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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kinder und junge Erwachsene in Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

21.08.2020

Aktualisiert

22.05.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2124423.07.2020

Kinder und junge Erwachsene in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften

der Abgeordneten Sven Lehmann, Katja Dörner, Anja Hajduk, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Claudia Müller, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Kai Gehring, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Ulle Schauws, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Sobald eine Person erwerbsfähig und leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, betrifft dies nicht nur die jeweilige Person selbst, sondern alle weiteren im Haushalt lebenden Personen, sofern sie eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zueinander pflegen. Denn so kommt sozialrechtlich eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft zustande, in der die „Mitglieder“ eine gegenseitige Fürsorgepflicht haben. Dazu werden Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezählt. So bildet beispielsweise eine alleinerziehende Mutter, die Hartz IV bezieht, eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 16-jährigen Tochter. Ebenfalls wird ein Paar, das mehr als ein Jahr lang zusammengelebt hat, als Bedarfsgemeinschaft erfasst.

Solo- und Kleinstselbstständige, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise von massiven Einkommenseinbußen betroffen waren und noch sind, hatten keine andere Möglichkeit, als Arbeitslosengeld II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu beantragen und erfahren aktuell die praktischen Folgen der Bedarfsgemeinschaft. Ihre Situation und Erfahrungen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wirft ein neues Licht auf dieses sozialrechtliche Konstrukt. Denn die praktische Folge der Bedarfsgemeinschaft ist, dass deren Mitglieder füreinander finanziell einstehen müssen und alle Mitglieder automatisch Teil des Grundsicherungssystems werden – unabhängig davon, ob sie individuell „hilfsbedürftig“ sind. In der Folge werden Einkommen und Vermögen der betroffenen Personen gemeinsam betrachtet und entsprechend den Bedarfen auf die Mitglieder verteilt. Dementsprechend vermindert das angerechnete Einkommen der anderen Mitglieder den individuellen Grundsicherungsanspruch der leistungsberechtigten Personen um genau diesen Betrag. Von dieser Regel sind nur Einkommen von unter 25-Jährigen (beispielsweise durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen) ausgenommen, die den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen decken sollen. Sobald das Kindeseinkommen über dem Bedarf des jeweiligen Kindes bzw. Jugendlichen liegt, wird es auf den Leistungsanspruch der restlichen Mitglieder angerechnet, welcher sich entsprechend reduziert.

Infolge der Corona-Pandemie erfahren Solo- und Kleinstselbstständige, die mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, weil das Erwerbseinkommen der Partnerin bzw. des Partners zu hoch war und auf den Leistungsanspruch angerechnet wurde.

Durch das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaften geraten Menschen in Abhängigkeitssituationen mit unterschiedlichen, teilweise schwerwiegenden Folgen. Neben der Problematik, dass die finanzielle Unabhängigkeit nichtverheirateter Paare eingeschränkt wird, treffen diese Folgen gerade auch Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die durch Schüler- und Schülerinnenjobs oder Ausbildung etwas verdienen, besonders hart. Denn ihr Gehalt wird mit Arbeitslosengeld II verrechnet und das Jobcenter behält 80 Prozent des Einkommens ein, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt. So bleiben ihnen beispielsweise bei einem 450-Euro-Minijob am Ende nur 170 Euro übrig.

Fachverbände und Betroffene machen seit Jahren auf die vielen negativen Folgen für Kinder und junge Erwachsene, die mit dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft einhergehen und im besonderen Maße Chancenungleichheit manifestieren, aufmerksam. Kritisiert wird, dass Kinder und junge Erwachsene in Bedarfsgemeinschaften gegenüber Gleichaltrigen ungleich behandelt werden. Auch vor diesem Hintergrund fordert ein breites Bündnis von Fachverbänden eine existenzsichernde Kindergrundsicherung, um die Existenz und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern zu sichern (http://www.kinderarmut-hat-folgen.de/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (bitte für das Jahr 2019 und jüngst vorliegende Monatszahlen aus dem Jahr 2020 nachfolgend angeben)?

a) Wie viele Personen leben insgesamt in diesen Bedarfsgemeinschaften?

b) In wie vielen Bedarfsgemeinschaften leben verheiratete Paare oder Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften?

c) In wie vielen Bedarfsgemeinschaften leben Menschen in Partnerschaften, die weder verheiratet noch in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind?

d) In wie vielen Bedarfsgemeinschaften leben jeweils voll- und minderjährige Kinder (bitte zusätzlich nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre, Bundesländern und Bedarfsgemeinschaftstypen differenzieren)?

e) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der Anteil von erwerbsfähigen und nichterwerbsfähigen Kindern und jungen Erwachsenen mit Behinderungen, die in Bedarfsgemeinschaften leben (bitte zusätzlich nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre, Bundesländern und Bedarfsgemeinschaftstypen differenzieren)?

2

Wie viele Widersprüche und Klagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 pro Jahr im Rechtskreis des SGB II wegen der Anrechnung von Einkommen von unter 25-jährigen Personen in Bedarfsgemeinschaften eingelegt?

3

Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der Anrechnung von Einkommen von unter 25-jährigen Personen in Bedarfsgemeinschaften seit 2010 pro Jahr vor Sozialgerichten in welchen Instanzen und mit welchem Ergebnis abgeschlossen?

4

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der von 2010 bis heute pro Jahr angerechneten Einkommen von unter 25-Jährigen, die Teil einer Bedarfsgemeinschaft im Rechtskreis des SGB II sind, und aus welchen Einkünften (Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Erwerbseinkommen etc.) setzt sich das Einkommen der unter 25-jährigen Kinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften zusammen (bitte nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre differenzieren)?

5

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis heute pro Jahr die Summe der Minderausgaben bei den SGB-II-Leistungen, die durch die Verrechnung des Kindergeldes mit dem Sozialgeld entstehen?

6

Ab welcher durchschnittlichen Brutto- bzw. Nettoeinkommenshöhe von unter 25-Jährigen ist nach Kenntnis der Bundesregierung davon auszugehen, dass das Einkommen deren eigenen Bedarf übersteigt – vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II (bitte wenn möglich nach Altersgruppendifferenzieren )?

7

Wie viele Jugendliche bzw. junge Erwachsene unter 25 Jahren erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen (bitte nach Höhe des Erwerbseinkommens und nach Altersgruppen 15 bis 17 Jahre sowie 18 bis 25 Jahre differenzieren)?

8

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, in denen im Jahr 2019 den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II) als Einkommen bei dem leistungsberechtigten Elternteil angerechnet wurde?

9

Wie hoch muss das Erwerbseinkommen des unter 25-jährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft sein, damit es ein Nettogehalt von 450 Euro neben Schule oder Ausbildung zur Verfügung hat?

10

Welche Konsequenzen hat es für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, wenn das unter 25-jährige Kind in der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft durch sein Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf decken kann?

11

Wie viele unter 25-Jährige leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Bedarfsgemeinschaften, bei denen eine Totalsanktion ausgesprochen wurde (bitte für das Jahr 2019 und jüngst vorliegende Monatszahlen aus dem Jahr 2020 sowie nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre und Bedarfsgemeinschaftstypen angeben)?

12

Wie viele Kinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung in einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mindestens einmal innerhalb des Jahres sanktioniert wurde (bitte für das Jahr 2019 und jüngst vorliegende Monatszahlen aus dem Jahr 2020 sowie differenziert nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre, Bedarfsgemeinschafttypen und der Art der Sanktion und der Höhe der Leistungsminderung angeben)?

13

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Anzahl sowie der Anteil von Kindern und jungen Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaften, die bei einem alleinerziehenden Elternteil wohnen (bitte nach den Altersgruppen 0 bis 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre differenzieren)?

14

In wie vielen Fällen ist der alleinerziehende Elternteil trotz einer Erwerbstätigkeit im SGB-II Bezug (bitte nach der Art der Erwerbstätigkeit und Höhe des Bruttoerwerbseinkommens sowie nach der Zahl und dem Alter der Kinder bis unter 18 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft differenzieren)?

15

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der (Alleinerziehenden-)Hauptbedarfsgemeinschaften, in denen 2019 der Anspruch des Kindes auf Sozialgeld gemäß der Regelung zu den sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaften anteilig gemindert wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2015, Az. L 7 AS 1031/13)?

16

Wie hoch ist die durchschnittliche Summe der SGB-II-Leistungen, die durch die anteilige Minderung des Sozialgeldes des Kindes – gemäß der Regelung zu den temporären Bedarfsgemeinschaften – der Hauptbedarfsgemeinschaft gekürzt wurde?

17

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der temporären Bedarfsgemeinschaften in Bezug auf das Umgangsrecht der getrennt lebenden Eltern, wenn der alleinerziehende Elternteil mit finanziellen Einbußen rechnen muss, wenn das Kind bzw. die Kinder mit dem umgangsberechtigten Elternteil Zeit verbringen (https://www.welt.de/politik/deutschland/article154339875/Absurde-Hartz-IV-Reform-trifft-Trennungskinder.html)?

18

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des Deutschen Juristinnenbundes (ebd.), einen sogenannten Umgangsmehrbedarf für den umgangsberechtigten Elternteil einzuführen, damit die praktische Realisierung gemeinsamer Elternverantwortung nicht zu Lasten des einen Elternteils und der materiellen Versorgung der Kinder geht?

19

In wie vielen Fällen kam es bei Alleinerziehenden in den vergangenen zwölf Monaten zur Kürzung von SGB-II-Leistungen oder zum völligen Verlust des Anspruches, weil eine weitere erwachsene Person neu zur Bedarfsgemeinschaft gezählt wurde?

20

Was unternimmt die Bundesregierung im Bereich der nachhaltigen Armutsprävention und Armutsbekämpfung angesichts der erheblichen Anzahl von Kindern und jungen Erwachsenen in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften, um das Armutsrisiko im weiteren Lebensverlauf zu reduzieren (https://www.awo.org/sites/default/files/2019-11/191104_Br_Armut_im_CV_bf.pdf)?

21

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der unter 25-jährigen Kinder in Bedarfsgemeinschaften, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen, im Vergleich zu Gleichaltrigen außerhalb der Grundsicherung (bitte nach den unterschiedlichen Gruppen sowie zwischen Ausbildung und Studium sowie Schul- und Bildungsabschluss differenzieren)?

22

Wie sollen nach Einschätzung der Bundesregierung Kinder und junge Erwachsene in Bedarfsgemeinschaften Geld ansparen können, um an dem sozialen Leben Gleichaltriger teilzunehmen oder in eine eigene Wohnung ziehen zu können, wenn ein beträchtlicher Teil ihres Einkommens angerechnet wird?

23

Wie vielen jungen Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaften wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Auszug aus dem elterlichen Haushalt im Jahr 2019 aufgrund des § 22 Absatz 4 SGB II verweigert?

24

Stellt nach Auffassung der Bundesregierung das sogenannte Umzugsverbot gemäß § 22 Absatz 4 SGB II eine Ungleichbehandlung gegenüber Gleichaltrigen dar, oder steht es anderen allgemeinen Zielen von Chancengleichheit entgegen, wenn junge Erwachsene erst einen schwerwiegenden Grund und diesbezüglich eine Genehmigung des Jobcenters brauchen, um aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft auszuziehen?

25

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es sinnvoll wäre, Kinder und Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft herauszulösen und ihnen stattdessen einen eigenen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im Form einer Kindergrundsicherung zu geben und dadurch Familien mit Kindern besser abzusichern? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 30. Juni 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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