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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zusage der Bundesregierung für einen Bericht zum Alterseinkünftegesetz - Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1628703.01.2020

Zusage der Bundesregierung für einen Bericht zum Alterseinkünftegesetz – Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Ausschussdrucksache (A-Drs.) des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 18(7)045 – „Bericht zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/5417) und zum Alterseinkünftegesetz (Bundestagsdrucksache 15/3004)“ (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 8. April 2014) war ein Sachstandsbericht vom 4. April 2014 zum „Alterseinkünftegesetz (Rentenbezugsmitteilungsverfahren)“ des Referats IV C 3 des BMF (Az.: IV C 3 – S 1910-11/10082, DOK-Nr. 2014/0333412) als Anlage 2 beigefügt.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 und dem damit verbundenen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten ist die Bundesregierung vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gebeten worden, über die Erfahrungen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zu berichten (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Alterseinkünftegesetz vom 29. April 2004 – Bundestagsdrucksache 15/3004, Seite 9).

Die genannte A-Drs. aus dem Jahre 2014 trifft unter anderem sinngemäß folgende Aussagen:

  • Dieser Bericht sollte ursprünglich Ende 2008 vorgelegt werden.
  • Im Juni 2008 teilte das BMF mit, es könne der Berichtspflicht frühestens ab Ende 2013 nachkommen. Begründet wurde dies, es hätten zum damaligen Zeitpunkt noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens vorgelegen. Aufgrund der Verzögerungen bei der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) hätten erstmalig Ende 2009 Rentenbezugsmitteilungen von den Meldepflichtigen an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Des Weiteren gibt das BMF an, wegen personeller Kapazitätsengpässe habe die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig erfolgen können.
  • Ferner weist das BMF darauf hin, sei nach der Erfassung zunächst der steuerlich geführten Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2012 mit der Abarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen der steuerlich nicht geführten Rentenbezieher gestartet worden.
  • In der A-Drs. vom 10. April 2014 wird am Ende in Aussicht gestellt, im zweiten Halbjahr 2014 mit der Auswertung der letzten, noch verbliebenen offenen Rentenbezugsmitteilungen beginnen zu können.
  • Zum Schluss erklärt das BMF, der Bericht werde voraussichtlich nicht vor Ablauf des Jahres 2015 erstellt werden können.

Und jüngst berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) am 28. November 2019 (vgl. zum Ganzen www.sueddeutsche.de/wirtschaft/rente-steuern-doppelbesteuerung-verfassung-1.4699662), der Richter am Bundesfinanzhof (BFH) Dr. Egmont Kulosa sei in einem Aufsatz zu dem Schluss gekommen, dass die Art und Weise, wie deutsche Finanzbehörden die Renten von Millionen Bundesbürgern besteuern, verfassungswidrig sei. Die seit 2005 geltende Reform der Rentenbesteuerung hält der BFH-Richter für in Teilen misslungen. Die „SZ“ berichtete, Kulosa bewerte die bis 2040 geltenden Übergangsregelungen als „evidente Verfassungswidrigkeit“. Es komme in diesem Zeitraum zu einer „Doppelbesteuerung“. Kulosa begründet die Doppelbesteuerung damit, dass die heutige „mittlere Generation“ einer Zweifachbesteuerung unterliege. Diese Personen würden ab 2040 ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, könnten ihre Beiträge im gegenwärtigen Übergangssystem aber nur 15 Jahre – nämlich von 2025 bis 2039 – ohne prozentuale Beschränkung abziehen, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag.

Die Rentenreform von 2004 sieht vor, dass ab 2005 die sogenannten Vorsorgeaufwendungen – also eigene Beiträge für die Altersvorsorge – als „Sonderausgaben“ in steigendem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, und zwar in Stufen von 2005 bis 2025. Waren 2005 nur 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, so werden es 2025, mit Ende der Übergangsfrist, 100 Prozent sein. Im Gegenzug werden die Rentenbezüge schrittweise immer stärker besteuert. Das waren 2005 zunächst nur 50 Prozent der Rente, am Ende, 2040, sind es 100 Prozent.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Aus welchen Gründen hat das BMF den ursprünglich für Ende des Jahres 2008 angekündigten, später zu Ende des Jahres 2015 zugesagten Bericht zu den Erfahrungen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (Bericht) bis heute noch nicht vorlegen können?

2

In welchem Bearbeitungsstadium befindet sich dieser Bericht innerhalb des BMF?

a) Wann wurde dieser Bericht innerhalb des Referats IV C 3 dergestalt abgeschlossen, dass dieser durch den Leiter oder die Leiterin des Referats erstmals abzeichnungsfähig war?

b) Hat das Referat IV C 3 die Leitungsebene des BMF über den – ggf. auch nur vorläufigen – Abschluss der referatsinternen Arbeiten zu diesem Bericht im Wege einer Vorlage, E-Mail oder ggf. auch nur mündlich informiert?

Wenn ja, wann erfolgte dieses zum ersten Mal?

Wenn ja, wurde die Leitungsebene durch das Referat IV C 3 nach einer möglichen, erstmaligen Information über den referatsinternen Abschluss der wesentlichen Arbeiten an diesem Bericht nochmal darüber im Wege einer Vorlage, E-Mail oder ggf. mündlich informiert?

Wenn ja, zu welchen weiteren Zeitpunkten erfolgte dies?

c) Beabsichtigt das BMF den weitgehend abgeschlossenen Bericht noch mit den Ländern abzustimmen, bzw. ist das BMF in einen solchen Abstimmungsprozess bereits eingetreten?

Wenn ja, zu wann ist die Einleitung des Abstimmungsprozesses mit den Ländern geplant, bzw. wann wurde dieser Abstimmungsprozess eingeleitet?

Wenn ja, aus welchen Gründen beabsichtigt das BMF in einen Abstimmungsprozess mit den Ländern einzutreten?

Wie wahrscheinlich ist es aus Sicht des BMF, dass der Abstimmungsprozess mit den Ländern das Ergebnis des Berichts des Referats IV C 3 noch abändern könnte?

3

Behandelt der Bericht auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Rentenreform 2004 insoweit, als dass er unter anderem auch Aussagen zu den Übergangsregelungen trifft?

a) Wenn ja, wie lautet die Bewertung des Referats IV C 3 in diesem Bericht?

b) Wenn ja, wann wurde diese Bewertung auf Ebene des Referats IV C 3 erstmals getroffen?

c) Wenn ja, ist diese Bewertung des Referats IV C 3 später ggf. wieder verändert worden?

Wenn ja, durch welche Ebene und durch welche Personen wurde eine etwaige Änderung der Bewertung veranlasst?

d) Welche Schlüsse zieht das BMF für etwaige Abhilfemaßnahmen, wenn der Bericht bzw. die Bewertung des Referats IV C 3 eine auch nur teilweise Verfassungswidrigkeit der Rentenreform von 2004 feststellen sollte?

4

Sind dem BMF die Ausführungen des BFH-Richters Dr. Egmont Kulosa bekannt (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/rente-steuern-doppelbesteuerung-verfassung-1.4699662)?

Wenn ja, welche Schlüsse für etwaige Abhilfemaßnahmen zieht das BMF aus diesen Ausführungen?

Berlin, den 11. Dezember 2019

Christian Lindner und Fraktion

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