Geldwäschevorwürfe und Marktmanipulation
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9202 hat die Bundesregierung Auskunft über die aufsichtliche Behandlung öffentlich dargelegter Vorwürfe gegenüber der W. AG sowie in diesem Zusammenhang aufgetretene Verdachtsmomente der Marktmanipulation gegeben. Vom 18. Februar bis zum 19. April 2019 galt – als erster solcher Fall – eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Verbot von Leerverkäufen von Aktien der W. AG. Darüber hinaus erstattete die BaFin am 9. April 2019 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I, ebenfalls wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Die Anzeige richtete sich laut „Süddeutscher Zeitung“ gegen mehrere Börsenhändler sowie gegen Reporter der „Financial Times“, welche im Januar 2019 über mögliche unlautere Geschäfte bei Tochtergesellschaften der W. AG berichtet hatten (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wirecard-aschheim-gegen-london-1.4709467). Laut Aussage der Bundesregierung lagen der BaFin „Indizien vor, dass mit den Veröffentlichungen der Financial Times (FT) die profitable Schließung von Shortpositionen ermöglicht werden sollte, ohne auf Interessenkonflikte hinzuweisen“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 13 des Abgeordneten Fabio De Masi auf Bundestagsdrucksache 19/16190).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Unter welchen genauen Umständen erhielt die Hinweisstelle der BaFin die in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/9202 erwähnten anonymen Unterlagen, welche neben anderen Informationen zur Entscheidung über eine Allgemeinverfügung durch die BaFin am 18. Februar beigetragen haben?
a) An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit gingen die Unterlagen bei der BaFin ein?
b) Wie viele Hinweisgeber haben die BaFin kontaktiert?
c) Auf wie viele ursprüngliche Quellen bezogen sich die Hinweise, die die BaFin erhalten hatte?
d) Haben sich die Hinweise nach jetzigem Kenntnisstand bestätigt?
e) Wurden die in der Antwort der Bundesregierung erwähnten Untersuchungen mittlerweile abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche genauen Umstände haben bei der BaFin die Grundlage für den Erlass vom 18. Februar geschaffen?
a) In welchem Umfang verfügt die BaFin, abgesehen von den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, über Hinweise auf Leerverkäufer, die von Kursverlusten der W.-Aktie profitiert haben?
b) Liegen der BaFin (kausale) Hinweise auf Marktmanipulation jenseits der zeitlichen Koinzidenz von Berichterstattung und Veränderungen von Leerverkaufspositionen vor?
Gab es innerhalb der BaFin einen Austausch zwischen den Abteilungen Bankenaufsicht und Kapitalmarktaufsicht zum Leerverkaufsverbot?
a) Herrschte zwischen den beiden Abteilungen Einigkeit über das Verbot?
b) Wenn nein, welche Positionen wurden jeweils bezogen?
Hat die BaFin zwischen Erlass der Allgemeinverfügung und Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige im April 2019 weitere Hinweise in der Sache erhalten, und wenn ja, welcher Art?
a) Lagen der BaFin Indizien vor, dass die Veröffentlichungen der „Financial Times“ in diesem konkreten Fall „tatplanmäßig“ mit der profitablen Schließung von Leerverkaufspositionen im Zusammenhang standen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?
b) Hat die BaFin neben der Strafanzeige aufsichtliche Maßnahmen gegen individuelle Akteure (das heißt jenseits der Allgemeinverfügung) ergriffen, und wenn ja, wann, und welcher Art?
c) Laufen nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit noch Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der durch die BaFin gestellten Strafanzeige?
Gab es seit Ende der Allgemeinverfügung noch einmal neue Hinweise auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit W.?
In wie vielen Fällen hat die BaFin bisher Verdachtsmomente gegenüber W. selber, beispielsweise aufgrund der Zurückhaltung relevanter Informationen, einer verspäteten oder nicht umfassenden Kapitalmarktkommunikation oder aus anderen Gründen untersucht (bitte nach Jahr des Beginns und Abschlusses sowie Ergebnisse etwaiger Untersuchungen auflisten)?
Haben seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/9202 weitere geldwäscherechtliche Sonderprüfungen von W. stattgefunden, und wenn ja, wann, und mit welchen Ergebnissen?
Bei wie vielen und welchen Unternehmen sind aktuell durch die BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte im Bereich Geldwäscheprävention eingesetzt?
Können Marktteilnehmer unter gewissen Umständen Ansprüche gegenüber der BaFin geltend machen, falls sich der Erlass einer Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot als rechtswidrig herausstellen sollte (bitte begründen)?