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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausnahmegenehmigung von EU-Gasrichtlinie für Nord Stream 2

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

18.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1977204.06.2020

Ausnahmegenehmigung von EU-Gasrichtlinie für Nord Stream 2

der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Heiko Heßenkemper, Enrico Komning, Steffen Kotré, Hansjörg Müller und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Entgegen früheren Beteuerungen von Vertretern der CDU/CSU und der SPD sowie von Bundesministern zur Unterstützung von Nord Stream 2 kündigte die Bundesregierung bzw. die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachgeordnete Behörde, die Bundesnetzagentur, am 30. April 2020 gegenüber der Betreibergesellschaft der Erdgaspipeline Nord Stream 2 an, dass ihrem Antrag über eine Ausnahmegenehmigung von Bestandteilen der EU-Gasrichtlinie nicht stattgegeben werde (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gaspipeline-bundesnetzagentur-bestaetigt-eu-regulierung-fuer-nord-stream-2/25793014.html). Sie begründete ihren Beschluss damit, dass die Pipeline nicht gemäß dem im Dezember 2019 geänderten Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden sei und daher nicht vom eingefügten § 28b EnWG erfasst würde (ebd., vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/13443). Diese Änderung des EnWG sieht vor, dass für bestehende Pipelines aus Drittstaaten wie Russland Genehmigungen über Ausnahmen von Bestandteilen der EU-Gasrichtlinie (2009/73/EG) aus Gründen des Investitionsschutzes und der Versorgungssicherheit bei der Bundesnetzagentur beantragt werden können. Die Änderung des EnWG resultierte aus der im Frühjahr 2019 geänderten EU-Gasrichtlinie. Genauer gesagt ist § 28b EnWG die Entsprechung des neuen Artikels 49a der geänderten Gasrichtlinie, welcher Ausnahmen von Bestandteilen der Richtlinie für Bestandsleitungen aus Drittstaaten regelt.

Die Nord Stream 2 AG argumentiert gegen diesen Beschlusstenor der Bundesnetzagentur sowie gegen die geänderte Gasrichtlinie mit dem Schutz der Investitionen in Nord Stream 2 (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gaspipeline-bundesnetzagentur-bestaetigt-eu-regulierung-fuer-nord-stream-2/25793014.html) nach Ansicht der Fragesteller vollkommen zurecht, weil die Möglichkeit zur Amortisierung getätigter Investitionen Motivation des Artikels 49a der Gasrichtlinie ist und das Datum 23. Mai 2019 lediglich ein juristisches Mittel zum Zweck des Investitionsschutzes ist, nicht Selbstzweck. Darüber hinaus enthalten weder Richtlinie noch EnWG Regelungen zum Umgang mit zum Zeitpunkt der Änderung der Richtlinie in Bau befindlichen Pipelines aus Drittstaaten wie Nord Stream 2. Stattdessen ermächtigt der ebenfalls neue Artikel 49b der Richtlinie die EU-Kommission zur Steuerung der Verhandlungen über Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten über den Bau neuer Pipelines.

Diese Regelungslücke für Pipelines, über die weder Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden müssen, noch dass sie fertiggestellt im Sinne der Richtlinie sein müssen, ist nach Ansicht der Fragesteller Inhalt des von der Bundesregierung im Frühjahr 2019 öffentlich kommunizierten Kompromisses zwischen Deutschland und Frankreich hinsichtlich der wenig später erfolgten Änderung der EU-Gasrichtlinie (https://www.merkur.de/wirtschaft/eu-einigt-sich-auf-regeln-fuer-nord-stream-2-zr-11760689.html).

Entgegen der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/9658 handelt es sich nach Ansicht der Fragesteller bei Nord Stream 2 nicht um eine neue Pipeline im Sinne der EU-Gasrichtlinie, weil solche nicht explizit in der Gasrichtlinie reguliert werden (lediglich neue Abkommen über solche Infrastrukturen) und Nord Stream 2 eher die Kriterien für Bestandsleitungen erfüllt – wie den Schutz von getätigten Investitionen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Unterstützt die Bundesregierung die schnellstmögliche Fertigstellung sowie den späteren regulären Betrieb der Pipeline Nord Stream 2 politisch, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen?

2

Fällt Nord Stream 2 nach Ansicht der Bundesregierung, ausgehend von der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/9658, wonach es sich bei Nord Stream 2 nach Einschätzung der Bundesregierung um eine neue Gasinfrastruktur handle, eine solche aber nicht innerhalb der geänderten EU-Gasrichtlinie explizit geregelt wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), unter den Regelungsgehalt des dortigen Artikels 49a „Abweichungen in Bezug auf Fernleitungen aus Drittländern und in Drittländer“ oder unter Artikel 49b „Ermächtigungsverfahren“ bzw. Ermächtigung zur Steuerung des Verfahrens über Abkommen zu neuen Pipelines aus Drittstaaten, und warum?

Wann will die Bundesregierung, falls die Bundesregierung der Ansicht ist, dass Nord Stream 2 unter den Regelungsgehalt des Artikels 49b der geänderten EU-Gasrichtlinie fällt, Verhandlungen zu einem Abkommen über den Bau von Nord Stream 2 gemäß Artikel 49b mit der russischen Regierung aufnehmen?

3

Begründet die Bundesnetzagentur ihren Beschlusstenor zum Antrag der Nord Stream 2 AG zu einer Ausnahmegenehmigung über eine Höherrangigkeit des Fertigstellungsdatums einer Pipeline aus Drittstaaten gegenüber dem Schutz von getätigten Investitionen in solche Pipelines, und wenn ja, welches Ziel neben Versorgungssicherheit verfolgt die Definition eines Fertigstellungsdatums in der geänderten EU-Gasrichtlinie nach Ansicht der Bundesregierung, wenn nicht Investitionsschutz?

4

Erstreckt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Geltungsbereich der geänderten Gasrichtlinie 2009/73/EG bzw. des geänderten Energiewirtschaftsgesetzes lediglich auf Hoheitsgewässer oder ebenfalls auf Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ) von EU-Mitgliedstaaten bzw. deutsche Hoheitsgewässer?

5

Betrachtet die Bundesregierung den Geltungsbereich der EU-Gasrichtlinie gemäß der Frage 4 sowie die Fertigstellung von Abschnitten der Pipeline als relevant für eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 28b EnWG bzw. Artikel 49a 2009/73/EG, und wenn nein, warum nicht?

6

Wie viel Prozent des Abschnitts der Pipeline Nord Stream 2, der durch deutsche Hoheitsgewässer verläuft, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 23. Mai 2019 fertiggestellt, und wie viel Prozent wurden bis zum 24. Mai 2020 fertiggestellt?

7

Welche Konsequenzen hinsichtlich des Betriebs von Nord Stream 2 (beispielsweise Beschränkungen der Durchleitungsmenge von Erdgas) sind nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten, sofern die Bundesnetzagentur keine Ausnahmegenehmigung nach § 28b EnWG erteilt und keine Änderung in der Eigentümerstruktur der Nord Stream 2 AG stattfindet?

Berlin, den 19. Mai 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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