Steuerzinsen fernab vom Markt- und Basiszinssatz
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Regelungen zur Verzinsung in der Abgabenordnung (AO) bezwecken einen typisierten Ausgleich für die Liquiditätsverschiebungen, die im Verlauf des Besteuerungsverfahrens entstehen können. (vgl. Bundestagsdrucksache 11/2157, S. 194). Dabei wird grundsätzlich ein gewisser Liquiditäts- oder potentieller Zinsvorteil unterstellt.
Durch die Verzinsung sollen u. a. der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, Bundesfinanzhof – BFH –/nicht veröffentlicht – NV –, 2009, 2115, unter III.1.a bb (2) (a)).
Nach § 238 Absatz 1 AO betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent, mithin also 6 Prozent per anno.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18) ist die derzeitige gesetzliche Regelung, bezogen auf Steuererstattungen und, zumindest ab dem Jahr 2015 nicht verfassungskonform. Auch hat der BFH bereits mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rz. 21) für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus gehalten ist zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zur gesetzlichen Zinshöhe auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das gesamte Zinsaufkommen i. S. d. §§ 233 ff. AO seit dem Veranlagungszeitraum 2015 (bitte die Beträge nach Jahren, Zinsart und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der insgesamt an die Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen gezahlten Erstattungszinsen seit dem Jahr 2015 (bitte die Beträge nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Zinshöhe nach § 238 AO angesichts der andauernden Niedrigzinsphase und der bereits ergangenen BFH-Beschlüsse?
Wie bewertet die Bundesregierung das finanzielle Risiko für die öffentlichen Haushalte aufgrund des erhöhten Zinssatzes im Falle eines steigenden Aufkommens von Erstattungsfällen?
Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zu dem Bestreben einiger Steuerpflichtiger, die Verzinsung im Sinne der Abgabenordnung zulasten der Allgemeinheit als Geldanlagemöglichkeit zu nutzen (http://www.finanztip.de/zinsen-auf-steuererstattungen/)?
Wie lässt sich diese ansonsten profiskalische Regelung aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigen?
Sieht die Bundesregierung bei der derzeitigen Rechtslage zu Steuerzinsen verfassungsrechtliche Bedenken?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Rechtsbehelfe (Einsprüche) unter Bezug auf die Verfahren beim BVerfG von Steuerpflichtigen seit Beginn des Jahres 2015 eingelegt worden sind (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Aussetzungsfälle unter Bezug auf die Verfahren beim BVerfG von Steuerpflichtigen seit Veröffentlichung des Urteils in den Finanzämtern vorliegen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen von Steuerzinsen auf die Bürgerinnen und Bürger bzw. die deutsche Wirtschaft?
a) Wird die finanzielle Belastung für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger durch den marktunüblichen Zinssatz aus § 238 AO von der Bundesregierung nachvollzogen?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welche der Steuerzinsen für die Unternehmer bzw. Bürgerinnen und Bürger die größte finanzielle Belastung darstellen?
Kann die Anpassung der Verzinsungsregelungen beim Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sowie beim Abzinsungssatz von Rückstellungen (§ 253 des Handelsgesetzbuchs – HGB) als erster Hinweis dafür gesehen werden, dass die Bundesregierung die Diskrepanz erkannt hat und ihr bewusst ist, dass eine Anpassung der Steuerzinsen geboten erscheint?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO anzupassen?
a) Wann soll eine Anpassung erfolgen, und welcher Veranlagungszeitraum wäre erstmals von der Neuregelung betroffen?
b) Welcher Zinssatz wird nach aktueller Prognose für eine Neuregelung in Betracht gezogen.
c) Bleibt es bei einem einheitlichen Zinssatz im § 238 AO oder wird der Zinssatz unterschiedlich ausgestaltet?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorstoß der Länder Hessen und Bayern im Bundesrat zur Einforderung bzw. Einbringung eines Gesetzentwurfs, der eine Absenkung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent pro Monat vorsehen soll?
Verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzverwaltungen der Länder über Möglichkeiten, den Zinssatz i. S. v. § 238 AO durch moderne Datenverarbeitungstechnik an den jeweiligen Markt- und Basiszinssatz anzupassen?