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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

16.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1969129.05.2020

Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank

der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Christoph Meyer, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 5. Mai 2020 mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB; Public Sector Purchase Programme, PSPP) stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht kommt darin unter anderem zu dem Schluss, dass die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe 2 Prozent zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachte. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Diese muss unter anderem die Auswirkungen des PSPP auf den Bankensektor adressieren sowie „das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen sowie ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Unmittelbar damit verbunden sind Auswirkungen auf die (private) Altersvorsorge und deren Rentabilität.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html).

Die EU-Kommissionspräsidentin, Dr. Ursula von der Leyen, hat in dem Zusammenhang ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Aussicht gestellt, weil das Urteil den „Kern der europäischen Souveränität“ berühre. Der Verfassungsrichter und Berichterstatter im EZB-Verfahren, Prof. Dr. Peter M. Huber, äußerte sich in der „FAZ“ vom 13. Mai 2020 dahingehend, dass die EU-Kommission zur Kenntnis nehmen müsse, dass „Deutschland und die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gar nicht hätten beitreten dürfen, wenn es den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) angenommenen schrankenlosen Anwendungsvorrang des Europarechts vor dem Grundgesetz gäbe.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie plant die Bundesregierung, zukünftig zur Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung zu prüfen, dass die EZB in ihren geldpolitischen Entscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung entspricht?

1

Welche Verfahren sollen zukünftig zur Überprüfung eingeführt werden?

1

In welchen Abständen soll die Überprüfung erfolgen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, ein Informationsrecht der Bundesregierung bzw. des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesbank in ihrer Funktion als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) unter Wahrung der Unabhängigkeit der ESZB (Artikel 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) gesetzlich zu verankern? Plant die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines entsprechenden Informationsrechts vorzulegen?

3

Verfügt die Bundesregierung bereits über ausreichende Informationen, um die Einhaltung der Grenze zur monetären Staatsfinanzierung durch die EZB zu überprüfen, z. B. um die Einhaltung der Ankaufobergrenze und der Orientierung am Kapitalschlüssel der EZB festzustellen?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Beobachtungs- und Befassungspflicht des Deutschen Bundestages bzw. der Bundesregierung, die sich aus dem Urteil ergeben, sich auf das PSPP beschränken oder sämtliche Anleihekaufprogramme oder sämtliche geldpolitischen Entscheidungen im ESZB umfassen?

5

Welche Auswirkungen von PSPP auf den Bankensektor hat die Bundesregierung bereits identifiziert? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?

6

Welche Auswirkungen von PSPP auf das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen hat die Bundesregierung bereits identifiziert? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?

7

Welche Auswirkungen von PSPP für (die Verlustrisiken von) Sparvermögen und die damit verbundene (private) Altersvorsorge hat die Bundesregierung bereits identifiziert? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?

8

Welche Auswirkungen von PSPP auf die Preise von Immobilien und Mieten hat die Bundesregierung bereits identifiziert? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?

9

Welche Folgen ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung, wenn der EZB-Rat nicht in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht im Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen?

9

Wer entscheidet wie und bis wann darüber, ob die EZB die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils erfüllt hat?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie, und bis wann die Bundesbank für eine Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge tragen würde?

10

Ist der im Finanzausschuss am 13. Mai 2020 seitens des Bundesministeriums der Finanzen als noch nicht abgeschlossen bezeichnete Vorgang zur Prüfung der Auslegung der Formulierung „mitwirken“ (Randziffer 234 des Urteils) nunmehr abgeschlossen?

10

Wenn ja, wie lautet die Auslegung durch das Bundesministerium der Finanzen?

10

Wenn ja, wie lautet die Auslegung dieser Randziffer durch andere Ressorts?

11

Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung für andere Programme der EZB (z. B. für PEPP – Pandemic Emergency Purchase Programme –, welches ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war)? Sind z. B. die Vorgaben für die Ankaufobergrenze von 33 Prozent und die Verteilung der Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der EZB nach Ansicht der Bundesregierung auch auf das PEPP übertragbar?

12

Plant die Bundesregierung, sich für eine Änderung des EZB-Mandats einzusetzen? Wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Ziel?

13

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Zuge des Bundesverfassungsgerichtsurteils?

13

Welche Folgen erwartet die Bundesregierung aus einem entsprechenden Verfahren?

13

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, dass die EU-Kommission zur Kenntnis nehmen müsse, dass „Deutschland und die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gar nicht hätten beitreten dürfen, wenn es den vom EuGH angenommenen schrankenlosen Anwendungsvorrang des Europarechts vor dem Grundgesetz gäbe“?

Berlin, den 28. Mai 2020

Christian Lindner und Fraktion

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