Aktuelle Daten und Entwicklungen beim Unterhaltsvorschuss – Teil 2
der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Sichert, Nicole Höchst, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt eine besondere Sozialleistung für Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile dar, die weitgehend unabhängig vom Einkommen der Alleinerziehenden gezahlt wird. Die Leistung soll Alleinerziehenden und ihren Kindern in Situationen helfen, in denen die Alleinerziehenden den Alltag, die Betreuung und die Erziehung ihrer Kinder weitgehend allein bewältigen und sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern müssen. Die Leistung nach dem UVG bezweckt, einen (teilweisen) Ausgleich für die Mehrfachbelastung des betreuenden Elternteils zu gewähren, der neben seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung den ausbleibenden Barunterhalt des anderen Elternteils abzudecken hat, zumal die Betroffenen in aller Regel auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssen.
Die Ausgaben für Leistungen nach dem UVG werden anteilig von Bund und Ländern getragen. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UVG bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes im Zuge des Ausbaus des UVG auf 40 Prozent.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der leistungsberechtigten Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018, 2019, und wie hoch ist sie aktuell (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen und jeweils die relative Veränderung von 2000 auf 2019 sowie 2017 auf 2019 ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer der Bewilligungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019, und wie hoch ist sie aktuell (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Wie viele Bewilligungsverfahren auf Unterhaltsvorschuss wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019
a) unter einem Monat,
b) unter drei Monaten,
c) unter sechs Monaten,
d) unter zwölf Monaten,
e) nach mehr als zwölf Monaten abgeschlossen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag für Leistungen nach dem UVG in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018, 2019 (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018, 2019 (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen und jeweils die relative Veränderung von 2000 auf 2019 sowie 2018 auf 2019 ausweisen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018, 2019 (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen und jeweils die relative Veränderung von 2000 auf 2019 sowie 2018 auf 2019 ausweisen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückgriffquoten (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben) im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018, 2019 (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen und jeweils die relative Veränderung von 2000 auf 2019 sowie 2018 auf 2019 ausweisen)?
Wie viele Rückgriffe erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019 im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes insgesamt, und in wie vielen Fällen konnten die Ansprüche
a) ganz realisiert werden,
b) teilweise realisiert werden,
c) nicht realisiert werden (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Bei wie vielen Ansprüchen und in welcher Höhe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019
a) keine Beitreibung aufgrund § 7a UVG (SGB-II-Bezug; SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch) vorgenommen,
b) die Forderung niedergeschlagen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Bei wie vielen Ansprüchen und in welcher Höhe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019 eine Pfändung von Lohn- und Kontoguthaben vorgenommen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Inwieweit konnte nach Kenntnis der Bundesregierung das Ziel der UVG-Reform erreicht werden, den Rückgriff bei den Unterhaltsschuldnern zu verbessern?
Auf welche Kennzahlen stützt sich die Bundesregierung in ihrer Bewertung?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Unterhaltsvorschussstellen in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2018 sowie 2019 entwickelt (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die aktuelle Personalausstattung in den Unterhaltsvorschussstellen der Länder ausreichend, um einen effektiven und effizienten Vollzug des UVG sicherzustellen?
Wie viele Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Jahren 2000, 2010, 2015, 2017, 2018 sowie 2019 (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer getrennt ausweisen)?
Wie viele Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2017, 2018 sowie 2019 mit Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern sowie Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer getrennt ausweisen)?
Welche Gründe haben dazu geführt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2019 bei Kapitel 17 01 Titel 632 07 – Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes – eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 170 Mio. Euro beantragen musste (vgl. Ausschussdrucksache 19(8)4450)?
Welche Konsequenten zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Gründe haben dazu geführt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2017 bei Kapitel 17 01 Titel 632 07 (Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes) eine überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 74 Mio. Euro beantragen musste (vgl. Bundesratsdrucksache 778/17, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0701-0800/778-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1)?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?