Standardisierung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen im „Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung“
der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Oliver Krischer, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 18. November 2019 hat die Bundesregierung einen Masterplan Ladeinfrastruktur beschlossen, der auf dem sogenannten Autogipfel am 4. November 2019 zusammen mit Vertretern der Automobilindustrie, mit Arbeitnehmervertretern und anderen Akteuren verabredet worden war (siehe www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/masterplan-ladeinfrastruktur.pdf?__blob=publicationFile). Zu den im Masterplan genannten Maßnahmen gehört es auch, die Ladeinfrastruktur weiter zu standardisieren, beispielsweise durch eine Überarbeitung der Ladesäulenverordnung. Nach Ansicht der Fragesteller bleiben verschiedene Details zur Umsetzung dieser Maßnahmen jedoch unklar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Welche Hemmnisse bestehen aus Sicht der Bundesregierung derzeit grundsätzlich im Hinblick auf eine Standardisierung der Ladeinfrastruktur?
Auf welche Weise wird die Bundesregierung entsprechend der Ankündigung im Masterplan Ladeinfrastruktur „Authentifizierung, Bezahlsysteme und Roaming besser im Sinne des Verbrauchers […] regeln“, und bis wann wird sie entsprechende Maßnahmen vorlegen bzw. umsetzen?
Welche Aspekte in Bezug auf Authentifizierung, Bezahlsysteme und Roaming sind im Umkehrschluss dieser Formulierung aus Sicht der Bundesregierung noch unzureichend im Sinne des Verbrauchers geregelt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den teilweise sehr unterschiedlichen Strom- bzw. Ladekosten an den öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vgl. www.lichtblick.de/presse/news/2019/06/26/ladesäulencheck-2019-kampf-um-vormachtstellung-auf-kosten-der-verbraucher/), und inwiefern sind ihr insbesondere Unterschiede zwischen den Kosten beim vertragsbasierten Laden, beim Roaming und beim punktuellen Laden bekannt?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Monopolkommission, dass der konzeptionelle Ansatz, „dass der Wettbewerb um öffentlich zugänglichen Ladestrom auf Basis eines konkurrierenden Angebots der Betreiber von Ladesäulen erfolgt“ zu einer „erhebliche[n] Konzentration auf Ebene der Ladesäulenbetreiber“ führt, wodurch wiederum „der Preis für den Ladestrom […] beeinflusst wird“ (Bundestagsdrucksache 19/13440, S. 118)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Monopolkommission, dass beim Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur in Deutschland stärker im Blickfeld stehen sollte, „regionale Monopolstellungen zu verhindern“ (Bundestagsdrucksache 19/13440, S. 123), und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung diesbezüglich ergreifen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD umzusetzen, „die gesetzlichen Bedingungen für benutzerfreundliche Bezahlsysteme [zu] verbessern“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 77)?
Welche weiteren Vorschläge zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag genannten Vorhabens wird die Bundesregierung bis wann vorlegen?
Inwiefern wird die im Masterplan Ladeinfrastruktur angekündigte überarbeitete Ladesäulenverordnung nicht nur eine Sicherstellung beinhalten, dass in öffentlichen Ladesäulen „eine Schnittstelle vorhanden ist, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus zu übermitteln“, sondern auch eine Pflicht zur Übermittlung der Daten an die Ladesäulendatenbank bzw. an die derzeit zuständige Bundesnetzagentur?
Aus welchem Grund sind Normalladepunkte, die bereits vor dem 17. März 2016 betrieben wurden, von der Pflicht zur Datenübermittlung in der Ladesäulenverordnung befreit, sodass nach wie vor keine bundesweite Statistik besteht, in der alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte verzeichnet sind, und inwiefern wird die Bundesregierung auch bei diesen Ladepunkten eine Pflicht zur Datenübermittlung einführen?
Inwiefern kann die Bundesregierung mangels vollständiger Daten zur Anzahl und zur Art der öffentlich zugänglichen Ladepunkte sicherstellen, dass die Ziele und Vorgaben zum Aufbau der Ladeinfrastruktur zur tatsächlichen, bereits vorhandenen Situation der Ladeinfrastruktur passen?
Inwiefern plant die Bundesregierung, die Datenübermittlung gemäß § 5 der Ladesäulenverordnung zu ändern, sodass diese beispielsweise nicht länger an die Bundesnetzagentur, sondern an die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgt?
Inwiefern plant die Bundesregierung, statt lediglich einer Ladesäulenkarte ohne Schnittstelle für Dritte bzw. einer Excel-Tabelle, eine neutrale und umfassende Datenplattform mit offener Schnittstelle für App-Entwickler bzw. Drittanbieter anzubieten, über die Daten zur Ladeinfrastruktur kostenfrei abgerufen werden können?
Inwiefern wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Datenbank des Bundes auch Informationen zur Ladeinfrastruktur in anderen europäischen Staaten enthält, und in diesem Sinne dafür sorgen, dass der europäische Datenaustausch verstärkt wird?
Auf welche Weise beobachtet und bewertet die Bundesregierung, welche Möglichkeiten zur Abrechnung punktueller Ladevorgänge gemäß § 4 der Ladesäulenverordnung an den öffentlich zugänglichen Ladepunkten angeboten werden, und welche Statistiken führt sie in diesem Zusammenhang?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, wie häufig die einzelnen Möglichkeiten zur Abrechnung punktueller Ladevorgänge gemäß § 4 der Ladesäulenverordnung jeweils an den öffentlich zugänglichen Ladepunkten angeboten werden?
Wann, und auf welche Weise wird die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Abrechnung punktueller Ladevorgänge gemäß § 4 der Ladesäulenverordnung an den öffentlich zugänglichen Ladepunkten evaluieren, und inwiefern wird sie die Vorgaben im Sinne der Verbraucher überarbeiten, sodass beispielsweise mindestens die meistgenutzte Abrechnungsmöglichkeit künftig verpflichtend an den öffentlich zugänglichen Ladepunkten angeboten werden muss?
Inwiefern plant die Bundesregierung, in der Ladesäulenverordnung, in der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur“ oder auf andere Weise festzulegen, dass an öffentlich zugänglichen Ladesäulen auch die Möglichkeit bestehen muss, E-Bikes zu laden?
Wie viele Ladepunkte wurden gemäß § 6 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bislang überprüft (bitte unter Angabe absoluter Werte und dem prozentualen Anteil dieser Ladepunkte an allen Ladepunkten)?
Bei wie vielen Ladepunkten wurde der Betrieb gemäß § 6 Absatz 2 der Ladesäulenverordnung untersagt (bitte unter Angabe absoluter Werte und dem prozentualen Anteil dieser Ladepunkte an allen Ladepunkten)?
Wie viele Eichrecht-konforme Gesamtsysteme aus Ladeeinrichtung, Messeinrichtung und Messwertübermittlung bzw. Abrechnung stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland für Betreiber zur Verfügung (bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromeinrichtungen aufschlüsseln)?
Welche Anträge auf Erteilung einer Konformitätsbescheinigung bzw. Baumusterprüfbescheinigung im Zusammenhang mit Eichrecht-konformer Ladeinfrastruktur liegen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie derzeit vor (bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromeinrichtungen aufschlüsseln)?
Welche Konformitätsbescheinigungen bzw. Baumusterprüfbescheinigungen im Zusammenhang mit Eichrecht-konformer Ladeinfrastruktur wurden bereits von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt (bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromeinrichtungen aufschlüsseln)?
Welche Anträge im Zusammenhang mit Eichrecht-konformer Ladeinfrastruktur liegen bei anderen Konformitätsbewertungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit vor, und wie viele Bescheinigungen wurden bereits erteilt?
Wie viele Ladepunkte entsprechen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nicht dem Mess- und Eichrecht oder der Preisangabenverordnung, weil sie sich beispielsweise noch in einer von den Landesbehörden genehmigten Nachrüstungsphase befinden oder auf andere Weise nicht die seit dem 1. April 2019 vollumfänglich geltenden Vorgaben erfüllen (bitte unter Angabe absoluter Werte und dem prozentualen Anteil dieser Ladepunkte an allen Ladepunkten)?
Wie kann und wird die Bundesregierung sicherstellen, dass ihre Rechtsauffassung einer verpflichtenden Abrechnung nach Kilowattstunden (kWh) auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt wird?
Gilt die Aussage der Bundesregierung, dass „alle Ladesäulenbetreiber […] ab dem 1. April 2019 gesetzlich verpflichtet [sind], gemäß § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach kWh zu ermöglichen“, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber (CPO) und Elektromobilitätsprovider (EMP) oder zwischen Elektromobilitätsprovider und Endkunden?
Bei wie vielen Ladepunkten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Landeseichbehörde bzw. Landespreisbehörde eingeleitet, weil sie die Vorgaben des Mess- und Eichrechts oder der Preisangabenverordnung nicht erfüllen?
Wie viele Ladepunkte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständige Landeseichbehörde bzw. Landespreisbehörde stillgelegt, weil sie die Vorgaben des Mess- und Eichrechts oder der Preisangabenverordnung nicht erfüllen?
Hat die Bundesregierung gemäß Artikel 10 der EU-Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe der Kommission fristgerecht bis zum 18. November 2019 den Bericht über die Umsetzung des nationalen Strategierahmens vorgelegt?
Wenn ja, wann hat sie den Bericht vorgelegt, und wo kann er im Internet abgerufen werden?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung gegen die europarechtliche Vorgabe verstoßen, und wann soll der Bericht stattdessen vorgelegt werden?
Wann wird die Ressortabstimmung für das vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer im Juni 2019 angekündigte „Gesetzesvorhaben zum beschleunigten Hochlauf der Elektromobilität“ (vgl. www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/elektromobilitaet-wird-schneller-ausgebaut.html) abgeschlossen?