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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Abstandsregeln für Windenergieanlagen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

08.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1573910.12.2019

Abstandsregeln für Windenergieanlagen

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, Katharina Dröge, Claudia Müller, Dr. Bettina Hoffmann, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung schlägt in einem bekannt gewordenen Referentenentwurf für ein Kohleausstiegsgesetz auch eine neue pauschale Abstandsregel für Windenergieanlagen vor. Demnach sollen künftig Windenergieanlagen im ganzen Bundesgebiet 1 000 Meter Mindestabstand zu Siedlungen und Gebieten mit mehr als fünf Wohngebäuden einhalten. Die Abstandsregel ist mittels einer Erweiterung des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) um einen § 35a BauGB vorgesehen. Demzufolge plant sie einen Ausschluss von sowohl neuen, als auch repowerten Anlagen im Umkreis von einem Kilometer um Wohnbebauungen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzte dabei für die Windenergie ein nach Ansicht der Fragesteller besonders weitreichendes Verständnis von Wohnbebauung um, demzufolge bereits Gebiete mit mehr als fünf Wohngebäuden die Abstandsregelung auslösen. Damit vertritt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nach Ansicht der Fragesteller im Vergleich zu den anderen Ressorts der Bundesregierung eine besonders restriktive Haltung gegenüber Windenergieanlagen. Sowohl das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schlugen Medienberichten zufolge weniger umfassende Ausschlusskriterien vor (http://background.tagesspiegel.de/energie-klima/bmwi-nimmt-abstand-von-der-windkraft?utm_source=bg+share&utm_medium=email&utm_campaign=share&utm_content=ek).

Untersuchungen des Umweltbundesamtes, wie auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie selbst, ergeben, dass verschärfte Abstandsregeln die verfügbaren Flächen für Windenergieanlagen halbieren können. Aus Sicht der Fragestellenden sowie aus Sicht von Umwelt- und Industrieverbänden können damit weder die Klimaziele noch die Ziele der Bundesregierung beim Ausbau erneuerbarer Energien erreicht werden.

Die Anwendung der neuen Regel auf bereits im weit fortgeschrittenen Entwurf befindliche Regionalpläne, Teilregionalpläne oder Flächennutzungspläne wird zudem die Planungszeiträume für die Ausweisung von Windenergieflächen verlängern. Entgegen dem erklärten Willen der Bundesregierung, mit der Verabschiedung des Klimapaketes ein Mehr an Klimaschutz zu erreichen, inklusive der expliziten Zielsetzung von 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030, droht so aus Sicht der Fragestellenden ein schwerwiegender und langfristiger Rückschlag beim Ausbau der erneuerbaren Energien.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, wie viel Fläche und damit einhergehend wie viel potenzielle Ausbaukapazität von Windenergieanlagen durch die von ihr im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehen Mindestabstands von Windenergieanlagen von einem Kilometer zu fünf Wohngebäuden verloren ginge, und welcher Gesamtausbau mit diesen Abständen noch möglich wäre (bitte in Quadratmeter und Megawatt angeben)?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der wissenschaftlichen Analyse im Auftrag des Umweltbundesamtes „Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ (Climate Change 38/2019), der zufolge mit einer pauschalen Abstandsregel von 1000 Meter zur Wohnbebauung die Ausbauziele der Bundesregierung 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 nicht erreichbar seien?

3

Mit welchem Ausbau der erneuerbaren Energien rechnet die Bundesregierung bis 2030, sofern die Mindestabstandsregel laut Referentenentwurf umgesetzt wird?

4

Falls der Bundesregierung keine Berechnungen zu den Auswirkungen eines pauschalen Mindestabstands zu allen Ansiedlungen oder Gebieten von mehr als fünf Wohngebäuden vorliegen, auf welcher Basis kommt sie dann zu der Einschätzung, dass die Regelung den Ausbau der Windenergie nicht so weit einschränke, dass die Erneuerbare-Energien-Ziele der Bundesregierung gefährdet werden?

a) Liegen der Bundesregierung Berechnungen der genannten Art zu Ansammlungen von zehn oder 20 Wohngebäuden vor, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

b) Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Auswahl der Gebäudeanzahl und Gebietskategorien zugrunde?

c) Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium „fünf Wohngebäude“ hinsichtlich der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosshöhe und der Abstände der einzelnen Gebäude zueinander?

d) Welcher Rechtsbegriff bzw. welche Definition von Bebauung kommt dem unbestimmten neuen Rechtsbegriff von „fünf Wohngebäuden“ im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes am nächsten?

e) Sieht die Bundesregierung fünf Wohngebäude als signifikante Bebauung an, und wenn ja, auf welchen wissenschaftlichen Studien basiert dies?

f) Sind auch noch nicht realisierte Wohnbebauungen, aber in Bebauungsplänen oder durch § 34 BauGB zulässige Wohnbebauungen zu berücksichtigen (bitte mit Begründung)?

Würde das nur für die herkömmlichen reinen oder allgemeinen Wohngebiete gelten, oder auch für die neue Gebietskategorie von dorfähnlichen Strukturen?

g) Inwieweit hält die Bundesregierung die Definition einer Bebauungskategorie quer zu den bisherigen Begrifflichkeiten für sinnvoll, unabhängig von der Zahl der dabei in Betracht gezogenen Wohngebäude, und wenn nein, warum nicht?

5

Zieht die Bundesregierung in Betracht, eine Regelung zu pauschalen Abständen für die Windenergieanlagen, auch in Anbetracht der nach Ansicht der Fragesteller sehr deutlichen Kritik der Windenergiebranche, der Gewerkschaften, der Wissenschaft und der Industrie, nicht im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes vorzunehmen, sondern vor dem Erlass einer solchen Regelung eine Folgenabschätzung vorzunehmen, und wenn nein, warum nicht?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die fehlende Ausweisung von Flächen, unter anderem auf der Ebene der Regionalplanung, ein wesentliches Problem für den stockenden Ausbau ist, und wenn nein, warum nicht?

a) Wie argumentiert die Bundesregierung, dass eine weitere, pauschale Reduzierung der verfügbaren Fläche zu einer verstärkten Ausweisung von Flächen für die Windenergieanlagen führen kann?

b) Welche der Bundesregierung bekannten Raumordnungs- und Flächennutzungspläne basieren auf einer Abstandsregelung von „fünf Wohngebäuden“, wie sie die Bundesregierung im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorsieht?

c) Hat die Bundesregierung selbst geprüft oder durch andere prüfen lassen, welche Folgen die bisher im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehene Abstandsregelung von einem Kilometer auf die in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne haben wird?

7

Wie begründet die Bundesregierung das im Referentenentwurf Kohleausstieg vorgesehene Stichdatum des 1. Januars 2015, seit dem Raumordnungs- und Flächennutzungspläne nicht mehr von der neuen Abstandsregel betroffen sein sollen?

a) Wie viele Raumordnungs- und Flächennutzungspläne sind der Bundesregierung bekannt, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehenen Abstandskriterium arbeiten und vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben?

b) Welchen qualitativen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben und Plänen, die erst nach diesem Stichtag Gültigkeit erlangt haben?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Raumordnungs- und Flächennutzungspläne in Deutschland derzeit noch in Neuaufstellung sind?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viel Prozent der in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne bereits das von der Bundesregierung vorgesehene Abstandskriterium verwenden?

10

Ist es das Verständnis der Bundesregierung, dass alle in Neuaufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehen Abstandskriterium arbeiten und nicht innerhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist Rechtsgültigkeit erlangt haben, der Anpassung bedürfen?

11

Wie viele in Aufstellung befindliche Raumordnungs- und Flächennutzungspläne bedürfen nach der Einführung einer neuen Abstandsregelung der Anpassung (bitte in absoluten Zahlen und Prozent als Anteil an den insgesamt in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen bzw. Plänen der Bauleitplanung angeben)?

12

Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuaufstellung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen durchschnittlich?

13

Geht die Bundesregierung davon aus, dass es durch die notwendige Anpassung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen in der Neuaufstellung länger dauern wird, bis gültige neue Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen sind?

Wenn ja, von welchen Verzögerungen geht die Bundesregierung aus?

Wenn nein, warum nicht?

14

Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der für alle Windenergieanlagen verpflichtenden immissionsschutzrechtlichen Prüfung und den sich daraus ergebenden Abständen zu Wohnbebauungen bei?

15

Hält die Bundesregierung die Vorgaben des Immissionsschutzes für anpassungsbedürftig, und wenn ja, auf welcher fachlichen Basis kommt sie zu dieser Einschätzung?

16

Welche Untersuchung zum Zusammenhang von Akzeptanz von Windenergie und Abständen der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung liegen der Bundesregierung vor, die zu anderen Ergebnissen als die der Analyse der Fachagentur Wind – der zufolge ein solcher Zusammenhang über die durch den Immissionsschutz hinausgehenden Abstände nicht besteht – kommen?

17

Falls derartige Untersuchungen nicht vorliegen, wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes eine pauschale Abstandsvorgabe von einem Kilometer für Windenergieanlagen vorzuschreiben?

18

Vertritt die Bundesregierung zwischenzeitlich eine andere Auffassung als im Juni 2018, als sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3053<ul><li>formulierte: „Nach Kenntnis der Bundesregierung ist kein Zusammenhang zwischen der ländereigenen Festlegung erhöhter Mindestabstände und einer höheren Akzeptanz empirisch nachgewiesen worden“?</li></ul>

19

Inwiefern steht die dort formulierte Auffassung im Einklang oder im Unterschied zum Einführen eines bundeseinheitlichen Mindestabstands?

a) Meint die Bundesregierung, dass eine bundesweit festgelegte Abstandsregelung einen anderen Effekt auf die Akzeptanz haben könnte, und falls ja, wie begründet sie diese Annahme?

b) Falls nein, woher leitet die Bundesregierung die Notwendigkeit ab, den Bereich der Abstandsregelung grundsätzlich der Planungshoheit der Länder zu entziehen, da die vorgesehene Opt-Out-Regelung ja nur eine Abweichung von der grundsätzlich gültigen, auf Bundesebene festgelegten Regelung sein müsste?

20

Aus welchem Grund sieht die Bundesregierung vor, aus den Maßnahmen des durch das BMWi vorgelegten Papieres zur Stärkung des Ausbaus von Windenergie an Land als erstes die Abstandsregelung umzusetzen und so die verfügbaren Fläche einzuschränken, anstatt durch die Fokussierung auf Beschleunigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Reduzierung des Anlagenschutzbereiches von Drehfunkfeuern oder eine Bund-Länder-Vereinbarung zum Abbau von Genehmigungshindernissen, ein positives, die Windenergiebranche ermutigendes Signal zu setzen?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwieweit die neuen Abstandsregelungen für Windkraft die Erreichung der jährlichen Sektorziele zur CO2-Einsparung aus dem Klimaschutzgesetz vereinfachen oder erschweren?

22

Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Ratifizierung des Pariser Klimaschutzabkommens bei den neuen Abstandregelungen für Windkraftanlagen?

Berlin, den 25. November 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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