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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausreiseuntersagungen aus Deutschland in Zusammenhang mit der Corona-Krise

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

27.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag29.06.2020

Ausreiseuntersagungen aus Deutschland im Zusammenhang mit der Corona-Krise

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ab dem 16. März 2020 wurde deutschen Staatsbürgern die Ausreise in mehrere Nachbarländer bei Fehlen eines „triftigen Grundes“ untersagt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) teilte auf seiner Homepage mit: „Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen“ (das BMI hat die Homepage mittlerweile überarbeitet, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage Nummer 29 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/18555). Die Bundesregierung begründete die Reisebeschränkungen damit, dies trage dazu bei, Infektionsrisiken deutlich zu reduzieren.

Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages haben in einer Ausarbeitung (WD – 3000 – 108/20) „rechtliche und tatsächliche Bedenken“ gegen die Ausreiseuntersagungen dargelegt. Zum einen könne angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in den betroffenen Nachbarstaaten nicht pauschal angenommen werden, dass (Rück-)Reisende eine Gefährdung darstellten, indem sie das Coronavirus einschleppten. Zum anderen erlaube die von der Bundesregierung in Anspruch genommene Rechtsgrundlage (§ 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des Passgesetzes) sowohl vom Wortlaut her als auch rechtshistorisch lediglich ein Vorgehen gegen Einzelpersonen, sofern von diesen eine individuell zurechenbare Gefahr ausgehe, nicht aber eine pauschale Beschränkung von Ausreisen auf solche, bei denen ein „dringender Grund“ angenommen werde.

Mit dieser Ausarbeitung konfrontiert, teilte die Bundesregierung in der Antwort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke am 13. Mai 2020 mit, es habe niemals eine generelle Ausreiseuntersagung für Ausreisen ohne triftigen Grund gegeben, sondern lediglich Ausreiseuntersagungen „in konkreten Einzelfällen“ (Plenarprotokoll 19/159, 19790 B). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller widerspricht diese Darlegung allerdings dem Wortlaut der ursprünglichen Mitteilung des BMI, die ja nicht beinhaltet, dass nur in konkreten Einzelfällen eine Ausreise ohne triftigen Grund untersagt werde, sondern dass man „grundsätzlich“ ohne dringenden Grund „nicht mehr ein- und ausreisen“ dürfe.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller nehmen zur Kenntnis, dass bei der teilweisen Lockerung des Grenzregimes zum 16. Mai – als das Gutachten der WD Deutscher Bundestag Drucksache 19/20461 bereits vorlag – das Verbot der Ausreise nicht mehr erwähnt wurde; sie schlussfolgern daraus, dass damit die aus ihrer Sicht rechtswidrige Grundrechtseinschränkung beendet wurde.

Dessen ungeachtet sind die Fragestellerinnen und Fragesteller der Auffassung, dass Aus- und Einreiseverbote gegenüber deutschen wie ausländischen Staatsangehörigen ein problematisches Mittel sind, dessen Wirksamkeit zur Pandemieeindämmung auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erheblich bezweifelt wird (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/reisebeschraenkungen-101.html). Während der epidemiologische Nutzen solcher Reisebeschränkungen fraglich ist, liegt der Schaden für die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, wie auch für die Idee eines vereinten Europas und für wirtschaftliche Interessen, aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auf der Hand.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie lautete die Anweisung bzw. Information an die Bundespolizei, nach Österreich, in die Schweiz, nach Frankreich, Luxemburg und Dänemark nur noch Personen aus Deutschland ausreisen zu lassen, die einen „dringenden“ oder „triftigen“ Reisegrund angeben (bitte möglichst den genauen Wortlaut übermitteln)?

2

Zu welchem Zeitpunkt genau (Wirksamwerden) haben die genannten Länder ihrerseits die Einreise für deutsche Staatsbürger vom Vorliegen dringender Gründe abhängig gemacht?

Wann erfolgte jeweils die gegenseitige Information über beabsichtigte Einbzw. Ausreiseeinschränkungen (bitte in Bezug auf jedes betroffene Land darstellen)?

3

Welche Hilfestellungen bzw. Erläuterungen wurden an die Bundespolizei übermittelt bzw. von ihr selbst erstellt, was unter „dringenden“ Reisegründen zu verstehen sei (bitte möglichst vollständig mit Datumsangabe und jeweiligen Änderungen auflisten)?

4

Aus welchem Grund hatte sich die Bundesregierung entschlossen, Ausreisen aus Deutschland in die genannten Staaten nur bei „dringenden“ Gründen zuzulassen, und welcher Zweck sollte damit erfüllt werden?

a) Welche belastbaren Daten zur jeweiligen Verbreitung der Corona-Pandemie in den betroffenen Staaten in den Tagen vor Erlass der Reisebeschränkungen lagen der Bundesregierung vor, und inwiefern ergab sich daraus nach Auffassung der Bundesregierung, dass der grenzüberschreitende Verkehr in die genannten Staaten eine signifikante Rolle bei der Pandemie spielt (bitte möglichst genaue Daten angeben)?

b) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um zu ermitteln, ob ein Verzicht auf die Reisebeschränkungen tatsächlich mit hoher Wahrscheinlich eine Eindämmung der Pandemie erschwert hätte, bzw. inwiefern die seither erfolgte Eindämmung der Pandemie tatsächlich kausal (mit) auf die Reisebeschränkungen zurückzuführen ist (etwaige Erkenntnisse bitte ausführlich angeben)?

5

Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrem Beschluss, die Ausreise von dringenden Gründen abhängig zu machen, berücksichtigt, dass das öffentliche Leben in den betroffenen Nachbarstaaten weitgehend zum Erliegen gekommen war und dies Auswirkungen auf eine mögliche Ansteckungsgefahr für ein- und wieder ausreisende deutsche Staatsbürger hatte, und wieso wurde die Ausreise dennoch vom Vorliegen dringender Gründe abhängig gemacht?

6

Inwieweit trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, der Ausreiseverkehr aus Deutschland habe sich auch schon in der Woche vor dem 16. März reduziert, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor (bitte nach Nachbarstaaten aufgliedern)?

7

Wie stark hat sich der Ausreiseverkehr aus Deutschland in die genannten Staaten seit dem 16. März 2020 reduziert (bitte möglichst Vergleichswerte aus den Vorjahren, auch Schätzungen, angeben), bzw. welche Zahlen kann die Bundesregierung zur konkreten Wirkung der Ausreisebeschränkungen angeben?

8

Inwiefern hat sich die Bundesregierung mit der Feststellung der WHO auseinandergesetzt, Reisebeschränkungen spielten keine signifikante Rolle bei der Eindämmung der Pandemie (bitte inhaltlich darlegen, worauf die Bundesregierung eine allfällige andere Einschätzung stützt, bzw. begründen, warum sie ggf. ohne alternative Erkenntnisse die Reisebeschränkungen erließ)?

9

Welche Empfehlungen oder Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zur (Un-)Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit von Reisebeschränkungen in Bezug auf die Eindämmung der Corona-Pandemie gab es (bitte mit Datum und Kerninhalt auflisten), und warum ist die Bundesregierung diesen Einschätzungen gegebenenfalls nicht gefolgt (bitte begründet darlegen)?

10

Warum wurde in Bezug auf Belgien, die Niederlande, Polen und Tschechien keine solche Reisebeschränkung beschlossen, und inwiefern ist dies auf signifikant andere Daten zur Verbreitung der Pandemie (diese bitte nennen) oder auf andere Gründe (diese bitte ebenfalls nennen) zurückzuführen?

11

Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Ausführung in der Antwort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Ausreiseuntersagungen seien nicht generell, sondern nur in konkreten Einzelfällen ergangen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie erklärt sie dann den Hinweis des BMI, es gebe eine „grundsätzliche“ Ein- wie Ausreisesperre, sofern keine dringenden Gründe vorliegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Ausreiseuntersagung gegenüber Personen, die ohne „dringenden“ Grund in eines der genannten Nachbarländer ausreisen wollten, auch dann von § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des Passgesetzes legitimiert war, wenn hinsichtlich dieser Personen keine bestimmten Tatsachen darauf hindeuten, dass sie mit dem Coronavirus infiziert sind oder sie sich während ihres von ihnen angestrebten Auslandsaufenthaltes infizieren werden (wenn ja, bitte begründen)?

13

Wie viele Ausreiseuntersagungen hat es in der Zeit zwischen dem 16. März und dem 15. Mai gegeben (bitte möglichst im Wochenabstand anführen und nach den jeweiligen Nachbarstaaten differenzieren)?

14

Wie viele Ausreiseuntersagungen standen im Zusammenhang mit dem Bestreben, die Pandemie einzudämmen und wurden auf § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des Passgesetzes gestützt?

a) In wie vielen Fällen lagen bestimmte Tatsachen vor, die aus Sicht der Bundespolizei den Schluss zuließen, dass von der Ausreise dieser Personen sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland in Hinsicht auf die Verbreitung der Pandemie gefährdet würden, und welcher Art waren diese Tatsachen?

b) Welche Kriterien, Hinweise oder sonstigen Hilfestellungen lagen der Bundespolizei vor, um solche bestimmten Tatsachen (in Hinsicht auf eine Gefährdung der Pandemie-Eindämmung) zu erkennen bzw. festzustellen?

c) Wie oft haben von Ausreiseuntersagungen Betroffene Widerspruch gegen dieselbe eingelegt, und wie wurde bisher darüber entschieden?

d) Wie viele Betroffene sind nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich gegen Ausreiseuntersagungen vorgegangen, wie wurde bisher darüber entschieden, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

15

Inwiefern wurde bei Personen, von deren Ausreise eine Gefährdung hinsichtlich verstärkter Pandemieverbreitung befürchtet wurde, eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreiseuntersagung in Anspruch genommen als § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 3 des Passgesetzes, um ihre Ausreise zu unterbinden (bitte ausführen)?

16

Waren seit dem 16. Mai 2020 Ausreisen nach Österreich, in die Schweiz, nach Frankreich, Luxemburg und Dänemark auch ohne Angabe dringender Gründe grundsätzlich wieder möglich, und wenn nein, welche Gründe mussten bei einer Ausreiseabsicht vorliegen, damit die Ausreise gestattet wurde, und warum (bitte ausführlich darlegen, etwaige Vorgaben und Hinweise usw. an die Bundespolizei anführen und mitteilen, wo bzw. wie die Bundesregierung entsprechende Hinweise an die Öffentlichkeit kommuniziert hat)?

17

Sollten seit dem 16. Mai 2020 Ausreisen auch ohne Vorliegen dringender Gründe zulässig gewesen sein,

a) aus welchem Grund wurde die vorherige Ausreisebeschränkung fallengelassen,

b) welche zu diesem Entschluss führenden Erkenntnisse über die Pandemieverbreitung lagen der Bundesregierung vor, und seit wann lagen diese vor,

c) lagen diese Erkenntnisse in Bezug auf Österreich, die Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark allesamt am gleichen Tag davor, und wenn nein, wann lagen sie jeweils vor (bitte für jedes Land einzeln anführen), und warum wurden die Ausreisebeschränkungen nicht sofort (am gleichen Tag) gelockert, an dem die Erkenntnisse über ihre weggefallene Erforderlichkeit vorlagen?

18

Welche Rechtsmittel standen bzw. stehen Betroffenen von Ausreiseuntersagungen zur Verfügung, und wie oft wurde von Betroffenen zwischen dem 16. März und 16. Mai 2020 hiervon Gebrauch gemacht?

Welchen Ausgang haben entsprechende Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung bislang genommen (bitte möglichst den zahlenmäßigen Umfang der Verfahren angeben)?

Berlin, den 24. Juni 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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