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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zusammenarbeit mit Vertrauensanwälten in Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger

(insgesamt 61 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

24.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1655116.01.2020

Zusammenarbeit mit Vertrauensanwälten in Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger

der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat, Claudia Roth (Augsburg), Cem Özdemir, Omid Nouripour, Dr. Konstantin von Notz, Margarete Bause, Canan Bayram, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Dr. Irene Mihalic, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Ottmar von Holtz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Dass Angaben aus Asylverfahren in die Hände des Staates fallen, aus dem die Schutzsuchenden geflohen sind, ist nach Ansicht der Fragesteller das größtmögliche Versagen in der Gewährung von internationalem Schutz Geflüchteter. Doch genau das ist passiert, als der Anwalt Yilmaz S. und weitere Anwälte in der Türkei festgenommen wurden und Akten mit Daten über türkische Asylsuchende aus den in Deutschland laufenden Verfahren an türkische Behörden gerieten.

Nach bisherigem Kenntnisstand wurde Yilmaz S. am 18. September 2019 festgenommen.

Bei seiner Festnahme hatte er 47 Akten bei sich mit Daten aus in Deutschland laufenden Asylverfahren von 57 türkischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus gibt es weitere 283 Vorgänge, die bei der Durchsuchung der Privat- und Büroräume von Yilmaz S. beschlagnahmt wurden. Türkische Zeitungen berichten sogar, Yilmaz S. und ein anderer vorübergehend festgenommener Vertrauensanwalt hätten mehr als 2400 Personen „ausgespäht“ (www.fr.de/politik/ausgespaeht-gefahr-13279900.html). Die Akten, die sich nun in den Händen der türkischen Behörden, unter anderem des Geheimdienstes MIT, befinden, beinhalten Personengrunddaten und Sachverhaltsdarstellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus den in Deutschland laufenden Asylverfahren, mit denen das Bundesamt mit der Bitte um Klärung an die deutsche Botschaft herangetreten ist. Diese Sachverhaltsdarstellungen des BAMF können hoch sensible Daten aus den asylrechtlichen Verfahren enthalten, die jetzt an den Verfolgerstaat Türkei gelangt sind. Dieser Umstand allein stellt nach Auffassung der Fragestellenden einen Nachfluchtgrund dar, der zur Zuerkennung eines Flüchtlingsstatuts führen muss.

Dass es dazu kommen konnte, liegt unter anderem an der – nicht nur in der Türkei praktizierten – Zusammenarbeit der deutschen Botschaften mit sogenannten Vertrauensanwälten und Vertrauensanwältinnen. Auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird mithilfe dieser Vertrauensanwälte beispielsweise überprüft, ob gegen die in Deutschland schutzsuchende Person tatsächlich, wie im Asylverfahren vorgetragen, ein Haftbefehl vorliegt.

Die von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber türkischen Asylsuchenden getragenen Anfragen seitens des BAMF an die deutsche Botschaft in Ankara sind in den letzten Monaten – auch relativ zu den Antragszahlen türkischer Asylbewerber und Asylbewerberinnen – deutlich angestiegen. Die große Mehrheit der Anfragen des BAMF an die deutsche Botschaft ergibt, dass die Personen in der Türkei tatsächlich verfolgt werden (vgl. die Informationen der Bundesregierung in der 75. Sitzung des Innenausschusses).

Nach § 24 des Asylgesetzes (AsylG) kann das BAMF im Einzelfall zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers eine Vielzahl von Erkenntnisquellen hinzuziehen. Hierzu gehören insbesondere auch die nach § 21 AsylG weitergeleiteten Unterlagen sowie Anfragen an das Auswärtige Amt zur Ermittlung von Anträgen auf Ausstellung eines Visums. Wie im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht werden jedoch auch im Asylverfahren Umfang und Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im konkreten Einzelfall durch den Tatsachenvortrag des Antragstellers (§ 25 Absatz 1 Satz 1 AsylG) bestimmt, der Umfang der Ermittlungspflichten also durch die individuellen Mitwirkungspflichten begrenzt.

Die politische und gesellschaftliche Lage im Herkunftsland Türkei ist nach Auffassung der Fragestellenden auch ohne die Einbindung von Vertrauensanwälten relativ leicht zu beurteilen. Aufgrund der großflächigen Digitalisierung haben auch Privatpersonen Zugriff auf Register, in denen Haftbefehle gegen sie online verfügbar sind.

Es steht nach Meinung der Fragestellenden in keinem Verhältnis, diese hoch sensiblen Daten in die Hände von türkischen Anwälten zu geben und diese damit ebenfalls der konkreten Gefahr der Preisgabe durch türkische Behörden auszusetzen, wenn es dafür gar keinen Bedarf gibt.

Bisher bleibt die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden Erklärungen zur Strategie im Umgang mit den laufenden und abgeschlossenen Verfahren der betroffenen Schutzsuchenden und dem Ausgang ihrer Asylverfahren schuldig. Unklar bleibt auch, welche konkreten Daten durch die Beschlagnahmungen von Akten an die türkischen Behörden gelangt sind und ob dadurch auch Familienangehörige in der Türkei bedroht sind.

Die Informationsstrategie der Bundesregierung bleibt nach Auffassung der Fragestellenden auch nach der Sondersitzung des Innenausschusses vom 27. November 2019 weiterhin unklar. Angeblich wurden das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Verfassungsschutz frühzeitig informiert, nachdem die Festnahme von Yilmaz S. bekannt wurde, ebenso der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Aber auch hier ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht klar, wann genau das geschah und vor allem, wann die Betroffenen von wem in Kenntnis über die Vorfälle gesetzt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen61

1

Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Leitung des BAMF von der Verhaftung des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft, Yilmaz S., erfahren?

2

Wie viele Akten, in denen Informationen zu Asylverfahren türkischer Staatsbürger in Deutschland enthalten sind, zu wie vielen Einzelfällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Festnahme des Vertrauensanwalts Yilmaz S. und durch die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Kanzleiräume insgesamt zum Zeitpunkt der Einbringung der Kleinen Anfrage an die türkischen Behörden gelangt?

3

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung sämtliche Personen, deren Akten bei der Festnahme von Yilmaz S. und bei der Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmt wurden, darüber informiert, dass Daten aus ihren Asylverfahren an die türkischen Behörden gelangt sein können, und wenn ja, wann, und durch wen?

4

Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen die Gründe für die Übermittlung der Anfragen des BAMF an die deutsche Botschaft in der Türkei in den bei Yilmaz S. beschlagnahmten Akten?

5

Welche Daten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Beschlagnahme der Akten bei Yilmaz S. in die Hände türkischer Behörden gelangt?

6

Welche Daten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Beschlagnahme der Akten bei Yilmaz S. an den türkischen Geheimdienst MIT gelangt?

7

Welche Konsequenzen zieht das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Verhaftung des Vertrauensanwalts Yilmaz S. für die zukünftige Bearbeitung von Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger?

8

Wie viele Visaanträge von Familienangehörigen der Betroffenen hat die deutsche Botschaft in der Türkei nach dem Bekanntwerden der Inhaftierung von Yilmaz S. bewilligt?

9

Wie lange saß der von Yilmaz S. unterbevollmächtigte Anwalt nach Kenntnis der Bundesregierung in Haft, und sind auch von ihm Akten in die Hände der türkischen Behörden gelangt?

10

Wie ist der aktuelle Kontakt zwischen dem Auswärtigen Amt und Yilmaz S. seit seiner Verhaftung, und welche Unterstützung bietet das Auswärtige Amt ihm in seinem Verfahren?

11

Hatte die Bundesregierung bzw. die Deutsche Botschaft Ankara im Vorfeld der Verhaftung des Vertrauensanwalts Hinweise darauf, dass sie den Vertrauensanwalt durch die Beschäftigung mit den in Rede stehenden Asylfällen einer Gefahr aussetzt?

12

Hatte die türkische Regierung sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Tätigkeit der Vertrauensanwälte erkundigt?

13

Hatte der Vertrauensanwalt selbst Hinweise darauf, dass seine Arbeit von der Regierung kritisch beäugt, seine Tätigkeit oder er als Person in irgendeiner Form überwacht wurde?

14

Wie viele Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte sind bis zur Ankündigung des Auswärtigen Amts vom 25. November 2019, das Prinzip der Vertrauensanwälte bezogen auf die Türkei auszusetzen, für die deutsche Botschaft in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen tätig gewesen?

15

Wie viele Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage in der Türkei festgenommen?

16

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung neben den Handakten auch Rechner oder Kommunikationsmedien der Vertrauensanwälte beschlagnahmt? Wenn ja, welche, und wie viele Daten sind dadurch an die türkischen Behörden gelangt?

17

Wie viele Akten, in denen Informationen zu Asylverfahren türkischer Staatsbürger in Deutschland enthalten sind, zu wie vielen Einzelfällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Festnahme der Vertrauensanwälte zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage an die türkischen Behörden gelangt?

18

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung sämtliche Personen, deren Akten beschlagnahmt wurden, darüber informiert, dass Daten aus ihren Asylverfahren an die türkischen Behörden gelangt sein können?

19

Wann genau, wie und durch welche Behörden wurden die Betroffenen bzw. ihre Bevollmächtigten darüber informiert, dass Daten aus ihren Asylverfahren an die türkischen Behörden gelangt sein können?

20

Wie verfährt das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell nach der Aussetzung des Vertrauensanwaltsprinzips durch das Auswärtige Amt im Bereich der Sachverhaltsaufklärung in Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger?

21

Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Türkei aufhältigen Angehörigen der von dem Datenleck betroffenen Personen durch wen informiert?

22

Welche Maßnahmen unternehmen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Auswärtige Amt (AA), um in der Türkei aufhältige nahe Familienangehörige von Betroffenen vor Inhaftierungen durch den türkischen Staat zu schützen bzw. diese über eine Einzelaufnahme (§ 22 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) nach Deutschland einreisen zu lassen?

23

In wie vielen Fällen hat das BAMF seit Bekanntwerden der Verhaftung der türkischen Vertrauensanwälte betroffenen Asylsuchenden einen Schutzstatus zuerkannt, und welchen?

24

Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Asylsuchenden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Festnahme des Korrespondenzanwalts der Botschaft in Ankara zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt sind, nunmehr erhebliche Gefahren in der Türkei drohen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland gebieten, und auf welchem Wege stellt die Bundesregierung sicher, dass den Betroffenen zeitnah internationaler Schutz in Deutschland gewährt wird?

25

Wann und durch wen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Verwaltungsgerichte in laufenden Klageverfahren türkischer Asylsuchender über die Verhaftung des Vertrauensanwalts informiert worden?

26

Wie viele Anfragen zur Sachverhaltsaufklärung in Asylverfahren hat nach Kenntnis der Bundesregierung das BAMF an die deutsche Botschaft in der Türkei seit 2015 gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)?

27

Welche Maßnahmen haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das BAMF zusammen mit den zuständigen Behörden der Länder nach der Verhaftung der Vertrauensanwälte veranlasst, um die Sicherheit von betroffenen türkischen Asylsuchenden in Deutschland zu gewährleisten?

28

Wann wurden die Landeskriminalämter über die Festnahmen und etwaige Sicherheitsrisiken für die Asylsuchenden informiert? Welche Maßnahmen erfolgten daraufhin nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz von Betroffenen?

29

Welche Unterstützung bietet das Auswärtige Amt den ebenfalls von Verfolgung durch die türkischen Behörden bedrohten Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälten?

30

Wie viele Vertrauensanwälte sind nach Kenntnis der Bundesregierung weltweit für die deutschen Botschaften in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen tätig (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

31

Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um in Zukunft zu verhindern, dass personenbezogene Daten von Asylsuchenden und ihren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zur Kenntnis der Behörden von Herkunftsstaaten gelangen?

32

Inwiefern hat die Bundesregierung die Festnahme des Vertrauensanwalts der Botschaft in Ankara zum Anlass genommen, den Einsatz von Korrespondenzanwältinnen und Korrespondenzanwälten wie auch die Einschaltung von Verbindungsbeamten zur Überprüfung besonders sensibler Angaben von Asylsuchenden grundsätzlich zu überdenken, und welche Schutzvorkehrungen trifft die Bundesregierung insoweit?

33

Wie viele Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung weltweit festgenommen (bitte nach deutschen Botschaften, für die diese Anwälte tätig waren aufschlüsseln)?

34

Wie viele Anfragen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Weiterleitung an Korrespondenzanwälte vom BAMF in den letzten fünf Jahren jeweils an die deutschen Botschaften weitergeleitet (bitte nach Botschaften aufschlüsseln)?

35

Wie qualifizieren sich Anwälte und Anwältinnen nach Kenntnis der Bundesregierung als Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte?

36

Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung diese Qualifikation evaluiert, und gedenkt das Auswärtige Amt seine bisherige Praxis diesbezüglich zu ändern?

37

Ist das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Auswahl dieser Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen beteiligt?

38

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung üblich, dass Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen Untervollmachten für die ihnen vom Auswärtigen Amt zugewiesenen Fälle erteilen?

39

Wie findet die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung nach Kenntnis der Bundesregierung in den Verträgen zwischen dem Auswärtigen Amt und den Anwälten und Anwältinnen Erwähnung – hier insbesondere hinsichtlich der Vorschriften zum Datenschutz?

40

Inwieweit ist das nach Ansicht der Bundesregierung von § 3 Absatz 3 des Konsulargesetzes (KonsG) gedeckt?

41

Wie viele Anfragen des BAMF in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen an die deutschen Botschaften weiterer Herkunftsländer von Asylsuchenden hat es in den vergangenen fünf Jahren gegeben (bitte nach Jahren und Vertretungen aufschlüsseln)?

42

Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Beantragung von Asyl in Deutschland durch die von dem Bekanntwerden ihrer Informationen aus den Asylverfahren betroffenen Antragstellerinnen und Antragssteller?

43

Wie viele der Betroffenen haben Asyl beantragt wegen politischer Verfolgung in der Türkei?

44

Wie viele der Antragsstellerinnen und Antragsteller mussten die Türkei verlassen, weil sie beschuldigt werden, Teil der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu sein?

45

Wie wird das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung mit bereits rechtskräftig gewordenen ablehnenden Entscheidungen von Betroffenen umgehen?

46

Hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung in Fällen, die zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Festnahme der Vertrauensanwälte schon bei den Verwaltungsgerichten anhängig waren, eine Abänderung des Bescheides in Aussicht gestellt wegen des Vorliegens eines Nachfluchtgrundes?

47

Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung der Herkunfts-länderleitsätze beim BAMF hinsichtlich der Türkei geben?

48

Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung sensible Daten aus Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger an die deutsche Botschaft übermittelt, wenn bereits durch den Tatsachenvortrag des Antragstellers in der Anhörung und die Vorlage von Beweismitteln, die diesen Vortrag stützen, glaubhaft gemacht wird, dass ein Verfolgungstatbestand vorliegt?

49

Warum hat das BAMF in Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger, in denen Originalurteile bzw. Strafbefehle aus der Türkei vorgelegt wurden, eine Anfrage zur Überprüfung der Angaben an die deutsche Botschaft bzw. den Vertrauensanwalt gerichtet?

50

Warum genügt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht, dass Asylantragstellende über ihren eigenen Zugriff auf die Register (z. B. E-Devlet) in der Türkei ihre Verfolgung glaubhaft machen?

51

Welche konkreten Angaben zu Personalien, Wohnanschriften in Deutschland oder der Türkei und Fluchtgründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung der deutschen Botschaft in der Türkei vom BAMF bzw. von den Verwaltungsgerichten übermittelt?

52

Welche der vom BAMF an die deutschen Botschaften weitergeleiteten Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Vertrauensanwälte weitergegeben?

53

Findet in Verfahren, die zur Aufklärung der Auslandssachverhalte an die Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen weitergegeben werden, nach Kenntnis der Bundesregierung eine automatisierte Datenabfrage seitens der Botschaften aus dem Ausländerzentralregister (AZR) statt?

54

Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister von den deutschen Botschaften an die Vertrauensanwälte?

55

Was ist nach Auffassung der Bundesregierung die hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung des Auswärtigen Amts an die im unsicheren Drittstaat Türkei belegenen Rechtsanwälte, und welche besonderen Schutzvorkehrungen sollen diese außergewöhnlich hohe Risiken beinhaltenden Datenweitergaben angemessen absichern?

56

Auf welche Weise wird dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne einer Auswahl in den beim Auswärtigen Amt auflaufenden zahlreichen Verfahren Rechnung getragen, um keine pauschalen Datenweitergaben aller Fälle an die Botschaften und von dort an die besonders gefährdeten Vertrauensanwälte und deren Korrespondenzanwälte zu gewährleisten?

57

Hat der behördliche Datenschutzbeauftragte des Auswärtigen Amts das Verfahren der Weitergabe von Informationen und Daten der Betroffenen an die betreffenden Botschaften und von dort an Vertrauensanwälte jemals geprüft und risikoangepasste Vorschläge oder Vorgaben empfohlen, und wenn nein, warum nicht?

58

Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Festnahme der Anwälte getroffen, um die Daten der Betroffenen zu schützen?

59

Welche Art der Datenübermittlung wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Übermittlung der Anfragen des BAMF an die Botschaften verwendet?

60

Welche Sicherheitsvorkehrungen in der Datenübermittlung werden nach Kenntnis der Bundesregierung a) zwischen dem BAMF und den jeweiligen Botschaften, b) zwischen den Botschaften und den Vertrauensanwälten getroffen, um sensible Daten vor einem möglichen Zugriff der Behörden bzw. Dienste des Verfolgerstaates zu schützen?

61

Inwiefern haben türkische Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf die Register wie E-Devlet und UYAP und die Zugriffe auf die Register?

Berlin, den 17. Dezember 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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