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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Sanktionen gegen Soldaten im Kontext der sogenannten Farbenlehre der Extremismusbekämpfung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
(insgesamt 49 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
21.07.2020
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/2028122.06.2020
Sanktionen gegen Soldaten im Kontext der sogenannten Farbenlehre der Extremismusbekämpfung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Martin Hess, Dietmar Friedhoff,
Berengar Elsner von Gronow, Jens Kestner, Jan Ralf Nolte, Gerold Otten
und der Fraktion der AfD
Sanktionen gegen Soldaten im Kontext der sogenannten Farbenlehre der
Extremismusbekämpfung des Bundesamtes für den Militärischen
Abschirmdienst
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) der Bundeswehr definiert sich selbst
als einer der drei deutschen Nachrichtendienste auf Bundesebene, welcher,
neben dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, die
Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes wahrnimmt (vgl.: https://w
ww.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/mad-bundesam
t-fuer-den-militaerischen-abschirmdienst). Das Bundesamt für den
militärischen Abschirmdienst (BAMAD) mit seinem nachgeordneten Bereich dient
somit der Staatssicherheit und teilt das Schicksal aller Geheimdienste:
Erfolgreiches Agieren bleibt aufgrund der erforderlichen Konspiration im Geheimen,
Affären und illegale Operationen werden hingegen öffentlich und entsprechend
kritisiert.
Beispielhaft für dieses Phänomen steht die Kritik an den
Verfassungsschutzbehörden im Zusammenhang mit den Pannen bezüglich des islamistischen
Terroranschlags am Berliner Breitscheidplatz („Amri“, vgl.: https://www.morgenpos
t.de/berlin/article215207303/V-Maenner-eine-Geschichte-der-Pannen-und-Vers
aeumnisse.html) und dem rechtsterroristischen NSU-Trio (NSU =
Nationalsozialistischer Untergrund). In letztere Affäre war in vielfacher Hinsicht auch der
MAD involviert, u. a. durch den zunächst geleugneten Versuch, einen der drei
Terroristen als „Vertrauensmann“ („V-Mann“) anzuwerben (vgl.: https://www.
welt.de/politik/deutschland/article109152341/MAD-wollte-Uwe-Mundlos-als-I
nformanten-anwerben.html) oder die mangelbehaftete Weitergabe von
Erkenntnissen an die anderen involvierten Behörden (vgl.: https://www.deutschlandradi
o.de/geheimdienst-verschwieg-nsu-akte.331.de.html?dram:article_id=220797;
https://www.n-tv.de/politik/Fuenf-V-Leute-um-den-NSU-article5227241.html).
Schon zuvor war der MAD durch zahlreiche Affären in den Medien präsent:
1978 musste der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber zurücktreten,
nachdem der MAD eine illegale Abhöraktion gegen dessen Sekretärin
ausgeführt hatte (vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40616943.html). Auch
die Kießling-Affäre 1983 wurde durch eine illegale Abhör-Operation und
„schlampige Ermittlungsergebnisse“ (https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13
509730.html; https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509037.html ) des MAD
ausgelöst und führte zum für den Dienst nach Ansicht der Fragesteller
peinlichen „Höcherl-Bericht“ und nachfolgenden Umstrukturierungen des Amtes
(vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509320.html). Laut Pressebe-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20281
19. Wahlperiode 22.06.2020
richten beeinflussten eigene Überzeugungen, hier Homophobie der
maßgeblichen Geheimdienstler und des CDU-Verteidigungsministers Manfred Wörner
(vgl.: https://www.queer.de/detail.php?article_id=32753), die Beschaffung von
Informationen und deren Interpretation.
Hinzu kam im Bericht der Höcherl-Kommission Kritik an der Großorganisation
MAD, welche „… immer feingliedriger organisiert worden sei, um zusätzliche
Dienstposten zu bekommen und höherdotierte zu rechtfertigen“ (vgl.:
Hammerich, Helmut R.: „Stets am Feind!“ Der Militärische Abschirmdienst (MAD)
1956–1990, Vandenhoeck & Ruprecht 2019, S. 261 ff., Zitat S. 173).
Der Spiegel kommentierte die Arbeit des MAD („Oberverdachtsschöpfer“,
vgl.: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509730.html) im Fall Kiesling
wie folgt: „Wieder hat der Militärische Abschirmdienst […] einen Politiker
durch fehlerhafte Arbeit und falsche Informationen ins Straucheln gebracht;
nachrichtendienstliche Schlamperei traf auf Inkompetenz des Ministers – beste
Voraussetzungen für eine Regierungskrise.“ (vgl.: https://www.spiegel.de/spieg
el/print/d-13509730.html; https://www.deutschlandradio.de/auch-roesler-will-
mad-aufloesen.331.de.html?dram:article_id=221215).
Nach der Wende wurde bekannt, dass die Arbeit des MAD Ende der 80er-Jahre
teilweise wirkungslos und für den „Hauptgegner“ ein offenes Buch war, weil
u. a. der stellvertretende Amtschef, Oberst Joachim Krase, für das Ministerium
für Staatssicherheit der DDR spionierte (https://www.tagesspiegel.de/kultur/lite
ratur/landesverteidigung-im-kalten-krieg-feind-hoert-mit/25760088.html).
Die Negativschlagzeilen und Bedenken kumulierten wiederholt in politischen
Forderungen zur Abschaffung des MAD. So forderten im Oktober 2010
Vertreter der damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP im
Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses mit Blick auf die Einsparung von
Haushaltsmitteln die Integration des MAD in den Bundesnachrichtendienst (BND)
und das Bundesamt für Verfassungsschutz (vgl.: Welt Online vom 29. Oktober
2010, https://www.webcitation.org/5u4C4LTqe). Im Sommer 2012 forderten
die Parteien DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eine
Auflösung vor dem Hintergrund einer Geheimdienstreform als Reaktion auf die
NSU-Affäre, die SPD wollte den MAD zumindest auf den „Prüfstand stellen“
(vgl.: https://www.n-tv.de/politik/MAD-soll-verschwinden-article682977
1.html). Im Jahr 2013 forderte der damalige FDP-Vorsitzende Philipp Rösler
die Auflösung (vgl.: https://www.deutschlandradio.de/auch-roesler-will-mad-a
ufloesen.331.de.html?dram:article_id=221215), DIE LINKE. fordert die
Abschaffung aller Geheimdienste als Dauerthema (vgl.: https://www.t-online.de/n
achrichten/deutschland/bundestagswahl/id_81405776/linke-fordert-abschaffun
g-deutscher-geheimdienste.html).
Im Jahr 2017 setzte ein Veränderungsprozess des Militärischen
Abschirmdienstes ein. War der MAD bis dahin ein Teil der Streitkräfte, wurde er zum
1. August 2017 aus der militärischen Organisation herausgelöst, zur zivilen
Bundesoberbehörde gewandelt und unmittelbar dem Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) nachgeordnet. Damit gehört der MAD nicht mehr zum
Rechtskreis des Artikels 87a des Grundgesetzes (GG), sondern zur
Bundeswehrverwaltung gemäß Artikel 87b GG. „Durch diesen Unterstellungswechsel
sollte der besondere gesetzliche Auftrag des Militärischen Abschirmdienstes
gegenüber allen Organisationsbereichen der Bundeswehr herausgestellt und
eine Kooperation mit anderen Behörden unmittelbarer möglich gemacht
werden.“ (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/tagesbefehl-der-ministerin-zur-streitk
raeftebasis-11322). Dabei wurden der Anteil des zivilen Personals deutlich
erhöht (https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisch
es_kontrollgremium#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMTkva3c
0NC1wYS1wYXJsYW1lbnRhcmlzY2hlLWtvbnRyb2xsZ3JlbWl1bS02NjAzN
TA=&mod=mod537942), Hunderte neue Dienstposten geschaffen und
inhaltlich sei das Thema Rechtsextremismus in den Vordergrund getreten (vgl.:
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/militaergeheimdienst-mad-wird-reformie
rt-102.html).
Der „MAD-Report – Jahresbericht des Militärischen Abschirmdienstes für das
Jahr 2019“ beschreibt, wie dieser Schwerpunkt unter der Führung einer
sogenannten Koordinierungsstelle für Extremismusabwehr als Sonderorganisation
im Bundesministerium der Verteidigung ausgestaltet werden soll (https://www.
bundeswehr.de/resource/blob/250916/4b7eaa170b1e399018d0c8f961f4233c/m
ad-report-2019-data.pdf). Dabei bilden das BAMAD und das Bundesamt für
Personalmanagement (BAPersBw) in der Bundeswehr zusammen mit den
relevanten Akteuren einen sogenannten Wirkverbund (ebd., S. 7). Dies bedeutet,
dass die mittels geheimdienstlicher Methoden gesammelten und bewerteten
Erkenntnisse durch das BAPersBw in Form von Personalmaßnahmen bis hin zur
Entlassung exekutiert werden.
Aus Sicht der Fragesteller ist die Bekämpfung von Extremisten in der
Bundeswehr – einschließlich deren konsequenter Entfernung aus dem Dienstverhältnis
– uneingeschränkt zu begrüßen und für den mächtigsten Waffenträger der
Nation eine Selbstverständlichkeit, die nicht ständig betont werden muss.
Erfreulicherweise ist die Zahl der entlarvten Extremisten mit 14 Personen, davon
acht Rechtsextremisten, von durchschnittlich etwa 182 000 aktiven Soldaten
und 82 000 Zivilbeschäftigten außerordentlich und erfreulich niedrig. Dieser
Befund stellt daher nach Ansicht der Fragesteller unseren Soldaten ein
hervorragendes Zeugnis aus (Gesamtzahlen: https://augengeradeaus.net/2019/10/pers
onalstaerke-september-2019-es-bleibt-bei-rund-182-000/; zu
Extremismusbekämpfung und diesbezüglichen Zahlen vgl.: https://www.bundeswehr.de/resour
ce/blob/250916/810565406ef890c4b6c80a54cbf38bd8/mad-report-2019-dat
a.pdf).
Vor diesem Hintergrund überrascht aus Sicht der Fragesteller der Fokus auf die
Bekämpfung von Rechtsextremisten und die deutlich erhöhten Ressourcen für
diese Aufgabe (https://www.general-anzeiger-bonn.de/news/politik/deutschlan
d/mad-jahresbericht-mehr-rechtsextremistische-verdachtsfaelle_aid-50393621).
Dieser Eindruck wird durch die Einführung einer sogenannten Farbenlehre
(vgl. oben genannter MAD-Bericht, S. 12) noch verstärkt: Neben dem
„Verdachtsfall“ einer extremistischen Gesinnung („gelb“) existieren dabei nicht nur
die Kategorien „Grün“ (Verdacht nicht bestätigt) bzw. „Rot“ (Extremist),
sondern zusätzlich noch die Zwischenstufe „Orange“ (ebd.). Während eine
Unterscheidung in „Extremist“ und „Verdacht nicht bestätigt“ hinreichend trennbar
scheint, bleibt offen, wie genau ein Graubereich zwischen diesen beiden
unterscheidbaren Kategorien definiert wird. Laut MAD-Bericht S. 12 sollen
Personen mit der letzteren Zuordnung zwar keine Extremisten sein, dennoch aber in
der Bundeswehr keinen Platz haben – eine nach Ansicht der Fragesteller
extreme Maßnahme für Betroffene und deren Familien, welche nach
rechtsstaatlicher Überprüfungsmöglichkeit verlangt. Gerade an dieser dürfte es aber nach
Ansicht der Fragesteller bei mit geheimdienstlichen Methoden beschafften
Erkenntnissen regelmäßig fehlen.
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von Anfragen von
Bundeswehrangehörigen erhalten, aus denen sich die wachsende Sorge nährt, dass nicht nur sich
radikalisierende Individuen, sondern auch Menschen in diese Kategorie fallen
könnten, welche Sachkritik an konkreten Maßnahmen der Bundesregierung
oder an politischen Akteuren äußern. Weiterhin scheinen nach Ansicht der
Fragesteller zunehmend Meinungsäußerungen zur Einstufung „fehlende
Verfassungstreue“ zu führen, welche sich ausdrücklich für die Beibehaltung des
Status quo und gegen die Änderung unserer Verfassung wenden (also z. B. keine
weitere Abgabe von nationalen Befugnissen und Kompetenzen an die
Europäische Union, Familienbild, Staatsbürgerschaft usw.). Aus Sicht der Fragesteller
steht der MAD unter Erfolgsdruck, wenn exemplarisch der Obmann im
Verteidigungsausschuss für die Grünen, Dr. Tobias Lindner, am 13. Mai 2020 im
Verteidigungsausschuss sagte, der MAD sei „eine Institution, die […] ein bisschen
in der Bewährung sei“ (unredigierter Vorabauszug des Kurzprotokolls der
57. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 13. Mai 2020, S. 5). Nach
Ansicht der Fragesteller sind dies keine guten Voraussetzungen für
rechtsstaatliches Agieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie wird die im MAD-Report 2019 mehrfach sogenannte fehlende
Verfassungstreue“ (ebd., exemplarisch auf S. 12) operationalisiert oder
quantifiziert?
2. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein überzeugendes und
glaubwürdiges Bekenntnis der Soldaten zu Artikel 1 GG „Schutz der
Menschenwürde“ und den Staatsfundamentalprinzipen gemäß Artikel 20 GG
ausreichend, um Verfassungstreue anzunehmen, oder muss sich der Soldat
zum vollen Wortlaut aller Artikel der gegenwärtigen Fassung des
Grundgesetzes bekennen?
3. Inwieweit ist die durch den Parlamentarischen Staatssekretär im
Bundesministerium der Verteidigung Peter Tauber am 27. Mai 2020 im
Verteidigungsausschuss getätigte Aussage, die Soldaten hätten ihren Eid „auf diese
Verfassung abgelegt (unredigierter Vorabauszug des Kurzprotokolls der
58. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 27. Mai 2020, S. 2)“,
zutreffend?
4. Wo zieht die Bundesregierung die Grenze zwischen einer im Einklang mit
den Prinzipien der Inneren Führung erfolgenden Teilnahme am Diskurs
und der Partizipation am Willensbildungsprozess des deutschen Volkes
hinsichtlich möglicher Grundgesetzänderungen auf dem ordentlichen
parlamentarischen Weg einerseits und der „Verfassungstreue“ andererseits?
5. Darf ein Soldat oder ziviler Mitarbeiter der Bundeswehr nach den
Dienstvorschriften der Bundeswehr im Unterschied zur gegenwärtigen Regelung
eine Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk und daraus
resultierend eine Änderung von Artikel 54 GG mittels der erforderlichen
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages und der
Stimmen des Bundesrates fordern?
6. Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der
Bundeswehr Änderungen des Grundgesetzes fordern, soweit die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei
der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze nicht berührt werden, fordern?
7. Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der
Bundeswehr die Abschaffung, Einschränkung oder Veränderung der im
Jahr 2000 erweiterten Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit auf dem Wege einer ordentlichen Grundgesetz- bzw.
Gesetzesänderung fordern?
8. Darf ein Angehöriger der Bundeswehr nach den Dienstvorschriften der
Bundeswehr im Diskurs und unter der Voraussetzung des Unterlassens von
Beleidigungen, Schmähkritik, Unsachlichkeit und Herabwürdigungen
sowie provozierenden Äußerungen den Wunsch von Menschen nach
Änderung ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen und körperlichen Merkmale oder
in Richtung auf human enhancement (ggf. polarisiert) debattieren?
9. Darf ein Soldat nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr die Aufgabe
der deutschen Nationalstaatlichkeit zugunsten eines europäischen
Bundesstaates fordern?
10. Darf ein Soldat nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr fordern,
deutsche Interessen müssten zu Gunsten anderer Völker, Nationen oder
Interessen zurückstehen?
11. Darf ein Soldat mit Bezug auf den und in Übereinstimmung mit dem in
den Artikeln 56 und 64 GG festgelegten Amtseid des Bundespräsidenten,
des Bundeskanzlers und der Bundesminister („Ich schwöre, dass ich meine
Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“) nach
den Dienstvorschriften der Bundeswehr fordern, deutsche Interessen
müssten für das Handeln der Bundesregierung prioritär verfolgt werden?
12. Inwieweit wäre fehlende Verfassungstreue anzunehmen, wenn ein
Angehöriger der Bundeswehr im Widerspruch zu Artikel 87a GG die
Abschaffung deutscher Streitkräfte und deren Eingliederung in eine supranationale
Europäische Armee fordert würde?
13. Ist die Erwähnung der sogenannten Neuen Rechten (oben genannter
Bericht, S. 13), der „Jungen Alternative (JA)“ (ebd.) sowie des inzwischen
aufgelösten „Flügels“ der AfD (ebd.) im Bericht des MAD in diesem
Kontext so zu verstehen, dass eine bloße Zugehörigkeit zu diesen
Gruppierungen ausreichend ist, eine fehlende Verfassungstreue anzunehmen, auch
wenn diese Gruppierungen lediglich als sogenannter Prüffall angesehen
werden?
Wenn ja, warum ist nach Ansicht der Bundesregierung über das Feststellen
der Mitgliedschaft bei den oben genannten Gruppierungen hinaus nicht
stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?
14. Wurden Soldaten oder andere Bundeswehrangehörige wegen einer
Mitgliedschaft in einer als „Prüffall“ klassifizierten Gruppierung aus dem
Dienstverhältnis entlassen, und wenn ja, in wie vielen Fällen?
a) Wie viele davon oder in einem vergleichbaren Zusammenhang
betroffene Soldaten haben gegen die gegen sie verhängten
Personalmaßnahmen geklagt?
b) In wie vielen Fällen wurde die Unzulässigkeit der getroffenen
Maßnahme festgestellt?
c) Wenn ja, wie groß ist der entstandene finanzielle Schaden?
15. Ist nach Ansicht der Bundesregierung über das Feststellen der
Mitgliedschaft bei den in Frage 13 genannten Gruppierungen hinaus stets eine
Einzelfallprüfung erforderlich, welche das persönliche Verhalten des
Mitglieds und ggf. dessen Bemühen um eine Mäßigung der Positionen der
Gruppierungen berücksichtigt?
16. Inwiefern wäre nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine
Sanktionierung einer bloßen Mitgliedschaft in Gruppierungen, die zur weiteren
Überprüfung als Beobachtungsfall klassifiziert worden sind, bis hin zur
Entfernung aus dem Dienstverhältnis geeignet, eine Mäßigung durch die
Einflussnahme moderater Mitglieder aus den Reihen der Bundeswehr zu
verunmöglichen?
17. Inwiefern ist die in der „MAD-Sonderinformation, Meinungsstark, Radikal
oder Extremistisch? Teil I: Rechtsextremismus“ (Herausgeber: BAMAD,
Postfach 10 02 03, 50442 Köln, 2017) zitierte nach Ansicht der
Fragesteller linksradikale Amadeo-Antonio-Stiftung ein Quelle, welche sich der
MAD zu eigen macht, obwohl die teilweise aus Bundesmitteln finanzierte
Stiftung von einer ehemaligen informellen Mitarbeiterin der
Staatssicherheit der DDR geleitet wird und diese Stiftung heftige Kritik erhielt, weil
sie die CDU der sogenannten „Neuen Rechten“ zuordnete (vgl.: https://ww
w.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-amadeu-antonio-stiftung-und-die-
neue-rechte-14389306-p2.html)?
18. Werden die Parteien CDU und CSU durch die Bundesregierung oder durch
das BAMAD zu den „Neuen Rechten“ gezählt, und wenn ja, inwieweit?
19. Welche anderen Gruppierungen gibt es, deren Zugehörigkeit allein
ausreichend ist, eine fehlende Verfassungstreue anzunehmen?
20. Wie hätten nach Auffassung der Bundesregierung Bundeswehrangehörige
zu reagieren, wenn diese Mitglieder einer Organisation sind, welche nach
deren Beitritt zu einem „Prüffall“ erklärt werden?
21. Wie wird ein ehemaliges Mitglied der „JA“, dessen Einordnung in die
Kategorie „Gelb“ oder sogar „Orange“ ausschließlich auf Grund der
Mitgliedschaft erfolgt, nach seinem Austritt durch den MAD gemäß der
„Farbenlehre“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eingeordnet?
22. Wie wird ein ehemaliges Mitglied des inzwischen aufgelösten „Flügels“,
dessen Einordnung in die Kategorie „Gelb“ oder sogar „Orange“
ausschließlich auf Grund der Mitgliedschaft erfolgt, gemäß der „Farbenlehre“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eingeordnet?
23. Beschafft sich der MAD mit geheimdienstlichen oder anderen Methoden
Mitgliederlisten der „JA“ als der Jugendorganisation der größten
Oppositionspartei im Deutschen Bundestag?
24. Wie erfolgte eine Zuordnung zu informellen Zusammenschlüssen wie etwa
dem inzwischen aufgelösten „Flügel“?
25. Wie wird vor diesem Hintergrund das nach Ansicht der Fragesteller
bestehende Spannungsverhältnis aufgelöst, dass in jedem rechtsstaatlichen
Verfahren das Ermittlungsverfahren sowohl zur Feststellung der Schuld wie
auch der Unschuld des Verdächtigen führen kann (Unschuldsvermutung),
während für die Verfassungsschutzbehörden die analoge Annahme eines
Prüffalls im Ergebnis für die Betroffenen mit der Feststellung einer
extremistischen Einstellung gleichzusetzen ist?
26. Ist eine Mitgliedschaft von Soldaten bei der Gruppierung „Ende Gelände“
(https://www.ende-gelaende.org/) ein Hinweis auf fehlende
Verfassungstreue?
27. Lägen Anzeichen fehlender Verfassungstreue vor, sollte sich ein Soldat bei
der Organisation „Interventionistische Linke“ (https://interventionistische-
linke.org/) engagieren?
28. Weist eine Mitgliedschaft von Soldaten in der Gruppierung
„Antikapitalistische Linke“ (https://www.antikapitalistische-linke.de/) auf fehlende
Verfassungstreue hin?
29. Ist das bloße Konsumieren von „rechten“ Publikationen, kritischen
Zeitungen z. B. der „Jungen Freiheit“, Kolumnisten und dergleichen ein
Kriterium für die Annahme mangelnder Verfassungstreue?
30. Ist das sich Beschäftigen mit historischem Quellenmaterial, beispielsweise
die Zeit der Weltkriege einschließend, ein Anzeichen für eine mögliche
mangelnde Verfassungstreue?
31. Kann, und wenn ja, in welchen Fällen, das Studieren militärischer Quellen
und Ausarbeitungen, zumal für Soldaten, ein Anzeichen für fehlende
Verfassungstreue oder gar eine extremistische Gesinnung sein?
Wenn ja, in welchen Fällen wäre das anzunehmen?
32. Welcher Maßstab an die Wissenschaftlichkeit einer solchen Beschäftigung
und an die diesbezüglichen Werke und Materialien wäre zu stellen, und
wer bewertet diese anhand welcher Kriterien?
33. Können Quellen, Literatur und andere Ausarbeitungen beispielsweise zur
Geschichte des Kommunismus, des Bolschewismus, der kommunistischen
Kulturrevolution, des Faschismus, des Nationalsozialismus, zum
militaristischen Japan, zu Persönlichkeiten dieser Phänomene und dergleichen ein
Anzeichen für Extremismus oder fehlende Verfassungstreue sein?
Wenn ja, in welchen Fällen wäre dies beispielhaft anzunehmen?
34. Wie grenzt die Bundesregierung das legitime und legale Sammeln von
historischen Gegenständen, Ausrüstung usw. einschließlich deren
Präsentation im Rahmen der durch § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) festgelegten
Grenzen von der Anhäufung und ggf. Zurschaustellung von z. B.
nationalsozialistischen oder kommunistischen Devotionalien ab?
35. Sind die bei den Ende Mai 2017 durch die damalige Bundesministerin der
Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen angeordneten Durchsuchungen von
Dienststuben, Gemeinschaftsräumen oder Unterkünften aufgefundenen
und an den damaligen Parlamentarischen Staatssekretär Markus Grübel
gemeldeten Gegenstände, wie z. B. „Fettpresse, Abschiedsgeschenk,
Verwendung in Bundeswehr und Wehrmacht“, „Bundeswehrhelm alter Art“,
„Weißer Feuerwehrhelm“, „4x Holzbrett mit je 1x Säbel“, Devotionalien,
die ein Anhalt für eine mangelnde Verfassungstreue oder gar eine
extremistische Gesinnung sein könnten (https://www.dbwv.de/fileadmin/user_u
pload/Mediabilder/DBwV_Info_Portal/Politik_Verband/2017/Schreiben_
Gruebel_Funde_Kasernen.pdf)?
36. Wäre die schlichte und kontextlose Präsentation üblicher
Abschiedsgeschenke ausscheidender Soldaten in den Dienststuben,
Gemeinschaftsräumen oder Unterkünften der Truppe zulässig, wenn diese nicht Teil einer
(Lehr-)Sammlung sind und auch keinen verherrlichenden oder sogar
politischen Charakter haben?
a) Wie verhält es sich diesbezüglich bei erkennbaren Antiken (Messer,
Dolch, Schwert, Lanze usw.), die als Original oder Nachbildung einer
Zeit vor 1871 zugeordnet werden können?
b) Wie verhält es sich diesbezüglich bei Ausrüstungsgegenständen,
Blankwaffen oder gemäß geltendem Waffenrecht deaktivierten
Schusswaffen aus der Zeit der Weltkriege (z. B. üblicherweise Gewehr oder
Karabiner Mod. 98, Seitengewehre, Säbel, Degen, Ehrendolche,
Helme, Kopfbedeckungen und dergleichen), soweit diese keine offen
erkennbaren verfassungsfeindlichen Symbole enthalten?
c) Dürften solche Gegenstände – soweit nicht andere Merkmale wie
Kennzeichnungen o. Ä. entgegenstehen – nach den Dienstvorschriften
der Bundeswehr als Abschiedsgeschenke ausgeschiedener Soldaten in
Privatwohnungen, dienstlichen Unterkünften oder Diensträumen
sichtbar angebracht werden?
37. Können mit Bezug auf Frage 35 ohne Sorge, gemeldet oder sogar geahndet
zu werden, bei ministeriell angeordneten Durchsuchungen von
Dienstoder Gemeinschaftstuben sowie Unterkunftsbereichen sogenannte
„Devotionalien“, vgl.: https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/Mediabilder/
DBwV_Info_Portal/Politik_Verband/2017/Schreiben_Gruebel_Funde_Ka
sernen.pdf, aus der Geschichte der Bundeswehr gezeigt werden (z. B.
Helme, Kopfbedeckungen, Blankwaffen oder deaktivierte Schusswaffen;
wenn nein, wird um eine Begründung gebeten)?
a) Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter dem
Begriff einer Devotionalie (s. o.), also einem eigentlich religiösen
Andachtsgegenständen vorbehaltenen Begriff?
b) Wie sind sogenannte Devotionalien von Elementen einer (Lehr-)
Sammlung oder Gegenständen abzugrenzen, welche der Erinnerung,
Besinnung oder der Traditionspflege dienen?
38. Können Gegenstände der Traditionspflege dienen, wenn sie aus einer Zeit
stammen, die nicht zu den Traditionslinien der Bundeswehr gerechnet
werden können (insbesondere die preußischen Reformer, der Widerstand,
eigene Geschichte der Bundeswehr), aber einen unmittelbaren Bezug
beispielsweise zum Standort haben (z. B. ein Schutzhelm der Bayerischen
Fliegertruppe an einem heutigen Fliegerhorst der Luftwaffe bzw. das
Tschako, eine „Pickelhaube“ eines ehedem an einem Bundeswehrstandort
stationierten Verbandes)?
39. Liegen Anzeichen mangelnder Verfassungstreue vor, wenn Soldaten
Bezug nehmen auf ehemalige Angehörige der Bundeswehr, die in der
Wehrmacht oder Waffen-SS gedient haben?
40. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung aus heutiger Sicht die
Verfassungstreue und die Traditionswürdigkeit im Sinne einer auch heute
uneingeschränkten Sinnstiftung (eigene Tradition der Bundeswehr) von früheren
Angehörigen der Bundeswehr zu beurteilen, wenn sich diese
beispielsweise bezüglich homosexueller Soldaten (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), der Rechte von Frauen oder des Dienstes von Frauen oder
Diversen in der Bundeswehr in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen
Gesetzes- und Weisungslage, aber aus heutiger Sicht abwertend, geäußert
haben sollten?
41. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung vor diesem Hintergrund das
grundsätzliche Spannungsverhältnis zwischen sich ändernden normativen
Überzeugungen des Großteiles des Volkes und oftmals auch der daraus
resultierenden Änderung der Gesetztes- und Vorschriftenlage einerseits und den
sinnstiftenden Leistungen früherer Generationen (z. B. deren Leistungen in
der Bundeswehr) sowie der damaligen Rechtslage aufzulösen?
42. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Kommandeurs KSK
(Kommando Spezialkräfte), Brigadegeneral Markus Kreitmayr, dass
„Soldaten, die mit dem rechten Spektrum sympathisieren“ ihren „Abschied aus
der Armee“ nehmen sollten, andernfalls „werde man sie ausfindig machen
und entfernen“ (vgl.: https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/ksk-
kommandeur-droht-rechten-soldaten-werden-sie-finden-und-entfernen/)?
43. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Entfernen von Soldaten
aus dem Dienst aufgrund eines bloßen „Sympathisierens“ mit einem nicht
näher definierten „rechten Spektrum“ (vgl. Frage 42) mit dem
Benachteiligungsverbot aufgrund politischer Anschauungen gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes zu vereinbaren?
44. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung „rechte“ (vgl. Frage 42)
Soldaten?
45. Nach welchen Kriterien wird innerhalb der Bundeswehr festgestellt, ob ein
Soldat oder Zivilangestellter „rechts“ sei (vgl. Frage 42)?
46. Hält die Bundesregierung die bisher übliche Abstufung zwischen
rechtsradikal und rechtsextremistisch für überholt (https://www.bpb.de/politik/ex
tremismus/rechtsextremismus/41312/was-ist-rechtsextrem)?
47. Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Bundesamts für
Verfassungsschutz zu, dass anders als extremistische Ansichten „radikale
politische Auffassungen […] in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung
ihren legitimen Platz [haben]“ (https://www.verfassungsschutz.de/de/servi
ce/glossar/extremismus-radikalismus)?
48. Ist die Nichtanwendung sogenannter geschlechtergerechter Sprache durch
einen Soldaten innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Anzeichen
fehlender Verfassungstreue?
49. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass sich Soldaten durch
die gegenwärtige Praxis des MAD unter Generalverdacht gestellt fühlen?
Berlin, den 8. Juni 2020
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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