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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

OECD Steuerreform - Einführung eines Mindeststeuersatzes (Pillar 2)

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1736825.02.2020

OECD-Steuerreform – Einführung eines Mindeststeuersatzes (Pillar 2)

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Zuge der Digitalisierung haben die OECD-Staaten (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sich auf eine Reform des internationalen Besteuerungssystems geeinigt (OECD 2019, Public Consultation Document, Addressing the Tax Challenes of the Digitalisation of the Economy, S. 5 ff.).

Hintergrund waren die Unzulänglichkeiten bei der internationalen Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen (OECD 2015, Erläuterungen zum Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, S. 4).

Während die internationale Besteuerung auf dem Standort der physischen Niederlassung basiert (Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Rn. 17.10 f.), erlauben die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Niederlassung im Marktstaat.

Die Unternehmensgewinne werden jedoch weiterhin regelmäßig am Standort der Entwicklung von Produkten besteuert und nicht im Marktstaat (OECD 2015, a. a. O.).

Ursprünglich war das Reformprojekt auf die Digital Economy beschränkt (OECD 2015, a. a. O.).

Inzwischen enthält der OECD-Reformvorschlag zwei zentrale Komponenten: die Besteuerungsrechte umzuverteilen (Pillar 1) und eine globale Mindestbesteuerung einzuführen (Pillar 2), um die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Niedrigbesteuerungsländer zu verhindern.

Pillar 2 liegt die deutsch-französische GloBE-Initiative zugrunde, das sogenannte Global anti-Base Erosion Proposal.

Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmensgewinne nicht unterhalb eines bestimmten effektiven Steuersatzes besteuert werden.

Die Souveränität der Staaten hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Steuersatz soll gewahrt bleiben, sinkt die effektive Steuerbelastung aber unter den vereinbarten Mindeststeuersatz, so wird zusätzlich eine Mindeststeuer erhoben (Englisch/Becker, Global Taxes, TLE-018-2019).

Diese kann entweder in dem Staat erhoben werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz und damit eine physische Präsenz hat oder aber im Marktstaat.

Die beiden zentralen Elemente der Pillar 2 sind die sogenannte Income Inclusion Rule und die Tax on Base Eroding Payments:

  • Die Income Inclusion Rule soll die Steuerlast so weit ergänzen, bis die Gesamtsteuerbelastung den effektiven Mindeststeuersatz erreicht (Englisch/Becker, a. a. O.).
  • Ergänzend soll die Tax on Base Eroding Payments abfließende Zahlungen an verbundene Unternehmen im Ausland belasten. Sie soll in solchen Fällen eingreifen, in denen Länder keine oder eine nur schwache Income Inclusion Rule anwenden (Englisch/Becker, a. a. O.).

Kritisiert wird in der Praxis, dass der Erfolg des vereinbarten Aktionsplans zur Verhinderung von Base Erosion und Profit Shifting (BEPS) von 2015 noch nicht ausreichend eruiert werden konnte (OECD-Consultation on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 3).

Eine genaue Ausgestaltung der Instrumente unter Pillar 2 können daher nicht ausreichend auf Erfahrungen aus der Praxis gestützt werden (ebd.).

Dies gilt insbesondere dann, wenn Analysen zeigen sollten, dass die geltenden BEPS-Aktionen bereits effizient schädliche Steuervermeidungspraktiken verhindern.

In diesem Fall wäre das Erfordernis der umfangreichen Pillar-2-Regeln fraglich (ebd.).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Für welchen Bezugspunkt der Mindestbesteuerung setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zu Pillar 2 des OECD-Reformprojektes ein, und aus welchen Gründen

  • die Mindestbesteuerung für jede Tochtergesellschaft gesondert festzustellen,
  • die Mindestbesteuerung pro Jurisdiktion festzustellen,
  • die Mindestbesteuerung für die Gesamtheit der Auslandsgewinne festzustellen?

2. Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen müssen nach Schätzung der Bundesregierung mit Deutschland neu verhandelt werden?

3. Wie ist die Position der Bundesregierung zu einem Steuerkonzept auf EU-Ebene, solange die OECD-Verhandlungen weitere Zeit in Anspruch nehmen?

4. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko von Steuermehrbelastungen durch die Tax on Base Eroding Payments und besonders die diskutierte Ergänzung um pauschalierende Anti-Umgehungsregeln (Englisch/Becker, a. a. O.), die über das Mindeststeuerniveau hinausgehen könnten?

5. Plant die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung nationaler Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung unter Pillar 2 einzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

6. Setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu Pillar 2 dafür ein, dass zunächst Effektivität und Effizienz der Schritte des BEPS-Aktionsplans eruiert werden, bevor Pillar 2 Instrumentarien weiter ausgestaltet werden?

7. Befürwortet die Bundesregierung die unter Pillar 2 diskutierten Instrumente auch dann, wenn Studien zeigen sollten, dass schädliche Steuervermeidungspraktiken durch den BEPS-Aktionsplan bereits effizient reduziert werden?

8. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass die Kapitalimportneutralität durch die Pillar-2-Regeln beeinträchtigt wird, indem internationale Investoren zusätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, während nationale Investoren nur mit dem inländischen Steuersatz besteuert werden?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unter Pillar-2-Vorschriften, insbesondere im Lichte der eingeschränkteren Verwaltungskapazitäten von KMU gegenüber einem signifikant steigenden Komplexitäts- und Bürokratiegrad des internationalen Steuerrechts (OECD-Consultation on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 4)?

10. Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 2 des OECD-Konzepts für ein sog. Global Blending einzusetzen, also die nationale und internationale Verrechnung von Gewinnen und Verlusten?

11. Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 2 des OECD-Konzepts für eine periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten einzusetzen?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag eines Single Point of Contact, also die zentrale Zuständigkeit einer nationalen Behörde für die von Pillar 2 betroffenen Unternehmen, insbesondere im Lichte des Föderalismus?

13. Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für Ausnahmetatbestände für bestimmte Industriezweige oder Geschäftsfelder (z. B. durch White-Lists) einzusetzen?

14. Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass solche Sachverhalte nicht von der Pillar-2-Besteuerung erfasst sind, die konform mit BEPS-Aktionspunkt 5 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2017-06-07-beps-15-aktionspunkte.html) und dem EU Code of Conduct (https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-tax-competition_en) sind und damit keinen schädlichen Steuerwettbewerb betreiben?

15. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, multinationale Unternehmen erst ab einem Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe von 750 Mio. Euro unter Pillar 2 zu erfassen?

16. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Zahlungen an verbundene Unternehmen einer Mindestbesteuerung im Quellenstaat unterzogen werden sollen oder die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben eingeschränkt wird (OECD-Consultation Paper on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 12)?

Fragen16

1

Für welchen Bezugspunkt der Mindestbesteuerung setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zu Pillar 2 des OECD-Reformprojektes ein, und aus welchen Gründen

a) die Mindestbesteuerung für jede Tochtergesellschaft gesondert festzustellen,

b) die Mindestbesteuerung pro Jurisdiktion festzustellen,

c) die Mindestbesteuerung für die Gesamtheit der Auslandsgewinne festzustellen?

2

Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen müssen nach Schätzung der Bundesregierung mit Deutschland neu verhandelt werden?

3

Wie ist die Position der Bundesregierung zu einem Steuerkonzept auf EU-Ebene, solange die OECD-Verhandlungen weitere Zeit in Anspruch nehmen?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko von Steuermehrbelastungen durch die Tax on Base Eroding Payments und besonders die diskutierte Ergänzung um pauschalierende Anti-Umgehungsregeln (Englisch/Becker, a. a. O.), die über das Mindeststeuerniveau hinausgehen könnten?

5

Plant die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung nationaler Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung unter Pillar 2 einzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

6

Setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zu Pillar 2 dafür ein, dass zunächst Effektivität und Effizienz der Schritte des BEPS-Aktionsplans eruiert werden, bevor Pillar 2 Instrumentarien weiter ausgestaltet werden?

7

Befürwortet die Bundesregierung die unter Pillar 2 diskutierten Instrumente auch dann, wenn Studien zeigen sollten, dass schädliche Steuervermeidungspraktiken durch den BEPS-Aktionsplan bereits effizient reduziert werden?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass die Kapitalimportneutralität durch die Pillar-2-Regeln beeinträchtigt wird, indem internationale Investoren zusätzlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, während nationale Investoren nur mit dem inländischen Steuersatz besteuert werden?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unter Pillar-2-Vorschriften, insbesondere im Lichte der eingeschränkteren Verwaltungskapazitäten von KMU gegenüber einem signifikant steigenden Komplexitäts- und Bürokratiegrad des internationalen Steuerrechts (OECD-Consultation on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 4)?

10

Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 2 des OECD-Konzepts für ein sog. Global Blending einzusetzen, also die nationale und internationale Verrechnung von Gewinnen und Verlusten?

11

Plant die Bundesregierung, sich bei der Gewinnermittlung unter Pillar 2 des OECD-Konzepts für eine periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten einzusetzen?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag eines Single Point of Contact, also die zentrale Zuständigkeit einer nationalen Behörde für die von Pillar 2 betroffenen Unternehmen, insbesondere im Lichte des Föderalismus?

13

Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für Ausnahmetatbestände für bestimmte Industriezweige oder Geschäftsfelder (z. B. durch White-Lists) einzusetzen?

14

Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass solche Sachverhalte nicht von der Pillar-2-Besteuerung erfasst sind, die konform mit BEPS-Aktionspunkt 5 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2017-06-07-beps-15-aktionspunkte.html) und dem EU Code of Conduct (https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/harmful-tax-competition_en) sind und damit keinen schädlichen Steuerwettbewerb betreiben?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, multinationale Unternehmen erst ab einem Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe von 750 Mio. Euro unter Pillar 2 zu erfassen?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Zahlungen an verbundene Unternehmen einer Mindestbesteuerung im Quellenstaat unterzogen werden sollen oder die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben eingeschränkt wird (OECD-Consultation Paper on Pillar Two, Dezember 2019, BDI, S. 12)?

Berlin, den 30. Januar 2020

Christian Lindner und Fraktion

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