Berichte über Auslegungsprobleme für die Kommunen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei § 2b Umsatzsteuergesetz
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Jahressteuergesetz 2015 wurde mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Ausnahmetatbestand geschaffen. Demnach gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Besonders der unbestimmte Rechtsbegriff der „Wettbewerbsverzerrungen“ bereitet nach Ansicht der Fragesteller Auslegungsprobleme. § 2 Absatz 2 UStG definiert hier zwar Näheres, die Beurteilung im Einzelfall bringt für die Beteiligten jedoch erhebliche Probleme mit sich.
Festgestellt werden kann, dass nach Ansicht der Fragesteller auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch die Veröffentlichung der BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 (BStBl. I 2016 S. 1451) und 27. Juli 2017 (BStBl. 2017 I S. 1239) die erheblichen Probleme bei der Auslegung der gesetzlichen Neuregelungen erkannt hat. Diese Reaktion kann jedoch nicht die vielfältigen Sachverhalte, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung anfallen, abbilden. Stattdessen werden aus Sicht der Fragesteller die Kommunen mit einer steuerlichen Einschätzung allein gelassen und müssen aufgrund der Unsicherheiten entsprechende Risiken eingehen.
Ein gesetzlich normiertes Recht auf eine umsatzsteuerliche Anrufungsauskunft ist bisher nicht vorgesehen.
Die Neuregelung des § 2b UStG ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Ein Übergangszeitraum war auf Antrag bis zum 1. Januar 2021 möglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des § 2b UStG mit erheblichen Auslegungsproblemen konfrontiert sind (https://www.gemeindezeitung.de/homepage/index.php/inhalt/artikel/fachthema/2482-gz-13-2019-bkpv-geschaeftsbericht-2018-geldanlage-und-umsatzbesteuerung)?
a) Wie begründet die Bundesregierung die mit den Auslegungsproblemen des § 2b UStG verbundene Rechtsunsicherheit bei den Anwendern?
b) Welche Probleme bei der Auslegung des Gesetzestextes des § 2b UStG sind der Bundesregierung bisher zugetragen worden?
c) Wie viele Kommunen bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts haben sich bisher an die Bundesregierung gewandt, um auf die Problembereiche hinzuweisen (bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Wie begründet die Bundesregierung die BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 27. Juli 2017?
a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 sowie 27. Juli 2017 veröffentlicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kommunen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des § 2b UStG über die BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 sowie 27. Juli 2017 hinaus zu unterstützen, und wenn ja, wie?
Hat die Bundesregierung Informationen vorliegen, wie viele, und welche der Kommunen in Deutschland bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Neuregelungen aus § 2b UStG ohne Probleme ab dem 1. Januar 2021 umsetzen werden (bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Plant die Bundesregierung eine Verlängerung des Übergangszeitraums der Anwendung des § 2b UStG bis zum 1. Januar 2023?
a) Wie steht die Bundesregierung zu dem Begehren der Betroffenen, den Übergangszeitraum zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 1. Januar 2023 zu verlängern – https://www.gemeindezeitung.de/homepage/index.php/inhalt/artikel/fachthema/2482-gz-13-2019-bkpv-geschaeftsbericht-2018-geldanlage-und-umsatzbesteuerung (Anwendung § 2b UStG ab 1. Januar 2023)?
b) Wie viele Anträge auf eine Verlängerung des Übergangszeitraums liegen der Bundesregierung vor?
c) Welche Hindernisse stehen aus Sicht der Bundesregierung einer Verlängerung des Übergangszeitraums entgegen?
Sieht die Bundesregierung bei einer solchen Verlängerung des Übergangszeitraums unionsrechtliche Bedenken, und wenn ja, welche?
a) Sieht die Bundesregierung bei einer Verlängerung des Übergangszeitraums europarechtliche Beschränkungen, und wenn ja, welche?
b) Setzt sich die Bundesregierung aktuell auf europäischer Ebene dafür ein, dass eine Verlängerung europarechtlich ermöglicht wird?
Welche bürokratischen Auswirkungen und finanziellen Kosten sieht die Bundesregierung in der Neuregelung des § 2b UStG für die Kommunen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu einer Anrufungsauskunft vor?
a) Liegt der Bundesregierung von Seiten der Kommunen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Begehren vor, wonach zumindest eine temporäre Anrufungsauskunft im Umsatzsteuerrecht gewünscht wird?
b) Hat die Bundesregierung die Möglichkeit der gesetzlichen Normierung eines Anspruchs auf eine kostenfreie umsatzsteuerliche Anrufungsauskunft für juristische Personen des öffentlichen Rechts geprüft?
c) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Gründe sprechen gegen die Verankerung einer Anrufungsauskunft am Beispiel von § 42e des Einkommensteuergesetzes im Umsatzsteuerrecht?