Ausweisungen 2019 und im ersten Halbjahr 2020
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt (Bundestagsdrucksache 19/3735). 2018 war mit 7 408 ein weiterer leichter Anstieg zu verzeichnen (Bundestagsdrucksache 19/12496). Die wichtigsten Staatsangehörigkeiten der ausgewiesenen Personen waren 2018 Albanien, die Ukraine und Serbien. Die meisten Ausweisungen entfielen 2018 auf die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen. Dabei fällt Baden-Württemberg mit einem deutlich überproportionalen Anteil an allen 2018 in Deutschland verfügten Ausweisungen auf. 1 589 bzw. 21,4 Prozent aller Ausweisungen wurden in dem Bundesland angeordnet (Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/12496).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als „faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (https://www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Zum Stand 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister 6 233 Personen gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten und daher mit einer Duldung in Deutschland lebten (Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/12496).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren.
Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Das Ausweisungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft, zuletzt 2019 mit dem „Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2020) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter und bitte Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 eine gesonderte Auflistung machen)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2020, gegen die eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2019 und des ersten Halbjahrs 2020 eine gesonderte Auflistung machen)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung in Baden-Württemberg ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte für Ausweisungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 sowie des ersten Halbjahrs 2020 eine gesonderte Auflistung machen)?
Wie ist zu erklären, dass im Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2019 nur bei 45 559 Ausländerinnen und Ausländern, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, ein Speichersachverhalt zum Aufenthaltsstatus vor der Ausweisung vorhanden war (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/12496)?
Ist dies so zu verstehen, dass es sich bei den übrigen 258 536 überwiegend nicht mehr in Deutschland aufhältigen Personen, die zum Stand 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister mit einer Ausweisungsverfügung gespeichert waren, um freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie um Drittstaatsangehörige, die vor der gegen sie erlassenen Ausweisungsverfügung keinen Aufenthaltstitel besaßen, handelte (bitte ausführen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2019 und das erste Halbjahr 2020 eine gesonderte Auflistung machen)?
Wie ist nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung zu erklären, dass sich die Zahl der Personen, die zum Zeitpunkt der letzten Ausweisungsverfügung im Ausländerzentralregister einen Status als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter gespeichert hatten, von sieben im Jahr 2015 auf 27 im Jahr 2017 und 69 im Jahr 2018 merklich erhöht hat (Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/12496)?
Inwieweit lässt sich diese Entwicklung auf Gesetzesverschärfungen oder geänderte Weisungen in den Ausländerbehörden zurückführen (bitte ausführen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2019 und im ersten Halbjahr 2020 (bitte differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2020 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2019 und im ersten Halbjahr 2020 (bitte differenzieren)?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 30. Juni 2020 sowie für Ausweisungen im Jahr 2019 sowie im ersten Halbjahr 2020 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)?
In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2019 und im ersten Halbjahr 2020 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status 2019 und im ersten Halbjahr 2020 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?