Kinderfreibeträge bei Steuervorauszahlungen nach § 37 des Einkommensteuergesetzes
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Bettina Stark-Watzinger, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach § 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten, also Abschlagszahlungen auf die zu veranlagende Einkommensteuer. Zweck ist es, dem Staat ein stetiges Steueraufkommen zu sichern (Blümich/Ettlich, Einkommensteuergesetz, München, 2019, § 37 Rn. 1). Zudem soll § 37 EStG die Steuerpflichtigen, deren Einkünfte keinem Steuerabzug unterliegen, mit solchen Steuerpflichtigen gleichstellen, die ihre Einkommensteuer durch Steuerabzug vorauszahlen (ebd.).
Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 EStG sind die Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Fällig werden die Vorauszahlungen allerdings erst mit Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids, § 220 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) und können vor ihrer Entstehung auch nicht fällig werden (Blümich/Ettlich, a. a. O., Rn. 105 ff.).
Bemessen werden die Vorauszahlungsbeträge nach § 37 Absatz 3 Satz 2 EStG grundsätzlich nach der Einkommensteuer der letzten Veranlagung unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 EStG). Grundlage ist also eine Prognose, die auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruht (Blümich/Ettlich, a. a. O., Rn. 110).
§ 37 Absatz 3 Satz 12 EStG regelt allerdings auch, dass Kinderfreibeträge (§ 32 Absatz 6 EStG) sowie zu verrechnendes Kindergeld bei dieser Prognose außer Acht bleiben.
Im Ergebnis müssen die Steuerpflichtigen wegen der Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge also eine Vorauszahlung leisten, obwohl sie diese nach der Veranlagung in voller Höhe zurückerstattet bekommen.
Nach Ansicht der Fragesteller bindet dies unnötig Liquidität der Steuerzahler. Dies gilt besonders dann, wenn die Steuervorauszahlungen nur durch Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits geleistet werden können.
Auch ohne Inanspruchnahme eines Kredits zur Leistung der Vorauszahlungen schränkt das Außerachtlassen von Kinderfreibeträgen oder Kindergeld die Verfügungsmacht der Steuerzahler unnötig ein: Geld, das beim Finanzamt ist, kann gerade nicht in die Altersvorsorge investiert oder zum Vermögensaufbau genutzt werden. Zudem werden wichtige Ressourcen in der Finanzverwaltung gebunden: Prognosen zur voraussichtlichen Höhe der Einkommensteuer müssen erstellt, Vorauszahlungsbescheide erlassen sowie die Zahlungen überwacht werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Hat die Bundesregierung Daten darüber, wie hoch die zu leistenden Rückerstattungen bei Vorauszahlungen aufgrund von Kinderfreibeträgen waren?
Wenn ja, welche (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Daten darüber, wie hoch die Summe der Vorauszahlungen nach § 37 EStG pro Quartal ist?
Wenn ja, welche (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Daten darüber, wie viele Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nur mit Inanspruchnahme eines Kredits leisten können?
Wenn ja, welche?
Falls zu den Fragen 1 bis 3 keine Schätzungen vorliegen sollten, wie plant die Bundesregierung, die effektive Belastung der Steuerzahler zu evaluieren und unnötige Härten durch geeignete Maßnahmen (Gesetze, Anwendungsschreiben) zu korrigieren, wenn Daten oder Schätzungen nicht vorhanden sind?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. Gesetzentwurf, Anwendungsschreiben), um Kinderfreibeträge künftig bei der Bemessung der Vorauszahlung zu berücksichtigen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für die Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Höhe der Vorauszahlungen angesichts ihres Ziels, Kinder und Familien zu stärken (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kinder-und-familien-staerken-842422)?
Ist für die Bundesregierung eine Maßnahme denkbar, bei der eine Vorauszahlung nur dann zu entrichten ist, wenn der zu erwartende Unterschied in der Steuerbelastung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum 1.000 Euro überschreiten würde?
Wenn nein, warum nicht?