Ortsumgehung Aken/Elbe, Sachsen-Anhalt im Zuge des Ausbaus der B 187a
der Abgeordneten Andreas Mrosek, Dr. Dirk Spaniel, Wolfgang Wiehle, Frank Magnitz, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 23. Dezember 2016 wurde das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FstrAbÄndG, https://www.buzer.de/gesetz/12361/index.html) verabschiedet. Anlage dieses Gesetzes ist der Bedarfsplan (BPL) für die Bundesfernstraßen, der mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Unter der lfd. Nummer 1249 ist die Ortsumgehung Aken/ Elbe mit Elbquerung zweispurig im weiteren Bedarf festgehalten (ebd.). Demnach wurde der grundsätzliche Bedarf für diese Ortsumgehungen anerkannt.
Die Kreisreform Sachsen-Anhalt 2007 (oder Kreisgebietsreform 2007) wurde am 6. Oktober 2005 per Verabschiedung eines Gesetzes durch den Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossen. Demnach erfolgte nach der Kreisgebietsreform 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eine erneute Kreisgebietsreform, nach der die Anzahl der Landkreise von 21 auf elf verringert wurde. Dabei entstanden neun neue Landkreise durch Fusionen, während der Altmarkkreis Salzwedel und der Landkreis Stendal ebenso wie die kreisfreien Städte Halle und Magdeburg in ihrer bisherigen Form erhalten blieben. Das Gebiet des Landkreises Anhalt-Zerbst wurde auf drei Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau aufgeteilt (https://de.wikipedia.org/wiki/Kreisreform_Sachsen-Anhalt_2007, https://statistik.sachsen-anhalt.de/?id=57418).
Ein Gebiet des Landkreises Anhalt-Zerbst wurde dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld zugeordnet. Durch die Elbe ist der ehemalige Landkreis Anhalt-Zerbst innerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld nach Ansicht der Fragesteller nahezu isoliert. Eine Fährverbindung über die Elbe bei Aken arbeitet nur witterungs- und wasserbedingt. 365 Tage durchgängiger Fährbetrieb im Jahr sind ausgeschlossen. Parallel dazu sind Wartezeiten an der Fähre aufgrund von Ladekapazitäten unausweichlich.
Anwohner aus Köthen und Umgebung müssen oftmals den langen Umweg auf den Bundesstraßen (B) 185 und B 184 durch die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau nehmen, um nach Zerbst zu gelangen. Umgekehrt analog. Dieser Durchgangsverkehr belastet Dessau-Roßlau zusätzlich.
Die nachrangige Einordnung (vgl. erster Absatz) bedeutet nach Ansicht der Fragesteller, dass der Bund voraussichtlich bis zum Jahr 2030 keine finanziellen Mittel für die Realisierung der Maßnahme zur Verfügung stellen wird und die Straßenbauverwaltung auch kein Mandat zur Planung dieser Maßnahmen hat.
Der BPL basiert auf dem durch die Bundesregierung aufgestellten Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP 2030, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/G/bundesverkehrswegeplan-2030-gesamtplan.pdf?__blob=publicationFile), welcher auf Basis entsprechender Projektanmeldungen der Länder erarbeitet wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Warum wurde dieses nach Ansicht der Fragesteller wichtige Projekt der B 187a als Ortsumgehung Aken mit Elbquerung im Bundesverkehrswegeplan nur nachrangig im Weiteren Bedarf in den Bundesverkehrswegeplan 2030 aufgenommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, diesen erweiterten Bedarf als vordringlich einzustufen?