Mögliche Mängel in der Umsetzung der Psychotherapeutenausbildungsreform
der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) löst die seit 1998 gültige Gesetzgebung über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) ab. Zentrales Anliegen der Reform ist eine Neuordnung der Ausbildung in Form eines Direktstudiums mit abschließender Approbation.
Am 14. Februar 2020 stimmte der Bundesrat einer Approbationsordnung zum neuen Direktstudium (PsychThApprO) unter Maßgabe von 28 Änderungen und elf Entschließungen zu (Bundesratsdrucksache 670/19 (Beschluss)). Bereits im Wintersemester dieses Jahres soll der neue Approbationsstudiengang beginnen, obwohl nach Auffassung der Fragesteller noch immer einige Fragen offen sind.
Nach Einschätzung des Bundesrates wird der von der Bundesregierung bislang vorgesehene Erfüllungsaufwand (Bundesratsdrucksache 98/19 (neu)) in Höhe von 47 Mio. Euro pro Jahr die in den Ländern anfallenden Aufwendungen nicht abdecken (Bundesratsdrucksache 670/19 (Beschluss), S. 19).
Eine aktuelle Umfrage des Fakultätentages Psychologie an den zugehörigen 56 Psychologischen Instituten hat ergeben, dass die Finanzierungsfrage bei der großen Mehrheit der Institute, welche die neuen Studiengänge anbieten sollen, Anfang Februar 2020 noch nicht geklärt ist (https://www.dgps.de/index.php?id=143&tx_ttnews[tt_news]=1957&cHash=6814c51dbf02eb99fb4f48167b485fc8&fbclid=IwAR2E-Wse_XJUc0uJoPzUQbr08VXJvGGAfsmy_z97Dr92styKBvdgOqvGjxE).
Unter diesen Umständen ist nach Ansicht der Fragesteller mit großen Unsicherheiten sowohl für die angehenden Studierenden als auch für die Patientenversorgung zu rechnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wird die Bundesregierung die Änderungen und Entschließungen des Bundesrates vom 14. Februar 2020 übernehmen, oder ihren eigenen Vorschlag unverändert lassen?
Wie hoch wird der von der Bundesregierung bereitgestellte Erfüllungsaufwand pro Jahr sein?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Auffassung des Bundesrates, dass 47 Mio. Euro die in den Ländern anfallenden Aufwendungen nicht abdecken?
Mit welchen Vorschriften der Approbationsordnung wird die gesetzliche Vorgabe (u. a. § 7 des Psychotherapeutengesetzes – PsychThG), dass alle Richtlinienverfahren im Studium vermittelt werden sollen, umgesetzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es inzwischen zeitlich unmöglich für die Universitäten erscheint, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im kommenden Wintersemester einen Akkreditierungsprozess für den neuen Studiengang zu durchlaufen und dass es dadurch für die kommenden Studierenden der Psychotherapie an Rechtssicherheit in ihrer Ausbildung zum Psychotherapeuten fehlt, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, inwiefern?
Welche Anzahl an Absolventen einer psychologischen Psychotherapeutenausbildung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils jährlich und in den einzelnen Bundesländern seit 2008 in den vertragsärztlich anerkannten Verfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, Psychoanalyse, Systemische Therapie)?
Wie viele Studienplätze für Psychotherapie wird es je nach Bundesland geben?
Wie viele Weiterbildungsplätze zum Fachpsychotherapeuten wird es geben?
Wann wird eine Musterweiterbildungsverordnung erscheinen?
Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung?
Wie viele Arbeitsstunden sind für eine praktische Tätigkeit in Vollzeitform für eine Vergütung von 1 000 Euro (§ 27 PsychThG) vorgesehen?
Wird hierbei berücksichtigt, dass Psychotherapeuten in der Ausbildung (PiA) neben der Klinik auch Seminare und Supervision wahrnehmen müssen?
Warum gilt diese Vergütungsregelung von 1 000 Euro nur für einen Teil der praktischen Tätigkeit?