Unionsrechtskonforme Weiterentwicklungen der Organschaftsregelungen
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Bettina Stark-Watzinger, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Torsten Herbst, Katja Hessel, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach alter Rechtslage setzte § 14 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einen sog. doppelten Inlandsbezug voraus. Danach konnten Tochterkapitalgesellschaften in den ertragsteuerlichen Organkreis nur dann einbezogen werden, soweit sie ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland hatten.
Eine nach dem Recht eines anderen EU- Mitgliedstaates bzw. EWR-Mitgliedstaates wirksam errichtete Tochterkapitalgesellschaft, deren Sitz nicht in Deutschland lag, hatte mithin keinen Zugang zu den steuerlichen Vorteilen einer körperschaftlichen Organschaft (Boller/Hackemann, in: IStR 2020, 41).
Die EU-Kommission bewertete diese deutsche Regelung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, weil sie ausländische Gesellschaften im Vergleich zu deutschen Gesellschaften benachteiligte.
Am 3. Juni 2010 leitete die Kommission ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein (Nr. 2008/4909) und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, den doppelten Inlandsbezug aufzugeben.
Das Vertragsverletzungsverfahren wurde jedoch wieder eingestellt, da die Bundesregierung von CDU/CSU und FDP die Rechtslage mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013, 285) an geltendes Unionsrecht angepasst hat.
Problematisch ist heute allerdings die Umsetzung in der Praxis: Trotz der nunmehr eindeutigen Gesetzeslage, erkennt die Finanzverwaltung Gewinnabführungsverträge (im Folgenden: GAV) nicht an, soweit diese mit einem ausländischen Rechtsträger vereinbart worden sind.
Infolgedessen hat die EU-Kommission am 25. Juli 2019 erneut ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (Nr. 2019/4053):
Die Gesetzesänderung läuft ins Leere, solange die Finanzverwaltung nicht auch solche GAV anerkennt, die mit Gesellschaften geschlossen wurden, deren Sitz im Ausland liegt (ebd.).
Damit kann eine nach dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in Deutschland die für deutsche Unternehmen geltende Organschaft nach wie vor nicht in Anspruch nehmen, obwohl sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Dies wirft nicht nur im Lichte der Niederlassungsfreiheit Fragen auf (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4909), sondern ist geeignet, Investitionen oder Unternehmensstandorte von Deutschland in andere Mitgliedstaaten zu verlegen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. März 2019 – Az. 1 K 218/15 et al.).
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen13
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Finanzverwaltung derzeit Gewinnabführungsverträge nicht als wirksam anerkennt, die eine unbeschränkt steuerpflichtige und im EU-Ausland bzw. EWR-Ausland wirksam errichtete Kapitalgesellschaft vereinbart hat (vgl. Boller, Hackemann, in: IStR 2020, 41)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um diesem Umstand Abhilfe zu schaffen?
a) Plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, um den nach Auffassung der EU-Kommission unionsrechtswidrigen Zustand (vgl. Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission Nr. 2019/4053) zu beenden?
Wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, um den nach Auffassung der EU-Kommission unionsrechtswidrigen Zustand zu beenden?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine Anerkennung der Organschaft bei „GAV minderer Art“ durch die Finanzverwaltung sicherzustellen?
Plant die Bundesregierung eine Änderung des Aktiengesetzes, um einen GAV zu implementieren, der ohne Eintragungserfordernis wirksam ist?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine Reform der Vorschriften zur ertragsteuerlichen Organschaft dahingehend, dass ein GAV nicht mehr Voraussetzung ist?
a) Wenn eine solche Reform geplant sein sollte, wovon wäre das Vorliegen einer Organschaft dann abhängig?
b) Wenn eine solche Reform geplant sein sollte, wäre für die Bundesregierung das Vorliegen einer schuldrechtlichen Übernahmeverpflichtung der inländischen Muttergesellschaft für Verluste er im EU-Ausland ansässigen Tochtergesellschaft ausreichend?
c) Wenn keine Reform geplant sein sollte, warum soll das Vorliegen der Organschaft weiterhin von einem Institut abhängig gemacht werden, von dem bekannt ist, dass es sich dabei um ein spezifisch inländisches Rechtsinstitut handelt, das im EU-Ausland ansässige Gesellschaften nahezu flächendeckend nicht erfüllen können (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. März 2019 – Az. 1 K 218/15 et al.)?
Plant die Bundesregierung eine Reform der hohen formellen Anforderungen an eine wirksame Eintragung eines GAV ins Handelsregister (vgl. Boller/Hackemann, in: IStR 2020, 41)?
a) Wenn ja, wie sollte diese aussehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine Reform der Vorschriften zur Organschaft?
a) Wenn ja, wie sollte diese aussehen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Schätzungen darüber vor, wie viele ertragsteuerliche Organschaften von der Finanzverwaltung anerkannt worden sind?
a) Wie viele Organschaften mit rein inländischem Bezug sind anerkannt?
b) Wie viele Organschaften mit Organgesellschaften, deren Sitz in einem EU-Staat oder EWR-Staat liegt, sind anerkannt?
c) Wie viele Organschaften wurden aufgrund eines ausländischen GAV nicht anerkannt?
d) Falls der Bundesregierung zu den Fragen 4 a) bis 4 c) keine Schätzungen vorliegen sollten, wie plant die Bundesregierung eine unionsrechtskonforme, effektive und effiziente Umsetzung der Gesetze sicherzustellen, wenn Daten auf Bundesebene nicht erhoben oder nicht an die Bundesregierung weitergeleitet werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Nichtanerkennung der Organschaft einer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft durch die Finanzverwaltung?
a) Hält die Bundesregierung dies für eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Kapitalgesellschaften, die in der EU oder im EWR wirksam gegründet worden sind?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung diese von der Kommission als Ungleichbehandlung und Diskriminierung qualifizierte Verwaltungspraxis (vgl. Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission Nr. 2019/4053)?
Wie plant die Bundesregierung auf die förmliche Aufforderung der EU-Kommission zu reagieren (Pressemitteilung der EU-Kommission IP/10/ 1253), die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen GAV bei Organschaften anzuerkennen?
Sieht die Bundesregierung angesichts der hohen Anforderungen, die derzeit von der Verwaltungspraxis an die Wirksamkeit von GAV gestellt werden (vgl. Boller/Hackmann, in: IStR 2020, 41) einen Standortnachteil Deutschlands im europäischen Wettbewerb?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 14 ff. KStG für solche Fälle zu konkretisieren, in denen eine inländische Muttergesellschaft die Verrechnung von Verlusten ihrer im EU-Ausland ansässigen Tochtergesellschaft begehrt (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. März 2019 – Az. 1 K 218/15)?
Wenn nein, warum nicht?