BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Betriebsvermögensbegünstigungen und Verwaltungsvermögenstest bei der Erbschaftsteuer

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

06.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1665021.01.2020

Betriebsvermögensbegünstigungen und Verwaltungsvermögenstest bei der Erbschaftsteuer

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Regelungen zur Erbschaftsteuer wurden schon mehrfach vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 93, 165; BVerfGE 117, 1; BVerfGE138, 136). Die neuen §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) enthalten weiterhin steuerliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen. So kann betriebliches Vermögen unter bestimmten Umständen von der Erbschaft- oder Schenkungssteuer verschont bleiben.

Nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG ist dies dann der Fall, wenn das Verwaltungsvermögen, das im Betriebsvermögen enthalten ist, nicht mehr als 90 Prozent des erbschaftsteuerlichen Wertes des Betriebsvermögens ausmacht. Bei diesem 90-Prozent-Test wird allerdings das Nettovermögen ins Verhältnis zum Bruttovermögen gesetzt, weil bei der Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens keine Verrechnung mit Schulden erfolgt. Das heißt, mathematisch werden unterschiedliche Größen zueinander ins Verhältnis gesetzt, was nach Ansicht der Fragesteller willkürliche Ergebnisse zur Folge hat. In der Praxis bedeutet das für solche Unternehmen, deren Finanzmittel zum großen oder überwiegenden Teil aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen, dass diese faktisch von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ausgeschlossen sind. Neben Handels- und Dienstleistungsunternehmen, sind davon auch gerade Unternehmen aus dem Energiesektor betroffen. So werden nach Ansicht der Fragesteller insbesondere die Unternehmen benachteiligt, die einen signifikanten Anteil an der Umsetzung der Energiewende tragen. Der Ausschluss eines ganzen Wirtschaftssektors von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung hat nach Ansicht der Fragesteller zur Folge, dass diese Unternehmen Einsparungen an anderer Stelle vornehmen müssen, z. B. durch den Abbau von Arbeitsplätzen oder der Veräußerung von Unternehmensteilen.

In der Praxis sorgt nach Ansicht der Fragesteller eine weitere Regelung für Rechtsunsicherheit: § 13 Absatz 7 Satz 2 ErbStG. Danach ist junges Verwaltungsvermögen nicht begünstigungsfähig und unterliegt der vollen Besteuerung. Junges Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das „dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war“ (§ 13 Absatz 7 Satz 2 ErbStG). Grund dafür ist die Vermeidung von Missbrauch: Die Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens von der steuerlichen Begünstigung soll verhindern, dass vor dem Besteuerungszeitpunkt Verwaltungsvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird, um es steuerfrei oder steuerbegünstigt zu übertragen. Problematisch ist nach Ansicht der Fragesteller allerdings, dass auch solche Fälle erfasst werden, die in der wirtschaftlichen Praxis alltäglich und nicht rechtsmissbräuchlich sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie begründet die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (über die Gesetzesbegründung hinaus), der die steuerliche Ungleichbehandlung von Unternehmen, deren Finanzmittel überwiegend aus Forderungen bestehen?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die neue Rechtslage insoweit zu willkürlichen Ergebnissen führt, als beim 90-Prozent-Test das Nettoverwaltungsvermögen mit dem Bruttobetriebsvermögen ins Verhältnis gesetzt wird?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Schulden bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach der neuen Rechtslage?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung willkürliche Ergebnisse in einzelnen Wirtschaftssektoren im Zuge der Missbrauchsbekämpfung?

5

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Möglichkeit der Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten beim 90-Prozent-Test wieder zu ermöglichen?

6

Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber, wie viele Unternehmen die willkürlichen Ergebnisse umgehen, indem sie die Finanzmittel zum Stichtag auf weniger als 90 Prozent drücken?

7

Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber, wie viele Unternehmen die willkürlichen Ergebnisse umgehen, indem sie noch vor Erbfällen Reinvestitionsklauseln mit verbindlicher Auskunft (§ 89 der Abgabenordnung – AO) verknüpfen?

8

Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber, wie viele Unternehmen von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ausgeschlossen sind, also unter den Anwendungsbereich des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG fallen und am 90-Prozent-Test scheitern?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens von Steuerbefreiungstatbeständen sogar dann, wenn es durch Umschichtung von Verwaltungsvermögen entstanden ist, das dem Betrieb schon länger als zwei Jahre angehört?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass auch konzerninterne Umschichtungen als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert werden?

Wie beurteilt die Bundesregierung dies im Falle eines Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens zwischen zwei Konzerngesellschaften?

Wie beurteilt die Bundesregierung dies im Falle von Einlagevorgängen zwischen Konzerngesellschaften von Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass junges Verwaltungsvermögen auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Verschmelzung zweier Konzerngesellschaften nach §§ 2 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entstehen kann?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass junges Verwaltungsvermögen auch bei ertragsteuerneutralen Buchwertfortführung, also der ertragsteuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens vorliegt?

13

Wie begründet die Bundesregierung, dass junges Verwaltungsvermögen auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Verschmelzung zweier Konzerngesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG entstehen kann?

14

Wie begründet die Bundesregierung, dass junges Verwaltungsvermögen auch bei ertragsteuerneutralen Buchwertfortführung, also der ertragsteuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens vorliegt?

Berlin, den 17. Dezember 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen