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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Leasingverträge in der umsatzsteuerrechtlichen Praxis

(insgesamt 6 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1738225.02.2020

Leasingverträge in der umsatzsteuerrechtlichen Praxis

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit seinem Urteil vom 4. Oktober 2017 (C-164/16 – Mercedes Benz Financial Services UK Ltd; im Folgenden: „EuGH-Urteil“) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingvertrag als Lieferung i. S. d. Umsatzsteuerrechts zu qualifizieren ist. Eine Differenzierung ist deshalb von Bedeutung, weil die Umsatzsteuer bei Lieferungen sofort in voller Höhe entsteht. Bei sonstigen Leistungen entsteht sie hingegen erst mit den einzelnen Leasingraten.

Dem EuGH zufolge müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Der Vertrag muss ausdrücklich eine Klausel über den Eigentumsübergang vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Dafür ist ausreichend, wenn für den Leasinggegenstand eine Kaufoption besteht (EuGH-Urteil, Rn. 30 ff.).
  • Nach den objektiv zu beurteilenden und zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorliegenden Bestimmungen muss sich deutlich ergeben, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf plangemäß ausgeführt wird. Ausreichend ist hier, dass der Eigentumsübergang die einzig wirtschaftliche Alternative ist; das formelle Wahlrecht des Leasingnehmers also unter wirtschaftlichen Effizienzgesichtspunkten auf die Option des Eigentumsübergangs reduziert ist, weil er andernfalls eine „erhebliche Summe“ (EuGH-Urteil, Rn. 37) aufwenden müsste. Eine „echte wirtschaftliche Alternative“ darf der Vertrag dem Leasingnehmer demnach nicht bieten (EuGH-Urteil, Rn. 37).

Dies führt außerdem dazu, dass eine handelsrechtliche und wirtschaftliche Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist (de Weerth, Jan in: DStR 2017, 2215).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die vom EuGH 2017 formulierten Regeln zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen an das deutsche Recht anzupassen?

2

Plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. Erlasse), um das vom EuGH entwickelte Merkmal der „erhebliche Summe“ für die Praxis zu konkretisieren?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, dass ein Leasinggegenstand nunmehr umsatzsteuerrechtlich anders erfasst werden könnte als einkommensteuerrechtlich (z. B. dann, wenn ein Leasingvertrag ohne Kaufoption vereinbart wurde, die Grundmietzeit aber weniger als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt)?

3

Wenn ja, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine von der umsatzsteuerlichen Behandlung abweichende einkommensteuerrechtliche Behandlung der Leasinggeschäfte für den Rechtsverkehr eindeutiger darzustellen (z. B. durch ausführliche Beispiele in den Richtlinien bzw. im Anwendungserlass)?

3

Wenn ja, plant die Bundesregierung, ein erläuterndes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu veröffentlichen, um das Fehlerpotential (de Weerth, DStR 2017, 2215) bei der Rechnungslegung zu verringern?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, dass § 39 der Abgabenordnung (AO) inzwischen nicht mehr uneingeschränkt im Bereich des Umsatzsteuerrechts gelten kann?

4

Wenn ja, plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. Erlass oder sogar Gesetzentwurf), um die Anwendbarkeit und Reichweite des § 39 AO klarzustellen?

4

Wenn nein, warum sind keine Maßnahmen geplant?

5

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die umsatzsteuerliche Behandlung von solchen Fällen zu regeln, in denen eine Andienungsoption besteht und zum Stichtag der kalkulierte Restwert den Verkehrswert übersteigt und dies den Verkäufer bzw. Leasinggeber wirtschaftlich zu einem Ausüben der Andienungsoption zwingt?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung Fälle des Spezialleasings, in denen die Leasingzeit der gesamten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes entspricht und daher keine Kaufoption vereinbart wird?

6

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um solche Fälle dennoch als Lieferung zu behandeln, mithin einen Ausnahmetatbestand von der Anknüpfung an den Eigentumsübergang einzuführen?

6

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 30. Januar 2020

Christian Lindner und Fraktion

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