Technische Umsetzung der Kassensicherungsverordnung
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Till Mansmann, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Um Manipulationen an elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen und damit die Hinterziehung von Umsatzsteuern zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 66; im Folgenden: KassenSichV) die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert.
Die Rechtsverordnung legt unter anderem fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Vorschrift erfasst sind sowie die technischen Anforderungen an die Umsetzung der Anforderungen des § 146a AO. Sie legt ebenfalls die Anforderungen an den Beleg fest, der seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 146a Absatz 2 AO auszugeben ist.
Nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sind die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zwar sind die notwendigen technischen Umrüstungen unverzüglich vorzunehmen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aber eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erlassen (BMF, 6. November 2019; Dokumentnummer 2019/0891800), da keine flächendeckende Umrüstung innerhalb der gesetzlichen Frist wegen verspäteter Verfügbarkeit von TSEs am Markt in der Praxis erfolgen konnte.
Der Gesetzgeber hat in Artikel 97, § 30 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vorgesehen, dass für bestimmte Registrierkassen ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gelten soll. Unter diese Regelung fallen solche Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind, den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I 2010, 1342) genügen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.
Hierbei herrscht bei den Unternehmern aktuell große Verunsicherung, die sich in Zeiten von Corona und strengen Hygienevorschriften noch verstärkt haben (https://www.rnd.de/politik/bonpflicht-in-corona-zeiten-fdp-spricht-von-wahnsinn-A7EDRJRZYZDODDAG7NTWYXKJIM.html; vom 6. Mai 2020, abgerufen am: 14. Mai 2020), da viele Unternehmen nun mit Liquiditätsproblemen kämpfen und Investitionen in neue Kassensysteme nicht aufbringen können.
Die technischen Details der gesetzlichen Rahmenbedingungen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestaltet (Quelle: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/Grundaufzeichnungen/InformationenZertifizierung/InformationenZertifizierung_node.html).
Die Bundesdruckerei bietet zwei Formen der TSE an: ein Hardware-Modul und eine Cloud-Variante. Das Hardware-Modul besteht aus einer microSD-Karte, die mithilfe eines Adapters auch für USB-Anschlüsse oder SD-Anschlüsse genutzt werden kann. Die cloudbasierte Lösung wird in Zusammenarbeit mit der DF Deutsche Fiskal GmbH angeboten (Quelle: https://www.bundesdruckerei.de/de/Service-Support/Support/FAQ-Haeufig-gestellte-Fragen/Fiskalisierung). Die Zertifizierung dieser cloudbasierten Lösung ist derzeit noch nicht abgeschlossen (ebd.).
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde ferner eine Mitteilungspflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und TSEs an das zuständige Finanzamt eingeführt, um das Entdeckungsrisiko für Steuerbetrug und Steuervermeidung deutlich zu erhöhen (siehe Bundestagsdrucksache 18/10667). Da durch die Finanzverwaltung bis zum Zeitpunkt der Mitteilungsverpflichtung am 1. Januar 2020 keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit implementiert werden konnte, ist ausweislich der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit soll im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben werden. Aktuell ist eine elektronische Übermittlung weiterhin nicht möglich. Ein Abgleich von übermittelten elektronischen Aufzeichnungssystemen mit tatsächlich im Betrieb eingesetzten Systemen ist daher durch die Finanzverwaltung aktuell nicht möglich.
Gemäß § 2 Satz 2 Nummer 8 KassenSichV ist durch die TSE entweder die Seriennummer der TSE oder die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems in einer Log-Datei zu protokollieren und auf dem Beleg festzuhalten (§ 6 Nummer 6 KassenSichV). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Seriennummer der TSE, besteht für die Finanzverwaltung wegen der fehlenden Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems – diese ist gemäß § 146a Absatz 4 Nummer 6 AO an das zuständige Finanzamt zu melden – nur eine erschwerte Möglichkeit, die Verwendung einer z. B. nicht gemeldeten „Zweit-Kasse“ festzustellen. Verstärkt wird diese Problematik dadurch, dass das Mitteilungsverfahren keine Pflicht zur Meldung der – u. a. durch den Kassenfachhandel – insgesamt an die Unternehmen ausgegebenen hardwarebasierten TSEs bzw. der implementierten Cloud-TSEs umfasst. Dadurch kann nicht geprüft werden, ob die Unternehmen eine vollständige Mitteilung aller erworbenen TSEs an das zuständige Finanzamt eingereicht haben.
§ 5 KassenSichV legt fest, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen u. a. die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle festlegt. Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) enthält Festlegungen zu Art und Umfang der im elektronischen Aufzeichnungssystem aufzuzeichnenden Geschäftsvorfälle und anderen Vorgänge sowie eine Strukturierung der zugrundeliegenden steuerfachlichen Daten eines Vorgangs.
Gemäß AEAO zu § 146a, Tz. 4.3 soll die Verwendung der DSFinV-K verpflichtend sein. Im Rahmen der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 wird festgelegt, dass die DSFinV-K bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (30. September 2020), keine Anwendung findet.
Ausweislich der Protokollerklärung des BMF im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 31. Mai 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12581, S. 6) soll die Kassensicherungsverordnung überarbeitet werden. Ursprünglich war der Abschluss der Arbeiten für das erste Halbjahr 2018 in Aussicht gestellt worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Sind der Bundesregierung Anhaltspunkte bekannt, wonach die notwendigen Zertifizierungen der cloudbasierten TSE der Deutschen Fiskal GmbH bis zum 30. September 2020 nicht erteilt werden können?
Mit wie vielen Anträgen auf Bewilligung einer Erleichterung nach § 148 AO rechnet die Bundesregierung im Falle einer nicht erfolgten Zertifizierung von cloudbasierter TSE-Lösungen bis zum 30. September 2020?
Plant die Bundesregierung grundsätzlich Maßnahmen (Gesetzentwurf, BMF-Schreiben), um der Finanzverwaltung ein Instrumentarium zur Einschätzung und Ermessensausübung an die Hand zu geben, wann vom Vorliegen einer „unbilligen Härte“ auszugehen ist?
a) Wenn ja, welches?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, den Übergangszeitraum gemäß Artikel 97, § 30 Absatz 3 EGAO über den 31. Dezember 2022 hinaus angesichts der Corona-Krise zu verlängern?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es vielen Unternehmen coronabedingt an Finanzkraft fehlt, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, finanzielle Hilfe in Form von Subventionen bei der Umsetzung des Gesetzes und der Anschaffung der benötigten technischen Geräte sowie bei den erheblichen Kosten der Zertifizierung einer eigenen TSE zu leisten?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Secure Module Application for Electronic Record-keeping Systems-Komponente (SMAERS-Komponente) der TSE im Rechenzentrum des Cloud-Kassenherstellers betrieben werden?
Wenn ja, sind dafür weitere Auflagen für den Kassenhersteller bzw. das Rechenzentrum verbunden?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Stand der Anpassung der Kassensysteme in ihren eigenen Institutionen?
a) Inwieweit ist der Abdeckungsgrad bereits erfüllt?
b) Ist die komplette Abdeckung bis zum 30. September 2020 bzw. 31. Dezember 2022 realistisch?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die bereits erfolgten Anpassungen der Kassensysteme in den Ministerien und Liegenschaften der Bundesregierung?
Hat die Bundesregierung angesichts der mit der geplanten Mehrwertsteuersenkung notwendigen Kassenumrüstung Schätzungen darüber, wie hoch der Erfüllungsaufwand für diese Umrüstung ist?
a) Wie hoch sind die Kosten für die Unternehmen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, den Umsatz in der Gastronomie an der Kasse allgemein als „Außer-Haus“-Leistung zu registrieren?
Wann ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten der Länder im KONSENS-Verfahren (inkl. der Erstellung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit) abgeschlossen werden und damit eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14530)?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zumindest bis zur Zurverfügungstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme gemäß § 146a Abs. 4 AO?
Ist das Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, die Erhöhung des Entdeckungsrisikos für Steuerbetrug und Steuervermeidung, bei der derzeitigen Ausgestaltung der Mitteilungspflicht im Hinblick auf die zu meldende Seriennummer (§ 146a Absatz 4 Nummer 6 AO sieht die Mitteilung lediglich des elektronischen Aufzeichnungssystems vor) sowie einer fehlenden Mitteilungsverpflichtung, welche eine Zuordnung der insgesamt ausgegebenen hardwarebasierten TSEs bzw. installierten Cloud-TSEs zu den jeweiligen Unternehmen ermöglicht, aus Sicht der Bundesregierung zukünftig erreichbar?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird durch die Finanzverwaltung das Vorhandensein der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme in den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV gefordert?
Ist z. B. eine ausdrückliche Regelung im Rahmen der Neufassung der KassenSichV vor dem 30. September 2020 geplant?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen (Gesetzentwurf, BMF-Schreiben), um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung mit der elektronischen Entgegennahme von Kassenbelegen (vgl. Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a vom 28. Mai 2020, Tz. 6.6 des AEAO zu § 146a) nicht verletzt werden?
a) Wenn ja, welche?
Wie genau sind die Bestimmungen ausgestaltet, die den Datenschutz hier gewährleisten sollen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber, in welcher Höhe Steuern bei offenen Ladenkassen hinterzogen werden?
Wenn ja, welche?
Verfügt die Bundesregierung über Schätzungen, in welchem Umfang nach der Einführung der Belegausgabepflicht ab dem 1. Januar 2020 Steuerhinterziehung verhindert werden kann?
a) Wenn ja, welche zusätzliche Steuereinnahmen erwartet die Bundesregierung?
b) Wenn nein, welche Daten werden herangezogen, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu evaluieren?