BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Datum

04.05.2026

Aktualisiert

05.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/569204.05.2026

Iranische Geldwäsche in Deutschland und Finanzierung iranischer staatlicher Strukturen über Außenstellen, Moscheen und Vereine in Deutschland

der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn, Sascha Lensing, Dr. Malte Kaufmann, Tobias Teich, Gerold Otten, Heinrich Koch, Kai Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Öffentlich zugängliche Erkenntnisse deutscher Sicherheits- und Aufsichtsbehörden weisen seit Jahren auf erhebliche sicherheitsrelevante Aktivitäten der Islamischen Republik Iran in Deutschland hin. Der Verfassungsschutz bezeichnete das „Islamische Zentrum Hamburg e. V.“ (IZH), Trägerverein der „Imam-Ali-Moschee“ in Hamburg, noch im Verfassungsschutzbericht 2023 als „neben der Botschaft die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in Deutschland“ und als „bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa“.

Zugleich führte das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, das IZH habe ein bundesweites Kontaktnetz innerhalb zahlreicher schiitisch-islamischer Moscheen und Vereine aufgebaut und übe auf diese großen Einfluss bis hin zur vollständigen Kontrolle aus; als wichtiges Element für die Steuerung der Interessen des IZH diene der schiitische Dachverband „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile).

Am 24. Juli 2024 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das IZH mit seinen bundesweiten Teilorganisationen. Nach Angaben des BMI richteten sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung; zudem unterstützte und bewarb das IZH nach Angaben des BMI die Terrororganisation „Hizb Allah“ und verbreitete einen aggressiven Antisemitismus. Von dem Verbot erfasst wurden nach BMI-Angaben unter anderem die „Islamische Akademie Deutschland e. V.“, der „Verein der Förderer einer iranischen-islamischen Moschee in Hamburg e. V.“, das „Zentrum der Islamischen Kultur e. V.“ in Frankfurt am Main, die „Islamische Vereinigung Bayern e. V.“ in München sowie das „Islamische Zentrum Berlin e. V.“ Im Rahmen des Vollzugs wurden laut BMI 53 Objekte in acht Bundesländern durchsucht; das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive4.html; www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/2024-07-24-verbot-izh.html).

Hinzu kommen Hinweise auf staatlich gelenkte iranische Terroraktivitäten in Deutschland. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 19. Dezember 2023 rechtskräftig fest, dass ein Angeklagter einen Brandanschlag auf eine Synagoge mit einem „im Interesse staatlicher Stellen der Islamischen Republik Iran handelnden Auftraggeber“ verabredet hatte. Das Bundesamt für Verfassungsschutz weist darüber hinaus darauf hin, dass iranische Nachrichtendienste in Deutschland vorrangig die iranische Opposition ausforschen, zugleich aber auch (pro-)israelische und (pro-)jüdische Ziele in ihrem Zielspektrum behalten; das BfV ordnet den Iran ausdrücklich auch dem Feld des Staatsterrorismus zu (vgl. https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2023/6_StS_1_23_Urteil_20231219.html; www.verfassungsschutz.de/DE/verfassungsschutz/der-bericht/vsb-spionageabwehr/2024-spionageabwehr-artikel.html; www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2024-03-08-kompendium-des-bfv-darstellung-ausgewaehlter-arbeitsbereiche-und-beobachtungsobjekte.pdf?__blob=publicationFile&v=17).

Auch im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention bestehen nach öffentlich zugänglichen Quellen seit Langem besondere Risiken mit Iran-Bezug. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht führte bereits 2020 Meldepflichten für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran ein und begründete dies mit den vom Iran ausgehenden hohen Risiken in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im März 2025 warnte die BaFin erneut vor erheblichen Risiken durch Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; als Beispiel nennt die Behörde ausdrücklich die Verschleierung illegaler Zahlungen mit Iran-Bezug. Ferner kommt die Financial Action Task Force on Money Laundering in ihrer Deutschland-Evaluierung von 2022 zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik erheblichen Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt ist und seine Instrumente noch konsequenter präventiv einsetzen sollte (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_05_13_AllgVfg_GW_Nordkorea_Iran.html; www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2026/RIF_6_geldwaesche_terrorismusfinanzierung/RIF_6_geldwaesche_terrorismusfinanzierung_node.html; www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/mer/Mutual-Evaluation-Report-Germany-2022.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis heute zu Geldwäscheaktivitäten mit Bezug zur Islamischen Republik Iran in Deutschland vor?

2

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im genannten Zeitraum über Fälle, Ermittlungsverfahren, Strukturermittlungen, Strafverfahren, Vermögensabschöpfungen oder sonstige Maßnahmen wegen des Verdachts der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehung, Embargoumgehung oder proliferationsbezogener Finanzierungsaktivitäten mit Iran-Bezug in Deutschland (bitte nach Jahr, Deliktsbereich, zuständiger Behörde, Bundesland, etwaig infrage stehenden Geldsummen und Verfahrensstand aufschlüsseln)?

3

Wie viele Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz mit Iran-Bezug sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 jährlich bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingegangen, und in wie vielen Fällen erfolgte jeweils eine Weiterleitung an Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden?

4

Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über organisatorische, personelle, finanzielle oder ideologische Strukturen in Deutschland, über die das iranische Regime oder ihm zurechenbare Stellen auf Moscheen, Zentren, Vereine, Kultur- und Bildungsorganisationen oder Dachverbände Einfluss nehmen?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle des mittlerweile verbotenen „Islamischen Zentrums Hamburg e. V.“ (IZH) als Knotenpunkt iranischer Einflussnahme?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rolle der „Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V.“ (IGS) und sonstiger Dach- oder Netzwerkstrukturen im Hinblick auf die Bündelung, Weiterleitung oder politische Steuerung iranischer Interessen in Deutschland?

7

Welche Moscheen, islamischen Zentren, Vereine, Stiftungen, Kultur- oder Bildungseinrichtungen mit Iran-Bezug wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder von Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet oder als Verdachtsfall bearbeitet (bitte unter Angabe des Beobachtungszeitraums und des jeweiligen Phänomenbereichs aufführen)?

8

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Anschlagsplanungen, Ausspähungsmaßnahmen, Bedrohungen oder Einflussoperationen in Deutschland, die auf iranische staatliche Stellen, iranische Nachrichtendienste oder ihnen zuzurechnende Dritte zurückgehen oder bei denen ein solcher Hintergrund geprüft wurde?

9

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2016 konkret gegen iranbezogene Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungs-, Einfluss- und Unterstützungsstrukturen in Deutschland ergriffen?

10

Welches Vermögen, welche Immobilien, welche Konten, welche sonstigen Vermögenswerte und welche geldwerten Vorteile wurden seit 2016 im Zusammenhang mit iranbezogenen extremistischen, terroristischen oder geldwäscherelevanten Sachverhalten in Deutschland gesichert, beschlagnahmt, eingefroren oder eingezogen?

11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem Umfang Einrichtungen mit Iran-Bezug in Deutschland steuerliche Gemeinnützigkeit genossen oder öffentliche Mittel, Förderungen, Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen oder sonstige staatliche Vorteile erhalten haben, obwohl sicherheitsbehördliche Erkenntnisse gegen sie vorlagen?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Trägerverein der Blauen Moschee in Hamburg nach belegbaren Hinweisen (z. B. Spendenquittungen, E-Mails, ausbleibenden rechtlichen Schritten des Hamburger Senats gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion, nach deren Veröffentlichungen und Kleinen Anfragen zur Gemeinnützigkeit des IZH [Hamburgische Bürgerschaft, Drucksache 22/385]) viele Jahre als gemeinnütziger Verein staatlich gefördert wurde, obwohl er in diesem Zeitraum als erwiesen extremistisches Beobachtungsobjekt sowohl des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz als auch des Bundesamtes für Verfassungsschutz geführt wurde?

13

Welche weiteren Maßnahmen plant oder erwägt die Bundesregierung ggf., um iranbezogene Geldwäsche, Sanktionsumgehung, Terrorismusfinanzierung, Einflussnahme über Moscheen und Vereine sowie Unterstützung iranischer Proxy-Strukturen in Deutschland künftig wirksamer zu verhindern, und welchen gesetzlichen oder organisatorischen Anpassungsbedarf sieht sie insoweit?

Berlin, den 27. April 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen