Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung bei Single- und Alleinerziehenden-Haushalten
der Abgeordneten Susanne Ferschl, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Caren Lay, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Victor Perli, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der gesetzliche Mindestlohn soll nach Ansicht der Fragesteller existenzsichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden.
Mit dem Beschluss für einen gesetzlichen Mindestlohn hat die Bundesregierung festgestellt: „Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden.“ (vgl. Die Bundesregierung, Kabinett beschließt Mindestlohn, www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/04/2014-04-02-mindestlohn-kabinett.html).
Ein menschenwürdiges Existenzminimum soll laut Bundesregierung durch die anerkannten Gesamtbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, Hartz IV) gewährleistet werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, 1. Januar 2018, www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html).
Nach diesem Verständnis der Bundesregierung, sollte der Mindestlohn zumindest das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum nach dem SGB II decken. Hierzu gehören auch die durchschnittlichen Wohnkosten, die im SGB II als Kosten der Unterkunft (KdU) einen elementaren Bestandteil des Existenzminimums abbilden. Von Interesse sind dabei nach Ansicht der Fragesteller nicht allein die amtlich anerkannten („angemessenen“) Kosten der Unterkunft, sondern als Vergleichsfolie auch die tatsächlichen Unterkunftskosten.
Die Fragesteller wollen sich mit der Kleinen Anfrage ein Bild darüber machen, ob die gegenwärtige Höhe des Mindestlohns der gesetzlichen Zielstellung einen „angemessenen Mindestschutz“ zu erreichen, entspricht. Das setzt nach Ansicht der Fragesteller voraus, dass der Mindestlohn bei Vollzeitarbeit für Single-Haushalte mit und ohne Kinder ausreicht, um einen ergänzenden Hartz-IV-Bezug zu vermeiden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Höhe dürfen nach der Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei
a) einer alleinstehenden Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert),
b) einer alleinerziehenden Person mit einem Kind unter sechs Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer oder Steuerklasse I mit entsprechendem Freibetrag, ebenfalls ohne Kirchensteuer, ggf. gemittelt zwischen beiden, gesetzlich krankenversichert), jeweils mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 9,19 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle (SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch) zu erreichen (Regelbedarf plus Kosten der Unterkunft und Heizung und Freibetrag)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die durchschnittlichen tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung bei
a) einer alleinstehenden Person (bitte differenzieren nach Ein-Personen-Haushalten und Single-Bedarfsgemeinschaften sowie Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen; letztere bitte unter Nennung der Personenzahl, nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und für Single-Bedarfsgemeinschaften ergänzt um die Differenz zum in Frage 1 erfragten Wert aufschlüsseln),
b) Bedarfsgemeinschaft eines bzw. einer Alleinerziehenden mit einem Kind entsprechend Frage 1 (bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ost- und Westdeutschland, Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und ergänzt um die Differenz zum in Frage 1 erfragten Wert beantworten)?
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für
a) einen Ein-Personen-Haushalt (entsprechend Frage 1a),
b) einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 1b) über dem in Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlichen durchschnittlichen Wohnkosten über dem in Frage 1 ermittelten Wert monatlich liegen, für
a) einen Ein-Personen-Haushalt (entsprechend Frage 1a),
b) einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 1b), jeweils die rechnerische SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche), um aus dem SGB-II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?
Wie viele
a) Ein-Personen-Haushalte (entsprechend Frage 1a),
b) Alleinerziehenden-Haushalte mit einem Kind (entsprechend Frage 1b) haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft über dem in Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese (bitte absolute Zahlen nennen und relativ zur Gesamtzahl der Alleinerziehenden-Haushalte mit einem Kind unter sechs Jahren, und bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ost- und Westdeutschland sowie Bundesländern ausweisen)?