Verrechnungspreise im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Michael Theurer und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 31. Dezember 2019 lief die Umsetzungsfrist für die vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) beschlossene ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) ab. Nur wenige Wochen später, am 24. Januar 2020 leitete die Europäische Kommission ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein (EU-Vertragsverletzungsverfahren, 24. Januar 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/germany/news/20190124-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de).
Mit dem Umsetzungsgesetz sollen neben den zwingend umzusetzenden EU-Vorgaben zur Steuervermeidung auch die Hinzurechnungsbesteuerung reformiert, die Grundlage für Verrechnungspreise erneuert und die Wegzugsbesteuerung verschärft werden (Referentenentwurf Bundesministerium der Finanzen – BMF – vom 10. Dezember 2019 zum ATAD-Umsetzungsgesetz, im Folgenden: der Referentenentwurf).
Insbesondere bei den Teilen des Umsetzungsgesetzes, die nicht der nationalen Implementierung unionsrechtlicher Vorgaben dienen, dürfen die wirtschaftliche Konjunktur und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht unberücksichtigt bleiben. Einige Regelungen scheinen nach Ansicht der Fragesteller geeignet, den bürokratischen Aufwand für Finanzverwaltung und Unternehmen drastisch zu erhöhen. Gleichzeitig sind nach Ansicht der Fragesteller nicht alle Regelungen bestimmt gefasst, was zu Rechtsunsicherheit, langwierigen Gerichtsverfahren und Doppelbesteuerungen führen kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Wie begründet die Bundesregierung, dass der Referentenentwurf zur Umsetzung der ATAD erst drei Wochen vor Ablauf der Umsetzungsfrist veröffentlicht worden ist (vgl. Richtlinie 2017/952 des Rates, Artikel 2; Referentenentwurf vom 10. Dezember 2019)?
Wie begründet die Bundesregierung den geplanten nationalen Alleingang auf dem Gebiet der Verrechnungspreise, indem der Fremdvergleichsgrundsatz auf Zinsaufwendungen ausgeweitet wird (§ 1a des Entwurfs des Außensteuergesetzes – AStG)?
Welche Schätzungen hat die Bundesregierung über die Folgen, die durch die Herabsetzung der Umsatzschwelle von 100 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro entstehen (§ 90 Absatz 3 des Entwurfs der Abgabenordnung – AO)?
Welche Schätzungen hat die Bundesregierung über die erzielbaren Steuermehreinnahmen?
Wie viel mehr Unternehmen wären schätzungsweise von dieser Herabsetzung und damit von der Erstellung einer umfangreichen Verrechnungspreisdokumentation betroffen?
Wie begründet die Bundesregierung die Annahme, der Erfüllungsaufwand werde sich bei dieser Herabsetzung nicht ändern oder sogar vermindern (Referentenentwurf, S. 2)?
Plant die Bundesregierung, die Verschärfung der Verrechnungspreisregelungen (§§ 1, 1a, 1b des Entwurfs des AStG) erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden, um eine etwaige unzulässige Rückwirkung zu vermeiden?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die nunmehr gesetzlich festgeschriebene deutsche Interpretation des Fremdvergleichsgrundsatzes als „price setting approach“ („abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls“, Referentenentwurf, § 1 Absatz 3 Satz 4 des Entwurfs des AStG) aufgrund der international üblichen, abweichenden Definition als „outcome testing approach“ (EY, Stellungnahme zum Referentenentwurf, 5. Februar 2020, S. 12) zu Doppelbesteuerungen führen kann?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Inkaufnahme von Doppelbesteuerungen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass infolge des price setting approach bei der Prüfung der Angemessenheit der Verrechnungspreise künftig nur noch auf Plandaten und nicht mehr auf tatsächlich realisierte Brutto- oder Nettomargen abgestellt werden kann (EY, Stellungnahme zum Referentenentwurf, 5. Februar 2020, S. 12)?
Welche Risiken erwartet die Bundesregierung durch dieses Abstellen auf Plandaten anstelle von tatsächlichen realisierten Werten?
Wie begründet die Bundesregierung das Abstellen auf Plandaten im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes bei Betriebsprüfungen?
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass § 1 Absatz 3 Satz 4 Entwurf des AStG keine Beweislastumkehr zur Folge hat?
Plant die Bundesregierung, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenzuhalten, die Angemessenheit der Verrechnungspreise mithilfe von Daten des laufenden Wirtschaftsjahres nachzuweisen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, den Steuerpflichtigen hierfür permanente Dokumentationspflichten aufzuerlegen?
Sieht die Bundesregierung Risiken im Verständigungsverfahren, wenn das tatsächlich realisierte Ergebnis des Steuerpflichtigen fremdüblich ist (vgl. Artikel 9 des OECD-Musterabkommens), die deutschen Steuerbehörden jedoch Einkünftekorrekturen vornehmen, weil die Preissetzung im Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäfts nicht fremdüblich gewesen sei?
Plant die Bundesregierung, in § 1 Absatz 3 Satz 5 des Entwurfs des AStG eine Klarstellung mit aufzunehmen, dass es sich nicht um eine Beweislastumkehr handelt, sondern weiterhin die Steuerbehörden beweispflichtig sind, nachzuweisen dass die vom Steuerpflichtigen gewählte Preisvergleichsmethode nicht die geeignetste war?
Plant die Bundesregierung, die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung insoweit klarzustellen, dass der Steuerpflichtige nach § 90 Absatz 3 AO begründen muss, warum er eine Preisvergleichsmethode für geeignet hält, nicht aber, warum er andere Methoden für weniger bzw. nicht geeignet hält?
Wie begründet die Bundesregierung die Verschärfung der Beweislastregelungen des § 1 Absatz 3a des Entwurfs des AStG von einer Glaubhaftmachung hin zu einer Nachweispflicht?
Plant die Bundesregierung, bei der Verlagerung von reinen Routinefunktionen weiterhin eine Bewertung nach der Escape-Klausel zuzulassen?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. BMF-Schreiben, präzisierenden Gesetzentwurf), um die Definition immaterieller Werte in § 1 Absatz 3c des Entwurfs des AStG zu präzisieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung, dass sie die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Finanzierungsbeziehungen im nationalen Alleingang regelt (OECD Discussion draft on the transfer pricing aspects of financial transactions, 2018, abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/oecd-releases-beps-discussion-draft-on-the-transfer-pricing-aspects-of-financial-transactions.htm)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass bei Finanzierungsbeziehungen die Behandlung von Zinsaufwendungen (sog. Inbound-Sachverhalte) gesetzlich geregelt werden soll, die Behandlung von Zinserträgen (sog. Outbound-Sachverhalte) hingegen nicht geregelt werden?
Befürwortet die Bundesregierung bei Outbound-Sachverhalten eine Anwendung des § 1 AStG als Auffangregelung?
Wie begründet die Bundesregierung, dass die gesetzliche Regelung die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Konzernfinanzierung nicht aufgreift (vgl. BFH, Urt. v. 27. Februar 2019, Az.: I R 73/16; I R 81/17; I R 51/17; Urt. v. 19. Juni 2019, Az.: I R 32/17; I R 5/17; I R 54/17), wonach die Nichtabsicherung eines Darlehens grundsätzlich nicht fremdüblich ist?
Wie begründet die Bundesregierung die Absenkung des Überprüfungszeitraumes bei Preisanpassungsklauseln i. S. d. § 1b des Entwurfs des AStG von zehn auf sieben Jahre?
Wie begründet die Bundesregierung die Erhöhung der Gebühr für einen Erstantrag von 20.000 Euro auf 30.000 Euro im Vorabentscheidungsverfahren von Verrechnungspreisfällen?
Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass mittlere Unternehmen von der Höhe der Erstantragsgebühr abgeschreckt werden und auf Rechtsschutz verzichten?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Folge im Lichte der Grundsätze der Rechtssicherheit und des fairen Verfahrens?
Wenn nein, plant die Bundesregierung diese Einschätzung zu evaluieren, um Nachteile für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden?