Hinweisgebersysteme nach § 53 des Geldwäschegesetzes und Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bereits durch das am 26. Juni 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mussten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 des Geldwäschegesetzes (GwG) ein System zur Annahme von Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Bestimmungen errichten. Diese Hinweise können auch anonym gegeben werden (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG). § 53 GwG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geringfügig ergänzt. Spätestens mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“), die am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten und bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen ist, ist der Regelungsinhalt des § 53 GwG richtlinienkonform zu ergänzen. Sie soll u. a. alle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber strafrechtlich, zivilrechtlich und arbeitsrechtlich besser vor Repressalien schützen.
Hinweisgebersysteme gemäß § 53 GwG sollen die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auch anonym) zu informieren, Verstöße gegen das GwG und andere geldwäscherechtliche Vorschriften zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern.
Erfahrungen mit bereits etablierten Hinweisgebersystemen in anderen Rechtsbereichen bzw. die Relevanz von Whistleblowern bei der strafrechtlichen Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen oder Steuerdelikten belegen, dass ein wirksames Hinweisgebersystem auch bei der Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten eine äußerst wichtige Erkenntnisquelle ist. Hinweisgebersysteme zur Bekämpfung der Geldwäsche sind als Erkenntnisquelle durch das bestehende Verdachtsmeldewesen gemäß § 43 GwG nicht obsolet, sondern ergänzen dieses zwingend.
Sieht man von dem in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bestehenden Hinweisgebersystem ab, ist mit wenigen Ausnahmen (Internetauftritt der Bezirksregierung Münster als zuständiger Aufsichtsbehörde über den Nichtfinanzsektor, https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/geldwaeschepraevention/hinweisgebersystem/index.html) für potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Netz nicht ersichtlich, welche nach § 53 GwG verpflichtete Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig ist und ob dieses System die vollständige Anonymität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber garantiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wann wurde ein solches Hinweisgebersystem von den Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 2 bis 9 GwG eingerichtet (Antworten zu den Fragen 1 ff. bitte nach Aufsichtsbehörden untergliedern; § 50 Nummer 2 GwG ohne BaFin)?
Seit welchem Zeitpunkt ist das jeweilige System für potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber operabel?
In welcher Art und Weise ist die Aufsichtsbehörde für potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
a) postalisch,
b) telefonisch oder persönlich,
c) per FAX,
d) per E-Mail,
e) durch ein elektronisches System, das eine technische Rückverfolgung zur Hinweisgeberin bzw. zum Hinweisgeber zulässt,
f) durch ein zertifiziertes und/oder nichtzertifiziertes elektronisches System, bei dem die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber anonym bleibt, jedoch eine Kommunikation mit der Behörde zulässt, erreichbar?
Wurde den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 10 ff. GwG ein Vordruck im Download-Bereich für schriftliche Hinweise von der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt?
Wie wird der Schutz eines Whistleblowers organisatorisch und technisch sichergestellt?
Wie viele Hinweise sind in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 eingegangen (bitte nach Jahren untergliedern)?
In wie vielen Fällen wurden Hinweise nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 Satz 1 bis 3 GwG
a) an die Financial Intelligence Unit (FIU),
b) an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet oder
c) gegen Verpflichtete nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, 10 ff. GwG Verwaltungsverfahren nach § 51 Absatz 2 GwG eröffnet bzw. Maßnahmen getroffen?
In welcher Art und Weise und wann wurden die Verpflichteten nach dem GwG von den einzelnen zuständigen Aufsichtsbehörden aufgefordert, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Einrichtung eines solchen Systems und der Möglichkeit der Abgabe solcher Hinweise zu unterrichten?
Wurden den Verpflichteten dafür Formblätter von den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt?
Wie viele Hinweise, die die Hinweisgeberstelle der BaFin i. S. d. § 4d FinDAG in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 erreicht haben, betrafen mutmaßlich geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte (bitte nach Jahren untergliedern)?
Wie viele der bei der Hinweisgeberstelle der BaFin eingegangenen Hinweise mit geldwäscherechtlichem Bezug sind in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 eingegangen (bitte nach Jahren untergliedern)?
In wie vielen Fällen wurden Hinweise nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 Satz 1 bis 3 GwG
a) an die FIU,
b) an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet oder
c) gegen Verpflichtete Verwaltungsverfahren nach § 51 Absatz 2 GwG eröffnet bzw. Maßnahmen getroffen?
Wie viele Personen, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 10 ff. GwG beauftragt sind, waren in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 2 (ohne BaFin), 3, 4, 6 bis 9 GwG beschäftigt (bitte für die einzelnen Aufsichtsbehörden nach Jahren und Vollzeitäquivalenten erfassen; Beschäftige in der Spielbankenaufsicht bitte bezüglich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG gesondert erfassen; zur Notarsaufsicht siehe Frage 8 ff.)?
Wie viele
a) Vor-Ort-Prüfungen,
b) sonstige Prüfungsmaßnahmen (Auskunfts- und Vorlegungsersuchen) wurden, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG, in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 von den Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 2 (ohne BaFin), 3, 4, 6 bis 9 GwG durchgeführt (bitte nach Aufsichtsbehörden und Jahr aufschlüsseln)?
Wie viele Maßnahmen nach den Fragen 2a und 2b, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, wurden in den Jahren 2018, 2019 sowie im ersten Quartal 2020 getroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Maßnahmen nach den Fragen 2a und 2b wurden in Fällen getroffen, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangt hat?
Wie viele Maßnahmen wurden von den einzelnen Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 2 (ohne BaFin), 3, 4, 6 bis 9 GwG in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 getroffen (bitte nach Art und Jahr aufschlüsseln):
a) Verwarnungen,
b) Bußgeldbescheide aufgrund von Verstößen gemäß § 56 GwG einschließlich der jeweiligen Höhe und differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 GwG erfolgte,
c) Abberufungen von Geldwäschebeauftragten und –soweit für die Verpflichteten einschlägig – Mitgliedern der Geschäftsführung,
d) (soweit für die Verpflichteten einschlägig) Erlaubnisaufhebungen,
e) sonstige Maßnahmen,
f) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG über die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu informieren,
g) von den einzelnen Aufsichtsbehörden nach § 44 GwG abgegebene Verdachtsmeldungen in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020?
Wurde vom Bundesministerium der Finanzen ein Vordruck gemäß § 51 Absatz 9 Nummer 2 Satz 2 GwG erstellt?
Seit welchem Zeitpunkt wird dieser Vordruck für die elektronische Übermittlung genutzt?
In wie vielen Fällen sind (untergliedert nach Aufsichtsbehörden) Übermittlungen gemäß § 51 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 GwG gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen in den Jahren 2018, 2019 sowie im ersten Quartal 2020 a) gänzlich unterblieben oder b) unvollständig erfolgt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Wurden diese Fälle vom Bundesministerium der Finanzen gegenüber den Aufsichtsbehörden in Schriftform oder elektronisch beanstandet?
Was steht aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen einer Veröffentlichung der gemäß § 51 Absatz 9 Nummer 2 Satz 2 GwG übermittelten Daten, etwa im Jahresbericht der FIU, entgegen?
Ist der Bundesregierung bekannt, seit wann die bei den Landgerichten eingerichteten Aufsichtsbehörden operabel sind (bitte nach den einzelnen Landgerichten der Länder gliedern)?
Soweit der Bundesregierung bekannt, wie viele Personen, die mit der Aufsicht über die Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG beauftragt sind, waren in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 5 GwG beschäftigt (bitte für die einzelnen Aufsichtsbehörden nach Jahren und Vollzeitäquivalenten erfassen; Beauftragte, die ebenfalls für sog. Geschäftsprüfungen bei einem Notar nach § 32 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung – BNotO – i. V. m. § 93 Absatz 3 Satz 1 BNotO tätig sind, bitte getrennt erfassen)?
Wie viele
a) Vor-Ort-Prüfungen,
b) sonstige Prüfungsmaßnahmen (Auskunfts- und Vorlegungsersuchen) wurden bei den pflichtigen Notaren in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 von den Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 5 GwG durchgeführt (bitte nach Jahr und einzelnen Landgerichten aufschlüsseln)?
Wie viele Maßnahmen wurden von den einzelnen Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 5 GwG in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020 getroffen (bitte nach Jahr aufschlüsseln):
a) Verwarnungen,
b) Bußgeldbescheide aufgrund von Verstößen gemäß § 56 GwG einschließlich der jeweiligen Höhe und differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 GwG erfolgte,
c) sonstige Maßnahmen,
d) Art und Umfang der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, um die verpflichteten Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG über die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu informieren (bitte die bloße Weiterverteilung der Materialen der Bundesnotarkammern und Landesnotarkammern – Kammermitteilungen und Anwendungsempfehlungen – gesondert erfassen),
e) von den einzelnen Aufsichtsbehörden nach § 44 GwG abgegebene Verdachtsmeldungen in den Jahren 2018, 2019 und im ersten Quartal 2020?