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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausgleichszahlungen an Vertragsärzte und Psychotherapeuten nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

10.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2125524.07.2020

Ausgleichszahlungen an Vertragsärzte und Psychotherapeuten nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, das am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wurden Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen, nach denen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und Psychotherapeuten vorgenommen werden können, wenn diese Einnahmeausfälle wegen der COVID-19-Pandemie erlitten haben (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/corona-gesetzespaket-im-bundesrat.html). Es ist Teil der umfangreichen Gesetzgebung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und wurde durch eine Formulierungshilfe von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit für die Koalitionsfraktionen vorbereitet (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Entwurf_COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.pdf).

Nach § 87a Absatz 3b SGB V kann nun etwa im Falle einer Pandemie oder einiger weiterer Fälle ein Einnahmeausfall ab einer Höhe von 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Allerdings werden andere Hilfen hier gegengerechnet, falls diese in Anspruch genommen wurden. Gezahlt werden die Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen.

Weitere Regelungen wurden in § 87b Absatz 2a SGB V getroffen, um besonders betroffene Praxen zu schützen und die ärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten. Hier können die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen „zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit“ treffen.

Nach Auffassung der Fragesteller ist es als positiv zu bewerten, dass es ein solches Schutzschirmpaket für Ärzte und Psychotherapeuten gibt, allerdings sollten auch andere Leistungserbringer wie Zahnärzte, Hebammen oder Heilmittelerbringer mit in den Rettungsschirm einbezogen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Anzahl an vertragsärztlichen Leistungserbringern welcher Fachrichtungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für das erste und zweite Quartal 2020 in den einzelnen Bundesländern einen Antrag auf Ausgleichszahlungen gemäß § 87a Absatz 3b SGB V gestellt?

2

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die durchschnittlich angegebenen Honorarminderungen der Leistungserbringer der einzelnen Fachrichtungen jeweils in den Bundesländern?

3

Welche vertragsärztlichen Leistungserbringer welcher Fachrichtungen und welche Bundesländer waren nach Kenntnis der Bundesregierung besonders stark von Einnahmeausfällen betroffen, welche am geringsten?

4

Welche Anzahl von Anträgen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in den einzelnen Bundesländern bewilligt?

5

Welche durchschnittliche Summe und welche Gesamtsumme wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher an die antragstellenden Leistungserbringer der einzelnen Fachrichtungen jeweils in den Bundesländern ausgezahlt?

6

Mit welcher Gesamtsumme rechnet die Bundesregierung für Ausgleichszahlungen an vertragsärztliche Leistungserbringer im Jahr 2020?

7

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob bereits andere Hilfsmaßnahmen von den Antragstellern in Anspruch genommen wurden oder werden?

8

Für welche Anzahl an Praxen in welchen Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Selbstverwaltungsgremien Regelungen nach § 87b Absatz 2a SGB V getroffen, und mit welchen finanziellen Folgen sind diese Regelungen verbunden?

9

Welche finanziellen Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Krankenkassen, und drohen hier den Versicherten einzelner Kassen Beitragserhöhungen?

10

In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Krankenkassen im Jahr 2020 Mittel durch entfallene Leistungen bei vertragsärztlichen Leistungserbringern im Gegensatz zu den Vorjahresmonaten eingespart, und wie haben sich die Beitragseinnahmen im gleichen Zeitraum entwickelt?

Berlin, den 20. Juli 2020

Christian Lindner und Fraktion

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