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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stolpersteine für den Wettbewerb auf dem Gasmarkt

Gaspreis, Gasspeicherkapazität, Gasversorgungssicherheit, Einzelregelungen des Entwurfs der Gasnetzzugangsverordnung, Ausbau des Ferngasnetzes, Einhaltung der Entflechtungsvorschriften, Rückgang der Investitionen in das Fernleitungsnetz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

23.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/163406. 05. 2010

Stolpersteine für den Wettbewerb auf dem Gasmarkt

der Abgeordneten Ingrid Nestle, Oliver Krischer, Kerstin Andreae, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Winfried Hermann, Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Hermann Ott, Lisa Paus, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Regierungsfraktionen schrieben in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, dass sie die Gasnetzzugangsverordnung neu fassen und dem Wettbewerb auf dem Gasmarkt neue Impulse geben wollen.

Gegenwärtig findet auf dem Gasmarkt zu wenig Wettbewerb statt. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu „HEL“-Preisanpassungsklauseln (HEL – extraleichtes Heizöl) vom 24. März 2010 bestätigt: „Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis.“

Auch die Bundesregierung schreibt in der Begründung des Entwurfs der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), dass „die Bedingungen für flächendeckenden Wettbewerb auf dem Gasmarkt verbesserungswürdig sind. […] Die Verordnung regelt daher die Bedingungen für einen diskriminierungsfreien Netzzugang […] und gewährleistet, dass vorhandene Kapazitäten marktorientiert bewirtschaftet werden.“

Der gegenwärtige Gasmarkt ist durch eine Oligopolstruktur gekennzeichnet. Besonders wichtig für einen funktionierenden Wettbewerb im Gasmarkt sind deshalb transparente Marktregeln, diskriminierungsfreier Netzzugang und eine von Produktion und Vertrieb unabhängige Infrastruktur. Notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur bleiben trotz vorhandenem Bedarfs aus, weil Investitionen für die Netzbetreiber unrentabel werden.

Der Entwurf der Gasnetzzugangsverordnung der Bundesregierung verbessert die bisherige Situation nicht. Im Gegenteil: So besteht z. B. auch die Gefahr, dass durch unrealistische Anforderungen sowie neue bürokratische und finanzielle Hürden der Bau hocheffizienter GuD-Kraftwerke (Gas- und Dampfkraftwerke) zumindest erschwert, wenn nicht sogar verhindert werden, und damit Kohlekraftwerke indirekte Wettbewerbsvorteile erhalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des BGH zu den „HEL“-Preisklauseln vom 24. März 2010, und warum?

2

Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, damit Gaspreise für die Endverbraucher an den reellen Kosten des Gasvertriebs festgemacht werden, und wenn ja, welche?

3

Auf welchen Szenarien baut die Bundesregierung ihr Energiekonzept auf, um den Bedarf an Gasspeicherkapazität für die Gasversorgungssicherheit in Deutschland und Europa zu berechnen?

4

Welche Rolle spielen in den Szenarien der Bundesregierung neue Gaskraftwerke und Gasspeicher für die zukünftige Stromversorgung und für die Regelenergie?

5

Plant die Bundesregierung den Zugang zu Gasspeichern für neue Marktteilnehmer zu verbessern, und wenn ja, wie?

6

Will die Bundesregierung den Empfehlungen der Europäischen Kommission folgen und Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse verbindlich einführen, und wenn ja, wann?

7

Wie begründet die Bundesregierung den § 36 Absatz 2 Nummer 7 GasNZV, welcher für die Reservierung von Netzkapazitäten den Nachweis von Lieferverträgen verlangt, besonders unter Beachtung der Tatsache, dass Lieferverträge erst nach Klärung der Kapazitätsverfügbarkeit abgeschlossen werden oder Gas über den Spotmarkt eingekauft wird (besonders bei Gaskraftwerken für Regelenergie)?

8

Welche Verbände und Unternehmen wurden bei der Erarbeitung der GasNZV konsultiert?

9

Wie begründet die Bundesregierung den § 36 Absatz 2 Satz 6 GasNZV, welcher für die Reservierung von Netzkapazitäten vom Betreiber eine verbindliche Finanzierungszusage verlangt, besonders unter Beachtung der Tatsache, dass Banken üblicherweise verbindliche Finanzierungszusagen für den Gaskraftwerks- und Gasspeicherbau erst nach erfolgter Klärung des Netzanschlusses und entsprechender Zusicherung für Netzkapazitäten geben?

10

Welche Auswirkungen auf die Planung, den Projektverlauf und den Bau neuer Gaskraftwerke und den Anschluss neuer Speicher haben nach Ansicht der Bundesregierung die derzeit vorgeschlagenen Regelungen in § 36 GasNZV zum Netzanschluss von Gaskraftwerken, Speichern und Produktionsanlagen?

11

Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an einer Forderung nach pauschalen Bonitätsprüfungen in § 6 GasNZV, wenn die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur in ihrem Schreiben vom 31. März 2009 an die Netzbetreiberverbände diese bisherige Praxis verurteilt hat?

12

Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung entschieden, für die Vergabe von Primärkapazitäten und den Handel mit Sekundärkapazitäten durch die Netzbetreiber zwei unterschiedliche Handelsplattformen einrichten zu lassen, wenn auf beiden Plattformen die gleichen Produkte für die gleichen Händler und Lieferanten angeboten werden?

13

Auf welcher Berechnungsgrundlage und unter Berücksichtigung welcher Kosten für den Netzbetreiber wurde in § 36 Absatz 4 Satz 2 GasNZV die Höhe der Reservierungsgebühr für Kapazitätsreservierungen festgelegt?

14

Sieht die Bundesregierung durch die Regelungen des § 36 Absatz 4 Satz 2 GasNZV die Gefahr, dass Investitionen in neue Gaskraftwerke unwirtschaftlich werden, und wenn nein, warum nicht?

15

Wie will die Bundesregierung willkürliche oder unbegründete Ablehnungen von Anträgen auf Netzanschluss ausschließen, wenn sie in § 36 GasNZV, anders als in § 31 GasNZV, den Petenten keine Möglichkeiten einräumt, Ablehnungen zu überprüfen?

16

Warum spricht die Bundesregierung in § 46 GasNZV in Bezug auf die Verweigerung des Netzzugangs von „Gasversorgungsunternehmen“, wenn der Netzzugang nach dem geltenden Netzzugangssystem vom Gasnetzbetreiber angeboten wird?

17

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegenwärtig angesichts der zu Neige gehenden Erdgasvorkommen in Deutschland, Dänemark, Holland und der Nordsee beim Ausbau des Ferngasleitungsnetzes in Deutschland (bitte begründen)?

18

Wie und nach welchem Verfahren überprüft die Bundesnetzagentur die Einhaltung der geltenden Entflechtungsvorschriften, und wie setzt sie sie durch?

19

Auf welche Ursachen führt die Bundesregierung den nach Angaben der Bundesnetzagentur signifikanten Rückgang der Investitionen in das Fernleitungsnetz für Gas (467 Mio. Euro in 2007; 301 Mio. Euro in 2008; 80 Mio. Euro in 2009) zurück?

20

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Investitionen in Fernleitungsnetze und den sehr langen von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen Abschreibungszeiten von 55 Jahren, und wenn ja, sieht sie hier Handlungsbedarf?

21

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Investitionen in Fernleitungsnetze und der Tatsache, dass nach § 23 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung, die mit diesen Investitionen im Zusammenhang stehenden Betriebskosten, wie z. B. für Verdichterstationen, nicht auf die Erlösobergrenze angerechnet werden, und wenn ja, sieht sie hier Handlungsbedarf?

22

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des stockenden Ausbaus der Ferngasnetze und der Grenzkuppelstellen auf die Entwicklung der Gaspreise in Deutschland?

Berlin, den 6. Mai 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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