OECD Steuerreform – Umverteilung von Besteuerungsrechten in Marktstaaten (Pillar 1)
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Zuge der Digitalisierung haben die OECD-Staaten (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sich auf eine Reform des internationalen Besteuerungssystems geeinigt (OECD 2019, Public Consultation Document, Addressing the Tax Challenes of the Digitalisation of the Economy, S. 5 ff.). Hintergrund waren die Unzulänglichkeiten bei der internationalen Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen (OECD 2015, Erläuterungen zum Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, S. 4). Während die internationale Besteuerung auf dem Standort der physischen Niederlassung basiert (Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Rn. 17.10 f.), erlauben die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Niederlassung im Marktstaat. Die Unternehmensgewinne werden jedoch weiterhin regelmäßig am Standort der Entwicklung von Produkten besteuert und nicht im Marktstaat (OECD 2015, a. a. O.).
Ursprünglich war das Reformprojekt auf die Digital Economy beschränkt (OECD 2015, a. a. O.). Inzwischen enthält der OECD-Reformvorschlag zwei zentrale Komponenten: die Besteuerungsrechte umzuverteilen (Pillar 1) und eine globale Mindestbesteuerung einzuführen (Pillar 2), um die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Niedrigbesteuerungsländer zu verhindern.
Pillar 1 setzt sich konkret mit der Frage auseinander, wie die Wertschöpfung in Zukunft ermittelt werden soll. Der OECD-Ansatz soll eine Besteuerung auch dann ermöglichen, wenn ein verbraucherorientiertes (consumer-facing) Unternehmen keine physische Präsenz in einem Marktstaat hat. Hierzu werden den Marktstaaten durch eine formelhafte Aufteilung die Gewinne eines multinationalen Unternehmens zugewiesen. Zudem sollen verpflichtende Verfahren zur Streitbeilegung für Unternehmen eingeführt werden (OECD 2019, a. a. O.). Das Merkmal „consumer-facing“ erfasst auch traditionelle deutsche Unternehmen und nicht nur bekannte Konzerne der Digitalwirtschaft (OECD-Consultation, November 2019, BDI, S. 1).
Pillar 1 basiert insbesondere auf drei Gewinnelementen: Amount A, Amount B und Amount C. Amount A reallokiert Restgewinne in die Marktstaaten, Amount B und C umfassen Marketing- und Vertriebsaktivitäten in Marktstaaten sowie Rechtsstreitigkeiten.
Pillar 2 würde die bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung und der Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs verschärfen (OECD-Consultation on Pillar One, November 2019, BDI, S. 1 und 2).
Beide Säulen des OECD-Reformvorschlags bergen derzeit Risiken der Doppelbesteuerung, des hohen Bürokratiezuwachses und der Rechtsunsicherheit (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welchen Sachstand gibt es zu Pillar 1 (Umverteilung der Besteuerungsrechte)?
a) Welche Fortschritte gibt es in Bezug auf eine gemeinsame Strategie zur Besteuerung der Digitalwirtschaft?
b) Welche Ziele vertritt die Bundesregierung bei der Zuweisung der Gewinnanteile an die Marktstaaten, in denen die Nutzer der digitalen Angebote sitzen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer zunehmenden Doppelbesteuerung aufgrund der Verlagerung der Besteuerung in die Marktstaaten und der Hinzurechnungsbesteuerung?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag eines „Single Point of Contact“ (SPOC-Ansatz) als eine zuständige nationale Steuerbehörde für multinationale Unternehmen, insbesondere im Lichte des Föderalismus?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass sich ökonomisch gewichtige Staaten an den Regelungen von Pillar 1 und 2 nicht beteiligen werden und sich hierdurch Standortnachteile für teilnehmende Staaten ergeben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee der Segmentierung nach Unternehmensbranchen („business segmentation“) bei den „gemischten“ multinationalen Unternehmen?
a) Plant die Bundesregierung, sich für eine business segmentation bei der Einordnung von Unternehmen als multinational einzusetzen?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die vom OECD-Sekretariat vorgeschlagene Grenze in Höhe von 750 Mio. Euro (OECD Consultation on Pillar One, 2019, BDI, S. 7 f.), um die Anwendung auf große multinationale Unternehmen zu begrenzen?
Plant die Bundesregierung, sich für einen Erhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes (armʼs length principle) einzusetzen?
Ist der Bundesregierung das Problem des sehr weiten Anwendungsbereichs der derzeitigen Definition des verbraucherorientierten Unternehmens („consumer-facing business“) bekannt (OECD Consultation on Pillar One, November 2019, BDI, S. 5 f.)?
a) Plant die Bundesregierung, diese Definition des verbraucherorientierten Unternehmens in den künftigen Verhandlungsrunden zu unterstützen? Wenn ja, warum?
b) Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine Reduktion des sehr weiten Anwendungsbereichs (OECD Consultation on Pillar One, a. a. O.) einzusetzen? Wenn nein, warum nicht?
c) Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs nur für B2C (Business to Consumer) einzusetzen? Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, sich für bestimmte Ausnahmetatbestände beim Anwendungsbereich einzusetzen („Carve-out“, OECD Consultation on Pillar One, November 2019, BDI, S. 8) bei
a) bestimmten Industriezweigen multinationaler Unternehmen (z. B. Rohstoffabbau, Rohstoffhandel),
b) multinationalen Unternehmen mit mehr als 80 Prozent nationaler Geschäftsaktivität?
Wie beurteilt die Bundesregierung den steuerlichen Anknüpfungspunkt („nexus“) in Form einer bedeutenden wirtschaftlichen Präsenz im Marktstaat („significant economic presence“)?
a) Setzt sich die Bundesregierung für eine Betragsgrenze von Verkaufszahlen ein, bei deren Überschreiten eine bedeutende wirtschaftliche Präsenz im Marktstaat vermutet werden oder sogar fingiert werden kann?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, länderspezifische Betragsgrenzen einzuführen, die sich beispielsweise am Bruttoinlandsprodukt (BIP) orientieren (OECD Consultation on Pillar One, November 2019, BDI, S. 10)?
Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Reallokation von Unternehmensgewinnen zu Marktstaaten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze möglich ist?
Plant die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung nationaler Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung unter Pillar 1 einzusetzen? Wenn nein, warum nicht?
Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass eine Gewinnreallokation nur in solchen Marktstaaten verbindlich ist, die sich dem Pillar-1-Konzept verbindlich unterworfen haben und somit die zentralisierten Mechanismen für die Lösung von Rechtsstreitigkeiten nutzen?
Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 1 des OECD-Konzepts für ein sog. Global Blending einzusetzen, also die nationale und internationale Verrechnung von Gewinnen und Verlusten?
Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 1 des OECD-Konzepts für eine periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten einzusetzen?
Für welche Art der Ausgestaltung des Amount B unter Pillar 1 des OECD-Konzepts (Secretariat Proposal for a „Unified Approach“ under Pillar One, 2019, S. 18) setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen ein (z. B. fester Betrag, Prozentsatz des Gewinns, Prozentsatz abhängig von der Unternehmensbranche)?
Für welche Art der Austaltung des Amount C unter Pillar 1 des OECD-Konzepts (Secretariat Proposal for a „Unified Approach“ under Pillar One, 2019, S. 18) setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen ein (z. B. verpflichtendes Schiedsgerichtsverfahren, ICAP – OECD International Compliance Assurance Programme –, einseitiges oder mehrseitiges APA – Advance Pricing Arrangement –)?