BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verfahrensdauer bei der Billigung von Wertpapierprospekten

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1628903.01.2020

Verfahrensdauer bei der Billigung von Wertpapierprospekten

der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen , Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Werden Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, ist grundsätzlich eine Billigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über einen entsprechenden Wertpapierprospekt erforderlich. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Jedoch sind später Haftungsansprüche gegen den Emittenten der Wertpapiere möglich, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/ErstellungBilligung/erstellung_billigung_node.html).

Marktteilnehmer berichteten in Gesprächen mit den Fragenstellern, organisatorische Umstrukturierungsmaßnahmen bei der BaFin hätten dazu geführt, dass die Genehmigungsdauer für Wertpapierprospekte in der Praxis von insgesamt sechs auf zehn Wochen angestiegen sei.

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (EU-Prospektverordnung) darf ein Prospekt erst veröffentlicht werden, wenn die jeweils zuständige Behörde (sic. in Deutschland die BaFin) ihn oder alle seine Bestandteile gemäß Artikel 10 gebilligt hat.

Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung besagt, dass „die zuständige Behörde (…) dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mitteilt“.

Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der EU-Prospektverordnung ergänzt hierzu, dass sich die eben genannte Frist „auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Erhebt die BaFin Zahlen, Daten, Statistiken etc. darüber, ob die Fristverlängerung nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften eingehalten wird, wonach die BaFin als zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mitteilen sollte?

a) Wenn nein, aus welchen Gründen verzichtet die BaFin auf eine Erhebung zur Einhaltung der Zehn-Tage-Frist nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung?

b) Wenn ja, wie viele Billigungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften wurden seit 2009 durchgeführt (bitte nach Jahren gesondert angeben)?

c) In wie vielen Fällen wurde seit 2009 die in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften vorgesehene Fristvorgabe eingehalten, und in wie vielen Fällen wurde diese Vorgabe nicht eingehalten (bitte beide Werte nach Jahren gesondert ausweisen)?

2

Erhebt die BaFin Zahlen, Daten, Statistiken etc. darüber, ob die Fristverlängerung nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der EU-Prospektverordnung eingehalten wird, wonach die BaFin als zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mitteilen sollte, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat?

a) Wenn nein, aus welchen Gründen verzichtet die BaFin auf eine Erhebung zur Einhaltung der 20-Tage-Frist nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften?

b) Wenn ja, wie viele Billigungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften wurden seit 2009 durchgeführt (bitte nach Jahren gesondert angeben)?

c) In wie vielen Fällen wurde seit 2009 die in Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der EU-Prospektverordnung beziehungsweise entsprechender Vorgängervorschriften vorgesehene Fristvorgabe eingehalten, und in wie vielen Fällen wurde diese Vorgabe nicht eingehalten (bitte beide Werte nach Jahren gesondert ausweisen)?

3

Trifft es zu, dass sich die Dauer des Billigungsprozesses von Wertpapierprospekten bei der BaFin von insgesamt ca. sechs auf ca. zehn Wochen verlängert hat?

Wenn ja, trifft es zu, dass Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der BaFin für die Verlängerung des Billigungsprozesses mitursächlich sind?

4

Welche Referate innerhalb der BaFin sind mit der Billigung von Wertpapierprospekten betraut?

a) Wie viele Personen beziehungsweise Bedienstete sind in diesen Referaten mit der Billigung von Wertpapierprospekten betraut?

b) Wie viele personelle Abgänge haben die mit der Billigung von Wertpapierprospekten betrauten Referate in den vergangenen zwei Jahren zu verzeichnen gehabt, und wo liegen Daten vor, wohin die jeweiligen Abgänge gewechselt sind (bitte nach Monaten gesondert ausweisen)?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie lange die Billigungsprozesse für Wertpapierprospekte in einigen, vielen oder gar allen Mitgliedstaaten jeweils dauern?

Wenn ja, wie lange dauern diese jeweils (bitte nach Mitgliedstaaten gesondert ausweisen)?

Berlin, den 11. Dezember 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen