Anzahl und Kosten der Bescheide nach dem Zweiten und Dritten Bundessozialgesetzbuch im Jahr 2019
der Abgeordneten René Springer, Martin Sichert und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Jahr 2018 wurden insgesamt 20,34 Millionen SGB-II-Bescheide (SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch; Hartz IV) sowie 2,2 Millionen SGB-III-Bescheide (SGB III = Drittes Buch Sozialgesetzbuch; Arbeitslosengeld I) erstellt und versendet (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736). Die tatsächliche Anzahl der erstellten und versendeten Bescheide dürfte nach Ansicht der Fragesteller jedoch weitaus höher liegen, da hierbei nur Bescheide berücksichtigt sind, die von den 303 gemeinsamen Einrichtungen (gE) erstellt wurden. Für die weiteren 104 Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) organisiert sind, liegen der Bundesregierung eigenen Angaben zufolge keine Informationen vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736). Die zugelassenen kommunalen Träger stellen rund ein Viertel aller Jobcenter, betreuen eigenen Angaben zufolge rund 1,5 Millionen Menschen und sind für mehr als 22 Millionen Einwohner verantwortlich (vgl. https://bit.ly/2t4itEe). Neben den Bescheiden, die von den zkT erstellt wurden, fehlen zudem sämtliche Änderungs- und Sperrzeitbescheide im SGB III sowie die erstellten Kindergeldbescheide der mehr als 4 000 Familienkassen, die für rund 17 Millionen Kinder zuständig sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736).
Die Portokosten für den Versand der erfassten Bescheide betrugen im Jahr 2018 rund 12 Mio. Euro. Dabei entfielen 10,78 Mio. Euro auf Bescheide nach dem SGB II und 1,17 Mio. Euro für die Bescheide nach dem SGB III (ebd., Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10). Die tatsächlich angefallenen Kosten dürften nach Auffassung der Fragesteller aufgrund der genannten Untererfassung allerdings auch hier weitaus höher liegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736).
Bei etwa 5,73 Millionen Erstattungsbescheiden im SGB II und rund 706 000 Erstattungsbescheiden im SGB III wurde im Jahr 2018 ein Mahnverfahren eingeleitet (ebd., Antwort zu den Fragen 25 und 26). Die sogenannten zahlungsgestörten Forderungen (ebd., beispielsweise Antwort zu Frage 28, Tabellenkopf) betrugen Ende 2018 rund 3,07 Mrd. Euro. Hierbei entfielen 2,59 Mrd. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB II und ca. 485 Mio. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB III (ebd., Antworten zu den Fragen 28 und 29). Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Höhe der Rückforderungen im SGB II von 1,43 Mrd. Euro (2015) auf 2,59 Mrd. Euro (2018) und damit über 81 Prozent im Zeitverlauf gestiegen sind. Auch im SGB III ist die Höhe der ausstehenden Rückforderungen in den letzten Jahren von 396 Tsd. Euro (2015) um mehr als 22 Prozent auf 465 Tsd. Euro (2018) gestiegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10736).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele Briefe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 über die zentrale Druckstraße der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellt sowie versendet?
Welche Kosten sind dafür angefallen?
Wie viele SGB-II-Bescheide (inkl. Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt erstellt?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Anzahl sowie der Anteil der SGB-II-Erstattungsbescheide in Bezug auf alle SGB-II-Bescheide?
Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Anzahl sowie der Anteil der Widersprüche im SGB II, denen stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben wurde?
Wie viele SGB-III-Bescheide (inklusive Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt erstellt?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Anzahl sowie der Anteil der SGB-III-Erstattungsbescheide in Bezug auf alle SGB-III-Bescheide?
Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Anzahl sowie der Anteil der Widersprüche im SGB III, denen stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben wurde?
Wie viele Kindergeldanträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 bearbeitet und beschieden?
Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 für die Erstellung und Versendung eines SGB-II-Bescheides angefallen?
Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 für die Erstellung und Versendung eines SGB-III-Bescheides angefallen?
Welche durchschnittlichen Kosten sind nach Einschätzung der Bundesregierung für die Erstellung und Versendung eines Kindergeldbescheides in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils angefallen?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Gesamtkosten für Porto und Versand der erstellten SGB-II-Bescheide?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 die Gesamtkosten für Porto und Versand der erstellten SGB-III-Bescheide?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung hinsichtlich der gesamten Porto- und Versandkosten für Kindergeldbescheide vor?
Bei wie vielen Bescheiden nach dem SGB II wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 ein Mahnverfahren eingeleitet – Anzahl Zugang zahlungsgestörter Belege SGB II – (bitte nach Bund, Ländern bzw. RD-Bezirken – RD = Regionaldirektion – getrennt ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 der Gesamtbetrag der SGB-II-Bescheide, der sich jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand zahlungsgestörter Forderungen – (bitte nach Bund, Ländern bzw. RD-Bezirken getrennt ausweisen)?
Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
In wie vielen Fällen im Rechtskreis des SGB II wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 dem Forderungsschuldner von den zuständigen Stellen eine Zahlungserleichterung (Zahlung in bestimmten Teilbeträgen) gewährt bzw. mit diesem vereinbart?
Wie viele Rückforderungen im Rechtskreis des SGB II sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
a) weniger als einem Monat offen,
b) weniger als sechs Monaten offen,
c) weniger als einem Jahr offen,
d) weniger als zwei Jahren offen,
e) weniger als drei Jahren offen,
f) weniger als fünf Jahren offen bzw.
g) fünf oder mehr Jahren offen?
In wie vielen Fällen war es dem Forderungsschuldner nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht möglich, eine Forderung aus dem Rechtskreis des SGB II zu begleichen, sodass von den zuständigen Stellen von der Möglichkeit der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in Form der Niederschlagung Gebrauch gemacht wurde?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag, der in den Jahren 2015 bis 2019 im Rechtskreis des SGB II jeweils niedergeschlagen wurde?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung dahingehend, die offenen Rückforderungen im SGB II beizutreiben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Leistungen nach dem SGB II regelmäßig unterhalb der zulässigen Pfändungsfreigrenzen liegen, sodass in der Regel kaum pfändbares Einkommen vorhanden ist?
Bei wie vielen Bescheiden nach dem SGB III wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 ein Mahnverfahren eingeleitet – Anzahl Zugang zahlungsgestörter Belege SGB III – (bitte nach Bund, Ländern bzw. RD-Bezirken getrennt ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 der Gesamtbetrag der SGB-III-Bescheide, der sich jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand zahlungsgestörter Forderungen – (bitte nach Bund, Ländern bzw. RD-Bezirken getrennt ausweisen)?
Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019
a) unter einem Monat abgeschlossen,
b) unter sechs Monaten abgeschlossen,
c) unter einem Jahr abgeschlossen,
d) unter zwei Jahren abgeschlossen,
e) unter drei Jahren abgeschlossen,
f) unter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
g) seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
In wie vielen Fällen im Rechtskreis des SGB III wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 dem Forderungsschuldner von den zuständigen Stellen eine Zahlungserleichterung (Zahlung in bestimmten Teilbeträgen) gewährt bzw. mit diesem vereinbart?
Wie viele Rückforderungen im Rechtskreis des SGB III sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
a) weniger als einem Monat offen,
b) weniger als sechs Monaten offen,
c) weniger als einem Jahr offen,
d) weniger als zwei Jahren offen,
e) weniger als drei Jahren offen,
f) weniger als fünf Jahren offen bzw.
g) fünf oder mehr Jahren offen?
In wie vielen Fällen war es dem Forderungsschuldner nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2019 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht möglich, eine Forderung aus dem Rechtskreis des SGB III zu begleichen, sodass von den zuständigen Stellen von der Möglichkeit der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in Form der Niederschlagung Gebrauch gemacht wurde?
Welche Beträge wurden in den Jahren 2015 bis 2019 dahingehend jeweils niedergeschlagen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbetrag, der in den Jahren 2015 bis 2019 im Rechtskreis des SGB III jeweils niedergeschlagen wurde?
Wie viele Vollstreckungsanordnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung den (Haupt-)Zollämtern in den Jahren 2015 bis 2019 von der Bundesagentur für Arbeit insgesamt zugegangen (vgl. https://bit.ly/2Y3TgUE)?
Wie viele der durch die (Haupt-)Zollämter beigetriebenen rückständigen Forderungen der Jahre 2015 bis 2019 entfielen auf die Bundesagentur für Arbeit, und wie viele auf die sonstigen Sozialversicherungsbehörden?