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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umgang mit Nachzahlungszinsen des Finanzamts

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1799817.03.2020

Umgang mit Nachzahlungszinsen des Finanzamts

der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seitdem die Europäische Zentralbank die Zinsen niedrig hält, fällt es Sparerinnen und Sparern immer schwerer, ihr Geld sicher anzulegen. Während der Zinssatz auf dem Sparbuch im Jahr 2008 noch bei 2,5 Prozent lag, befindet er sich nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes bei 0,2 Prozent (vgl. https://bit.ly/3bEABpK). Vor dem Hintergrund, dass Banken und Lebensversicherungen längst auf das veränderte Zinsumfeld reagiert haben, erhebt der Fiskus nach wie vor 6 Prozent Zinsen pro Jahr für Steuernachzahlungen, jedenfalls nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Allein in der Zeit zwischen 2016 und 2018 hat der Bund mit der sogenannten Vollverzinsung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 238 AO rund 1 Mrd. Euro eingenommen (vgl. „Eine Milliarde Euro Zinsen für den Fiskus“, in: FAZ vom 15. Juni 2019).

Neben dem aus Sicht der Fragestellenden verständlichen Unmut vieler Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebe über die hohen Zinssätze des Finanzamts steigt der Handlungsdruck auf die Politik. So hat etwa der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 25. April 2018 „schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der bestehenden Regelung geäußert (IX B 21/18). Auch sind beim Bundesverfassungsgericht zurzeit Klagen anhängig, in denen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent angezweifelt wird (vgl. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

Wirtschafts- und Finanzpolitiker und Wirtschafts- und Finanzpolitikerinnen der FDP werben seit Langem dafür, die Vollverzinsung, die gleichermaßen für Steuerforderungen wie für Erstattungen gilt, an zeitgemäße Bedingungen anzupassen (siehe u. a. Antrag der Fraktion der FDP vom 14. Mai 2019, Bundestagsdrucksache 19/10158). Trotz der aus Sicht der Fragestellenden offensichtlichen Schieflage der Zinshöhe erkennt die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD gegenwärtig keinen Handlungsbedarf und strebt momentan auch keine Reform der seit 1961 unverändert bestehenden Regelung an, mit der Bund und Länder signifikante Einnahmen generieren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13574). Vor diesem Hintergrund appellieren die Fragenstellenden an die Regierungsparteien, umgehend notwendige Gesetzesanpassungen vorzunehmen: Erneut abzuwarten – wie bereits in den Fällen der Grundsteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer –, bis das Bundesverfassungsgericht eine aus Sicht der Fragestellenden klar erkennbar verfassungswidrige Regelung widerruft, entspricht nach Ansicht der Fragesteller nicht dem Maßstab, dem der Gesetzgeber genügen sollte.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das nichtsaldierte Steueraufkommen der jeweiligen steuerberechtigten Gebietskörperschaften – entsprechend der Zuordnung der Ertragskompetenz in Artikel 106 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. den dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Steuereinnahmen – aus der Vollverzinsung gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO, unterschieden zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, in den vergangenen zehn Jahren für die jeweiligen Steuerarten entwickelt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln, sofern nur saldierte Zahlen vorlegen, bitte diese angeben)?

  • Wie verhält sich das nichtsaldierte Aufkommen des Bundes aus Zinsen nach § 233a AO aus den jeweiligen Steuerarten zu dem Aufkommen der gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 AO jeweils weiteren steuerberechtigten Körperschaften?
  • Nach welchen Verteilungsschlüsseln wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das erfragte Aufkommen aus Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer auf die jeweils steuerberechtigten Körperschaften verteilt (bitte nach den jeweiligen Steuerarten sortieren)?
  • Nach welchen Verteilungsschlüsseln wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die erfragten Mindereinnahmen aus Erstattungszinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer auf die jeweils steuerberechtigten Körperschaften verteilt (bitte nach den jeweiligen Steuerarten sortieren)?

2. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn höchsten Gesamtausgaben des Fiskus aus Erstattungszahlungen nach der Vollverzinsung, die sich aus Gerichtsurteilen, Verordnungen, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Gesetzesänderungen, wie z. B. dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 – und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, seit dem Jahr 2011 ergeben haben (bitte der Antwort eine Tabelle beifügen)?

  • Auf welche Höhe lassen sich die jeweiligen Erstattungen für den Bund beziffern?
  • Wie hoch waren die jeweiligen jährlichen Erstattungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
  • Aus welchen Gründen wurden die jeweiligen Erstattungen notwendig (bitte jeweils begründen)?

3. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase mit dem festen Zinssatz der Vollverzinsung nicht existente Liquiditätsvorteile oder Liquiditätsnachteile abgeschöpft bzw. ausgeglichen werden?

4. Welche Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung sind nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit bei Gerichten anhängig?

5. Plant die Bundesregierung, den festen Zinssatz für die Verzinsung von Steueransprüchen zu senken (bitte begründen)?

6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen der Zinsen aus den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 und 11 des Zollkodexes in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und wie werden unter Nennung des anzuwendenden Zinssatzes die hier anfallenden Erstattungen und Nachzahlungen verzinst?

7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse und Informationen darüber, dass geprüfte Unternehmen in Einzelfällen bei Außenprüfungen versuchen, den Abschluss der Prüfung zu verzögern, damit Steuererstattungen vom Staat mit 6 Prozent verzinst werden? Wurden Vermutungen über eine solche Praxis an die Bundesregierung herangetragen, und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung diese vor dem Hintergrund, dass die Erstattungen durch Steuergelder finanziert werden, mit denen der Staat sorgsam umgehen muss?

8. Können sich nach Ansicht der Bundesregierung gemäß Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG Ansprüche gegen den Bund ergeben, falls das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 Prozent der Vollverzinsung für verfassungswidrig erklärt? Falls ja, inwieweit gibt es Projektionen und Berechnungen von Seiten der Bundesregierung, wie hoch diese Ansprüche ausfallen könnten, und zu welchem Ergebnis kommen diese Berechnungen jeweils für die Jahre ab 2014?

9. Welche Landesregierungen haben gegenüber der Bundesregierung in dieser oder in der letzten Legislaturperiode ihre Bereitschaft signalisiert (etwa in Form eines Briefs an den Bundesminister der Finanzen o. Ä.), die bestehende Regelung zur Vollverzinsung zu reformieren (bitte die jeweiligen Länder benennen)? Welche Reformvorschläge haben die Länder in diesen Briefen o. Ä. gemacht (bitte die jeweiligen Vorschläge kurz skizzieren)?

10. Inwieweit steht der Zinssatz von 6 Prozent auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nach Ansicht der Bundesregierung mit § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist?

11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Garantiezins von Lebensversicherungen vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase kontinuierlich nach unten korrigiert wurden? Falls ja, inwieweit unterscheidet sich die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben für den Garantiezins von Lebensversicherungen anzupassen, von der Notwendigkeit, den Zinssatz von 6 Prozent auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen anzupassen?

12. Wie steht die Bundesregierung der Tatsache gegenüber, dass Steuerpflichtige, die gemäß der Vollverzinsung eine Erstattung erhalten, diese versteuern müssen, während Nachzahlungen von Steuerpflichtigen an den Staat dagegen steuerlich nicht abziehbar sind? Plant die Bundesregierung eine Änderung dieser Regelung?

13. Inwiefern hat das BMF bislang auf die verfassungsrechtlichen Zweifel für den seit 1982 unveränderten Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reagiert, der sich ebenfalls in einer Höhe von 6 Prozent befindet (vgl. Pressemitteilung des Finanzgerichts – FG – Münster vom 16. Oktober 2017)?

14. Inwieweit sieht die Bundesregierung bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG Handlungsbedarf für eine Anpassung an aktuelle Zinsbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Vergleichsparameter (u. a. Kapitalmarktzins, Rendite auf Unternehmensanleihen) schon über längere Zeit deutlich unterhalb von 6 Prozent liegen?

15. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Verzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG u. U. dazu führen kann, dass Gewinne versteuert werden, die nicht erwirtschaftet werden, und falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

Fragen15

1

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das nichtsaldierte Steueraufkommen der jeweiligen steuerberechtigten Gebietskörperschaften – entsprechend der Zuordnung der Ertragskompetenz in Artikel 106 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. den dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Steuereinnahmen – aus der Vollverzinsung gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO, unterschieden zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, in den vergangenen zehn Jahren für die jeweiligen Steuerarten entwickelt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr aufschlüsseln, sofern nur saldierte Zahlen vorlegen, bitte diese angeben)?

a) Wie verhält sich das nichtsaldierte Aufkommen des Bundes aus Zinsen nach § 233a AO aus den jeweiligen Steuerarten zu dem Aufkommen der gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 AO jeweils weiteren steuerberechtigten Körperschaften?

b) Nach welchen Verteilungsschlüsseln wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das erfragte Aufkommen aus Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer auf die jeweils steuerberechtigten Körperschaften verteilt (bitte nach den jeweiligen Steuerarten sortieren)?

c) Nach welchen Verteilungsschlüsseln wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die erfragten Mindereinnahmen aus Erstattungszinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer auf die jeweils steuerberechtigten Körperschaften verteilt (bitte nach den jeweiligen Steuerarten sortieren)?

2

Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn höchsten Gesamtausgaben des Fiskus aus Erstattungszahlungen nach der Vollverzinsung, die sich aus Gerichtsurteilen, Verordnungen, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Gesetzesänderungen, wie z. B. dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 – und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, seit dem Jahr 2011 ergeben haben (bitte der Antwort eine Tabelle beifügen)?

a) Auf welche Höhe lassen sich die jeweiligen Erstattungen für den Bund beziffern?

b) Wie hoch waren die jeweiligen jährlichen Erstattungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Aus welchen Gründen wurden die jeweiligen Erstattungen notwendig (bitte jeweils begründen)?

3

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase mit dem festen Zinssatz der Vollverzinsung nicht existente Liquiditätsvorteile oder Liquiditätsnachteile abgeschöpft bzw. ausgeglichen werden?

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Welche Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung sind nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit bei Gerichten anhängig?

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Plant die Bundesregierung, den festen Zinssatz für die Verzinsung von Steueransprüchen zu senken (bitte begründen)?

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Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen der Zinsen aus den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 und 11 des Zollkodexes in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und wie werden unter Nennung des anzuwendenden Zinssatzes die hier anfallenden Erstattungen und Nachzahlungen verzinst?

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Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse und Informationen darüber, dass geprüfte Unternehmen in Einzelfällen bei Außenprüfungen versuchen, den Abschluss der Prüfung zu verzögern, damit Steuererstattungen vom Staat mit 6 Prozent verzinst werden?

Wurden Vermutungen über eine solche Praxis an die Bundesregierung herangetragen, und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung diese vor dem Hintergrund, dass die Erstattungen durch Steuergelder finanziert werden, mit denen der Staat sorgsam umgehen muss?

8

Können sich nach Ansicht der Bundesregierung gemäß Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG Ansprüche gegen den Bund ergeben, falls das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 Prozent der Vollverzinsung für verfassungswidrig erklärt?

Falls ja, inwieweit gibt es Projektionen und Berechnungen von Seiten der Bundesregierung, wie hoch diese Ansprüche ausfallen könnten, und zu welchem Ergebnis kommen diese Berechnungen jeweils für die Jahre ab 2014?

9

Welche Landesregierungen haben gegenüber der Bundesregierung in dieser oder in der letzten Legislaturperiode ihre Bereitschaft signalisiert (etwa in Form eines Briefs an den Bundesminister der Finanzen o. Ä.), die bestehende Regelung zur Vollverzinsung zu reformieren (bitte die jeweiligen Länder benennen)?

Welche Reformvorschläge haben die Länder in diesen Briefen o. Ä. gemacht (bitte die jeweiligen Vorschläge kurz skizzieren)?

10

Inwieweit steht der Zinssatz von 6 Prozent auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nach Ansicht der Bundesregierung mit § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist?

11

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Garantiezins von Lebensversicherungen vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase kontinuierlich nach unten korrigiert wurden?

Falls ja, inwieweit unterscheidet sich die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben für den Garantiezins von Lebensversicherungen anzupassen, von der Notwendigkeit, den Zinssatz von 6 Prozent auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen anzupassen?

12

Wie steht die Bundesregierung der Tatsache gegenüber, dass Steuerpflichtige, die gemäß der Vollverzinsung eine Erstattung erhalten, diese versteuern müssen, während Nachzahlungen von Steuerpflichtigen an den Staat dagegen steuerlich nicht abziehbar sind?

Plant die Bundesregierung eine Änderung dieser Regelung?

13

Inwiefern hat das BMF bislang auf die verfassungsrechtlichen Zweifel für den seit 1982 unveränderten Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reagiert, der sich ebenfalls in einer Höhe von 6 Prozent befindet (vgl. Pressemitteilung des Finanzgerichts – FG – Münster vom 16. Oktober 2017)?

14

Inwieweit sieht die Bundesregierung bei der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG Handlungsbedarf für eine Anpassung an aktuelle Zinsbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Vergleichsparameter (u. a. Kapitalmarktzins, Rendite auf Unternehmensanleihen) schon über längere Zeit deutlich unterhalb von 6 Prozent liegen?

15

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Verzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG u. U. dazu führen kann, dass Gewinne versteuert werden, die nicht erwirtschaftet werden, und falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

Berlin, den 4. März 2020

Christian Lindner und Fraktion

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