Umgang und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016
der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat am 28. April 2016 das von der Bundesregierung vorgelegte „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) und zur Änderung anderer Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 18/7244) beschlossen.
Mit dieser Novellierung, welche am 1. August 2016 in Kraft trat, sollte unter anderem für die Unterbringung nach § 63 StGB der Schaden bei Vermögensdelikten angehoben werden. So wird der „schwere wirtschaftliche Schaden“, wie bei § 66 StGB, bei 5 000 Euro angenommen. Dabei handelt es sich lediglich um eine grobe Richtschnur. Im Rahmen des § 63 StGB muss zudem eine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen werden. Parameter hierfür sind beispielsweise die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, das Maß der Gefährdung und die Häufigkeit der begangenen Straftaten und die Rückfallfrequenz.
Die Novellierung wurde notwendig, weil in den Jahren zuvor die Zahl von Personen, die gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, kontinuierlich stieg. Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gab es laut Aussagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/04292016_Novellierung_des_Rechts_der_Unterbringung.html). Deshalb erachtete das Bundesjustizministerium gemeinsam mit einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine Novellierung für notwendig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Auswirkung der oben genannten Novellierung (in der Bundestagsdrucksache 19/4959, hielt die Bundesregierung den Zeitpunkt für eine Bewertung noch für zu früh)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage durch die Bundesregierung aus dem Maßregelvollzug in Deutschland entlassen (bitte nach Jahr, Bundesländern und Geschlecht auflisten)?
Welche psychiatrischen Leistungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Einrichtungen für Menschen im Maßregelvollzug angeboten?
Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die psychiatrischen Kliniken, in denen der Maßregelvollzug stattfinden kann, personell ausgestattet?
In welchem Ausmaß erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Personen im Maßregelvollzug medizinisch-psychiatrische Leistungen (etwa Anzahl von Therapien pro Woche etc.)?