassung, Asylsuchende hätten im Fragebogenverfahren nur ankreuzen müssen, dass sie aus bestimmten Ländern kommen, um anerkannt zu werden (siehe Vorbemerkung: Die „Welt am Sonntag“ formulierte im Interview mit BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind […]“, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), unzutreffend ist – angesichts einer Rücknahmequote in Höhe von 0,2 Prozent (70 von 33.362 Überprüfungen im ersten Halbjahr 2019), vgl, Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu den Fragen 3 bis 5 (bitte ausführen)?
b) Wie hoch war der Anteil von Fragebogenverfahren an allen Asylverfahren bei Schutzsuchenden aus Syrien, Irak und Eritrea in den Jahren 2015 und 2016 (bitte jeweils differenzieren)?
c) Was waren die damaligen Bedingungen für die Durchführung eines Fragebogenverfahrens?
Wie hoch war die bereinigte Schutzquote bei diesen Herkunftsländern?
In welchen Fällen wurde kein schriftliches Verfahren, sondern eine reguläre Asylprüfung mit Anhörung vorgenommen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Fragebogenverfahren mit EU-Recht vereinbar waren, weil nach Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verfahrens-Richtlinie der Verzicht auf eine Anhörung zulässig ist, wenn die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung treffen kann, was nach Einschätzung der Fragestellenden bei den betroffenen Personengruppen bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Identität der Fall war, zumal nach damaliger Weisungslage keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden durfte und eine mündliche Anhörung stattfinden musste, wenn Zweifel an der Identität und Herkunft vorlagen (bitte ausführen)?
Hält die Bundesregierung angesichts der nach Ansicht der Fragesteller äußerst geringen Rücknahmequote in Höhe von 0,2 Prozent die mit Blick auf die Fragebogenverfahren ergriffenen Maßnahmen (z. B.: Verlängerung der Zeit für Regelüberprüfungen auf bis zu fünf Jahre, persönliche Befragungen im Widerrufsverfahren, Niederlassungserteilung erst nach ausdrücklicher Mitteilung des BAMF) weiterhin für sinnvoll, verhältnismäßig und erforderlich (bitte begründen)?
Wieso entspricht die Addition der Zahl von Entscheidungen im Widerrufsverfahren im ersten Halbjahr 2019, differenziert nach „Fragebogenverfahren“ bzw. „kein Fragebogenverfahren“ (vgl. die letzten beiden Tabellen zu den Fragen 3 bis 5 auf Bundestagsdrucksache 19/13257: 33.362 + 18.243 = 51.605), nicht der Zahl der Entscheidungen im Widerrufsverfahren im ersten Halbjahr 2019, wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 mit 62.046 genannt (bitte ausführen)?
Werden bei Gesprächen im Rahmen der Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen nur Fragen in Hinblick auf einen möglichen Widerruf bzw. eine mögliche Rücknahme des erteilten Status gestellt, oder auch darüber hinausgehende Fragen, und wenn ja, welche, zu welchen Aspekten (bitte darstellen)?
Wie ist der aktuelle Stand der nachträglichen Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13527, Antwort zu Frage 12; bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die nachträgliche Überprüfung von Identitätsdokumenten durch das BAMF keine besonderen Auffälligkeiten erbracht hat, angesichts einer Quote von 0,8 Prozent beanstandeter Dokumente (267 Beanstandungen bei 32.182 überprüften Fällen, Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu Frage 12b), die sogar noch unterhalb der sonst üblichen Beanstandungsquote bei Dokumentenprüfungen im Asylverfahren in Höhe von zuletzt 1,1 Prozent liegt (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 30; wenn nein, bitte begründen) – wobei das BAMF keinerlei Angaben, nicht einmal fachkundige Einschätzungen dazu machen kann, in wie vielen Fällen Dokumenten(ver)fälschungen mit falschen Angaben zur Identität oder Herkunft verbunden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu Frage 12c)?
Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten)?
Wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
In Bezug auf welche Herkunftsländer, in welchen Konstellationen und für welche Landesteile wurde im BAMF in den letzten vier Jahren festgestellt, dass sich durch eine nachhaltig und dauerhaft geänderte Lage zumutbare Fluchtalternativen im jeweiligen Herkunftsland ergeben hätten, die in entsprechenden Fällen die Einleitung einer Widerrufsprüfung rechtfertigen (bitte mit Datum, Ländern und Regionen auflisten)?
Wie lautete die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und der Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Enthalten die Angaben der Bundesregierung zu Gerichtsentscheidungen in Widerrufsverfahren (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 14) auch Rücknahmeverfahren (bitte darstellen)?
Wie lauten gegebenenfalls die entsprechenden Angaben für das bisherige Jahr 2019 bzw. das Jahr 2018, falls noch keine Angaben zu Rücknahmeverfahren enthalten sein sollten, bzw. inwieweit sind nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen des BAMF differenzierte Angaben zu den gerichtlichen Verfahrensausgängen in Bezug auf die genannten Zeiträume möglich (bitte differenzieren, auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern)?