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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Iran und Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen

Zahl der nach § 22 Aufenthaltsgesetz aufgenommenen Flüchtlinge und anerkannten Asylbewerber, Zahl der Widerrufsverfahren, Todesstrafe und körperliche Strafen im Iran, Asylbewerber aus Iran mit nicht-islamischer Religion oder nicht heterosexueller Identität, Homosexualität als Abschiebungshindernis bzw. Anerkennungsgrund für Asylbwerber

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.05.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/150523. 04. 2010

Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Iran und Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Barbara Höll, Stefan Liebich, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Juni vergangenen Jahres kam es im Iran zu einer breiten Protestbewegung. Anlass war unter anderem der Vorwurf gegen die Führung in Teheran, das Ergebnis der Wahlen manipuliert zu haben. Das Regime hat darauf mit Repression und Zensur in unterschiedlichsten Formen reagiert. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Proteste Repressalien erdulden mussten oder sogar verletzt oder getötet wurden, ist nicht genau bekannt.

Für einzelne Unterstützerinnen und Unterstützer der Proteste im Iran wurde die Situation so bedrohlich, dass sie sich zur Flucht aus ihrem Land entschieden haben. Diese Flüchtlinge versuchen unter anderem, über die Türkei in die EU zu gelangen, um dort Asyl zu beantragen. Daneben gibt es im deutschen Aufenthaltsrecht die Möglichkeit, Flüchtlinge unmittelbar aus dem Ausland aufzunehmen (§ 22 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Derzeit leben 531 Menschen in Deutschland, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG sind. Nach einer Meldung von „SPIEGEL ONLINE“ vom 8. März 2010 hat die Bundesregierung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Zugleich haben eine Reihe von Menschen, die aus dem Iran geflohen sind und in Deutschland leben, nur eine höchst unsichere Aufenthaltsperspektive in Deutschland und müssen um Schutz vor Abschiebung kämpfen.

Im Falle Irans ist insbesondere auch von Bedeutung, inwieweit Homosexualität und eine damit zusammenhängende drohende Verfolgung im Herkunftsland als „asylrelevant“ angesehen werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 (9 C 278/86) sei dies nur dann der Fall, wenn eine „unentrinnbare schicksalhafte Festlegung des Sexualtriebes“ vorliege und zudem mit „nicht bloß … besonders strengen, sondern offensichtlich unerträglich harten“ Strafen zu rechnen sei, die „unangemessen“ seien „zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral“ und „öffentliche Sittlichkeit“. Es ist bereits zweifelhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung angesichts der seitdem gewandelten gesellschaftlichen Einstellungen und der geänderten rechtlichen Beurteilung gleichgeschlechtlicher Sexualität festhält.

Jedenfalls ist eine solche Einengung des Flüchtlingsschutzes, die auf diskriminierenden, pseudomoralischen Erwägungen basiert, mit der so genannten Qualifikationsrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, die 2006 bzw. 2009 in Kraft getreten sind. Die Bundesregierung hat zudem in einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE.) angegeben, dass Homosexualität auch in strafrechtlichen Verfahren angewendet wird, um die Angeklagten zu diskreditieren (Bundestagsdrucksache 16/13769 zu Frage 4). So kann nur vor dem Hintergrund einer in den staatlichen Organen allgemein vorherrschenden Homophobie argumentiert werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Um welche Gruppen von Verfolgten oder Einzelpersonen handelt es sich bei den Flüchtlingen, die die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen hat oder um deren Aufnahme sie sich bemüht?

2

Aus welchem Land wurden oder werden die Flüchtlinge aufgenommen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Iran aufgenommen wurden oder werden?

3

Wie viele Personen wurden auf Grundlage des § 22 AufenthG in den Jahren 2008 und 2009 aus dem Ausland aufgenommen (bitte nach Herkunftsland und Land, aus dem heraus die Aufnahme erfolgte, auflisten)?

4

Wie viele anerkannte Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge oder Menschen mit Abschiebeschutz bzw. subsidiärem Schutzstatus mit iranischer Staatsangehörigkeit halten sich gegenwärtig in Deutschland auf (bitte nach Rechtsgrund des Aufenthalts, Aufenthalts-titel und Geschlecht auflisten)?

5

In wie vielen Fällen wurde seit 2005 ein Widerrufsverfahren gegen eine Anerkennung als Asylberechtigtem bzw. Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigtem mit iranischer Staatsangehörigkeit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betrieben, und mit welchen Ergebnissen (bitte nach Jahren und Aufenthaltsstatus auflisten)?

6

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Praxis des Iran bei der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen und anderer körperlicher Strafen seit 2005 entwickelt?

7

Wie ist die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf Asylsuchende aus dem Iran, die sich zu einer nichtislamischen Religion bekennen?

a) Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung im Umgang mit den Baha’i seit dem Jahr 2005 eher eine Verbesserung oder Verschlechterung der Lage ergeben, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zur Glaubensgemeinschaft der Baha’i im Iran ohne Angst vor (auch nichtstaatlicher) Verfolgung möglich?

b) Wie hat sich nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit Angehörigen der christlichen Minderheit im Iran seit dem Jahr 2005 die Lage entwickelt, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zu einer christlichen Religion ohne Angst vor (auch nichtstaatlicher) Verfolgung möglich?

c) Wie hat sich nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit Angehörigen der jüdischen Minderheit im Iran seit dem Jahr 2005 entwickelt, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zum Judentum ohne Angst vor (auch nichtstaatlicher) Verfolgung möglich?

d) Wie ist insbesondere die Praxis des Bundesamtes in Asylfolgeverfahren, wenn die Antragstellenden sich erst in Deutschland zu einer nichtislamischen Religion bekannt haben, und wie wird die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses geprüft?

8

Wie ist die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Bezug auf Asylsuchende aus dem Iran, die dort wegen ihrer sexuellen Identität Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben oder fürchten?

a) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, wie viele Todesurteile im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Ausübung gleichgeschlechtlicher Sexualkontakte im Iran in den Jahren seit 2005 verhängt und vollstreckt wurden bzw. wie viele Anklagen, Verfahren und Verurteilungen es diesbezüglich gab?

b) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, wie viele Anklagen, Verfahren, Todesurteile oder Verurteilungen zu z. B. körperlichen Strafen (Auspeitschen, Stockhiebe, Amputationen u. Ä.) im Iran in den Jahren seit 2005 wegen vermeintlicher Sexualdelikte (Ehebruch u. Ä.) verhängt und vollstreckt wurden?

c) Wie ist die Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Bezug auf Iranerinnen und Iraner, die erst unter den Lebensbedingungen in Deutschland eine nichtheterosexuelle Identität entwickelt haben, und unter welchen genauen Bedingungen wird dies als schutzbegründender Nachfluchtgrund bzw. Abschiebungs-hindernis gewertet?

9

Unter welchen Umständen werden homosexuelle Asylsuchende derzeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als schutzbedürftige Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte anerkannt bzw. wird ihnen subsidiärer Schutz gewährt (bitte nach dem jeweiligen Flüchtlingsstatus differenziert beantworten)?

a) Welche Änderungen in der Rechtsauffassung und Praxis des Bundesamtes haben sich diesbezüglich infolge des Inkrafttretens der EU- Qualifikationsrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. nach Inkrafttreten der Charta der Menschenrechte ergeben?

b) Wie ist der aktuelle Stand der deutschen Rechtsprechung zu dieser Frage?

c) Wird in der Praxis des Bundesamtes bei dieser Frage insbesondere darauf abgestellt, ob die Homosexualität der Asylsuchenden als „irreversible, schicksalhafte Prägung“ angesehen wird, und wenn ja, mit welcher Begründung, und inwiefern wird dies im Einzelfall konkret überprüft?

d) Wird in der Praxis des Bundesamtes bei dieser Frage insbesondere darauf abgestellt, ob die Asylsuchenden nach einer Rückkehr ihre Homosexualität „im Verborgenen“ leben können bzw. ob ihnen zuzumuten ist, insofern „Diskretion walten zu lassen“ und sich „bedeckt zu halten“, und wenn ja, mit welcher Begründung?

e) Inwieweit wird in der Praxis des Bundesamtes ein „coming out“ in Deutschland als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund gewertet (bitte begründen)?

f) Inwieweit wird in der Praxis des Bundesamtes die polizeiliche Verfolgung und gerichtliche Bestrafung gleichgeschlechtlicher Homosexualität als für die Frage des Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzes irrelevant betrachtet, insofern damit angeblich „lediglich“ eine Verletzung der „öffentlichen Sittlichkeit und Moral“ geahndet würde, und ab welcher Schwere solcher Bestrafungen werden sie dessen ungeachtet als „asylrelevant“ angesehen?

Berlin, den 23. April 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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