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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2020 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2132628.07.2020

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2020 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2019 bei 34,3 Prozent (2018: 33,9 Prozent, vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/17100).

Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2019 insbesondere an Italien gerichtet (29 Prozent), danach folgten Griechenland (20,2 Prozent), Frankreich (10,3 Prozent) und Spanien (5,8 Prozent). Nach jahrelanger Aussetzung wurden im Jahr 2019 20 Asylsuchende nach Griechenland überstellt. In Bezug auf Ungarn gibt es seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht in Ungarn eingeleitet hatte, keine Überstellungen mehr. Zwar gibt es noch vereinzelte Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln.

Den insgesamt 48 847 Dublin-Ersuchen im Jahr 2019 standen 8 423 Überstellungen gegenüber, vor allem nach Italien (30,6 Prozent). Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 794) lag die sogenannte Überstellungsquote bei inzwischen 28,3 Prozent (2018: 24,4 Prozent, 2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Die Überstellungsquote wurde damit infolge einer Prioritätensetzung im BAMF deutlich angehoben, es gibt jedoch auch Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen, Familientrennungen und Polizeigewalt kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4960). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2019 gut 49 Prozent aller Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Griechenland erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag diese Quote bei 40 Prozent, in Bezug auf Italien bei gut 26 Prozent. Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten.

Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das nach Ansicht der Fragestellenden besser für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Ende 2019 waren 345 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF mit dieser Aufgabe befasst. Allerdings ist aus Sicht der Fragestellenden mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 8 423 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2019 6 087 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist ein Saldo von 2 336 Personen – dafür wurden fast 49 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt.

Das BAMF hat seine Prüfpraxis im Umgang mit sogenannten Kirchenasylfällen deutlich verschärft: Im Jahr 2019 machte das Bundesamt in gerade einmal 14 von 635 dokumentierten Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch – bei 442 Entscheidungen entspricht das einer Quote von 3,2 Prozent. Im Jahr 2018 erging noch in 11,9 Prozent eine positive Entscheidung, und schon das war ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren. 2015/2016 habe die Erfolgsquote bei Kirchenasylen noch bei 80 Prozent gelegen, erklärte „Asyl in der Kirche“, ab Mai 2016 sei die Quote nach einem Zuständigkeitswechsel im BAMF dann auf 20 Prozent gesunken (https://www.kirchenasyl.de/portfolio/pm-offener-brief-zum-kirchenasyl-an-die-innenminister-der-laender/). Die Behauptung von BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer, das BAMF erkenne inzwischen „die Härtefälle selbst“, deshalb würden nur noch wenige Kirchenasyle zum Erfolg führen (http://www.migazin.de/2019/06/26/andere-welten-bamf-chef-sommer/), steht nach Auffassung der Fragestellenden im deutlichen Widerspruch zur Entwicklung der Zahl der Fälle, in denen das BAMF im Dublin-Verfahren entscheidet, sich für zuständig zu erklären (Selbsteintritt). Im Jahr 2019 gab es nur noch 3 070 solcher Fälle, 2018 waren es noch 7 809 Selbsteintritte.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erklärte (vgl. z. B. Die Welt vom 29. Oktober 2019), das Dublin-Regelwerk sei „gescheitert“. Um nicht die „Kontinuität im Irrtum fortzuführen“, brauche es eine „neue Philosophie“. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte bereits im Oktober 2015 im Europäischen Parlament: „Das Dublin-Verfahren ist obsolet“ (https://www.dw.com/de/dublin-verordnung-halb-tot-halb-lebendig/a-19532442), sie würde die „Zeit zurückspulen“, wenn sie könnte (https://www.welt.de/politik/deutschland/article158248079/Wenn-ich-koennte-wuerde-ich-die-Zeit-zurueckspulen.html), denn das Dublin-System habe „Länder wie Italien und Griechenland überfordert“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/article168025621/Urlaub-im-Heimatland-Merkel-droht-Asylbewerbern-mit-Konsequenzen.html). Ungeachtet dieser politischen Erklärungen zum gescheiterten Dublin-System werden Überstellungen in überforderte Erstaufnahmeländer jedoch weiterhin und zuletzt immer häufiger durchgesetzt, wie der Anstieg der Überstellungsquote und die Vielzahl der Überstellungen nach Italien zeigen.

Wegen der Corona-Pandemie wurden Dublin-Überstellungen in der EU zeitweilig ausgesetzt. Umstritten ist dabei die Praxis und Rechtsauffassung des BAMF, für diese Zeit könnten Dublin-Fristen ausgesetzt werden, die normalerweise dafür sorgen, dass die Zuständigkeit zur Asylprüfung nach einer bestimmten Dauer auf den Staat des Aufenthalts übergeht, um Schutzsuchende nicht übermäßig lange in Ungewissheit über ihren Status und das für sie zuständige Land zu belassen (vgl. https://www.proasyl.de/hintergrund/praxishinweise-zur-aktuellen-aussetzung-von-dublin-ueberstellungen-und-ueberstellungsfristen/). Diese Praxis widerspricht aber der Rechtsauffassung der EU-Kommission und auch ersten Gerichtsentscheidungen (ebd.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?

EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken –

2

Welche waren im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?

3

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

4

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta Differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?

5

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, bei wie vielen dieser Personen ist diese Entscheidung unanfechtbar, und wie viele dieser Personen waren ausreisepflichtig bzw. verfügten über welchen Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, nach Mitgliedstaaten, Bundesländern und Aufenthaltsstatus differenzieren)?

6

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele, für die eine Zuständigkeit zur Asylprüfung zunächst verneint wurde, die zu einem späteren Zeitpunkt dann aber doch einen Schutz- oder Aufenthaltsstatus in Deutschland erhielten (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, nach Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?

7

Wie viele Kirchenasylfälle wurden im bisherigen Jahr 2020 an das BAMF gemeldet (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren und auch angeben, in wie vielen dieser Fälle es einen Dublin-Bezug gab)? In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung)?

8

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung von Kirchenmitgliedern („Joachimsthaler Appell“, Schreiben an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 22. Juni 2020), bis zur Klärung der Rechtslage auf weitere Verlängerungen der Überstellungsfristen von sechs auf 18 Monate in Fällen des offenen Kirchenasyls zu verzichten, vor dem Hintergrund, dass nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (vgl. https://www.asyl.net/view/detail/News/weitere-verschaerfungen-beim-kirchenasyl-und-neue-obergerichtliche-entscheidungen/) bei einem offenen Kirchenasyl, d. h. wenn den Behörden der Aufenthaltsort der Betroffenen bekannt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen „flüchtig“ im Sinne der Dublin-Verordnung sind, und vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung der Fragestellenden eine gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage noch sehr lange dauern könnte, insbesondere, wenn ein Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinzukäme (bitte begründen)?

9

Wie wird im BAMF aktuell, d. h. auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Frage der menschenwürdigen Unterbringung und eines gesicherten Zugangs zu einem fairen Asylverfahren in Italien bzw. in Griechenland (bitte differenzieren) bewertet, insbesondere mit Blick auf besonders schutzbedürftige Personen, und welche konkreten Regelungen und gegebenenfalls Einschränkungen für das Dublin-Verfahren gelten diesbezüglich (bitte so konkret wie möglich ausführen)?

10

Wie viele Asylanträge wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden in diesen Zeiträumen als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

11

Welche statistischen Angaben können zu Rechtsmitteln gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ für das bisherige Jahr 2020 gemacht werden (Zahl der Klagen und Eilanträge, differenzierte Darstellung der Ergebnisse der gerichtlichen Entscheidungen, auch nach den zehn Hauptherkunftsländern differenziert)?

12

Wie ist die Erklärung von Bundesinnenminister Horst Seehofer, ein rechtsstaatliches Asylverfahren sei in der Kürze der Zeit gar nicht möglich (epd, 23. September 2019), weshalb er Vor-Prüfungen vor einer Umverteilung von aus Seenot Geretteten in andere Mitgliedstaaten ablehne, damit vereinbar, dass er in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2020 erklärte, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen verpflichtenden Vor-Prüfungen an den EU-Außengrenzen müssten rechtsstaatlich einwandfrei erledigt werden (bitte nachvollziehbar begründen)?

13

Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für den Erhalt des Selbsteintrittsrechts in der Dublin-Verordnung einsetzen, bzw. in welchem Umfang soll es nach ihrer Auffassung ein solches Selbsteintrittsrecht künftig noch geben (bitte darlegen und begründen), und welche Überlegungen spielt dabei der Umstand, dass mit einem Wegfall des Selbsteintrittsrechts auch die rechtliche Grundlage für humanitäre Entscheidungen im Einzelfall, z. B. im Rahmen des Kirchenasyls, oder für politische Entscheidungen, wie im Herbst 2015, wegfallen würde (bitte so differenziert wie möglich antworten)?

14

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen), bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2020 durch das BAMF entschieden wurde (nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenziert)?

15

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten basierten im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte jeweils im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten und nach Übernahmeersuchen Deutschlands bzw. an Deutschland; bitte zur Klarstellung auch noch einmal die Tabellen für die Jahre 2018 und 2019 wiedergeben, da nach Ansicht der Fragestellenden die grafische Darstellung in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/17100 nicht korrekt war)?

16

Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten bzw. zweiten Quartal 2020, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem gegenüberstanden, nach Bundesländern differenziert (bitte ausführen)?

17

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2020 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben), und inwieweit ist die Auffassung der Fragestellenden zutreffend, dass Gerichte solche Eilanträge formell ablehnen, wenn Deutschland durch Fristablauf oder Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden ist (bitte ausführen)?

18

In wie vielen Fällen wurde im ersten bzw. zweiten Quartal 2020 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?

a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2019 bislang für wie viele Personen ausgesprochen?

b) Welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)?

19

Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten bzw. zweiten Quartal 2020, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist der inhaltliche Ausgang der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

20

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung gab es im ersten bzw. zweiten Quartal 2020? Wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, bzw. wie viele Ersuchen wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesem Zeitraum (bitte tabellarisch wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/14079 darstellen)?

21

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im bisherigen Jahr 2020 (bitte nach Monaten auflisten) in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?

22

Wieso gibt es innerhalb des BAMF keine ermessensleitenden Regelungen zur Wahrnehmung von Ermessensspielräumen, die die Dublin-Verordnung bietet, etwa zum Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin-VO, aber auch insgesamt zum Umgang mit humanitären Härtefällen und Sondersituationen bei Überstellungen bzw. im Dublin-Verfahren (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/17100; bitte nachvollziehbar darstellen)?

23

Innerhalb welcher Frist und aufgrund welcher Bestimmung der Dublin-Verordnung (bitte genau bezeichnen und begründen) müssen nach Auffassung des BAMF Asylsuchende in den griechischen Hotspots gegenüber den griechischen Behörden geltend machen, dass sie zu Verwandten in Deutschland wollen, bzw. müssen griechische Behörden diesen Wunsch gegenüber dem BAMF äußern (bitte konkret das Verfahren darstellen), und gilt bei dieser Fristberechnung das Datum des ersten Asylgesuchs oder das der formellen Asylantragstellung (bitte auch hierfür die genaue Rechtsgrundlage nennen und begründen)?

24

Inwieweit wird durch das BAMF bei Wünschen nach einer Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-Verordnung berücksichtigt, dass es in den griechischen Hotspots aufgrund der Überlastungsbedingungen zu einer Verzögerung bei der Asylantragstellung bzw. zu fehlenden Informationen für die Asylsuchenden und verzögerten behördlichen Bearbeitungen oder einer verzögerten Vorlage von Dokumenten kommen kann, und wie wird dem Kindeswohl, insbesondere bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Rechnung getragen, wenn formelle Fristen bei dem Wunsch nach Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung versäumt werden oder geforderte Dokumente nicht zeitgerecht vorgelegt werden können, insbesondere wenn dies durch die Betroffenen unverschuldet geschieht, etwa aufgrund der Überlastungsbedingungen vor Ort (bitte konkret darlegen)?

25

Wie bewertet es die Bundesregierung, wenn von den am 18. April 2020 aus Griechenland nach Deutschland übernommenen 47 unbegleiteten Flüchtlingskindern 18 in Deutschland lebende Verwandte hatten, aber keines dieser Kinder einen Anspruch auf Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung realisieren konnte und auch keines im Rahmen der humanitären Ermessensregelungen der Dublin-VO nach Deutschland überstellt wurde (vgl. Nachbeantwortung durch das Bundesinnenministerium vom 14. Mai 2020 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 22. April 2020), und wie lange lebten diese 47 Kinder zuvor in den griechischen Hotspots (bitte ausführen)?

26

Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21a auf Bundestagsdrucksache 19/8340), und liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor (bitte ausführen)?

27

Liegen inzwischen Bewertungen der Juristischen Dienste der EU-Kommission und des Rates zu der Frage einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Artikel 27 Absatz 4 Dublin-VO vor (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/20299), wenn nein, warum nach Kenntnis der Bundesregierung nicht, wenn ja, was beinhalten diese im Kern (bitte darlegen)?

28

Wie ist die Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten, von der der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer in der 97. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu Tagesordnungspunkt 1 berichtete, wonach man sich den Fristablauf bei Dublin-Überstellungen nicht gegenseitig vorhalten wolle, damit vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Fristablauf subjektive Rechte der Asylsuchenden folgen (vgl. https://www.asyl.net/view/detail/News/eugh-zustaendigkeitsuebergang-bei-ablauf-der-dublin-ueberstellungsfrist/), über die sich die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Fragestellenden nicht einfach hinwegsetzen können (bitte ausführlich begründen), und wann und in welchem Rahmen wurde diese Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten auf welcher Rechtsgrundlage geschlossen (bitte genau darlegen und begründen)?

29

Wie viele Asylsuchende gibt es aktuell, bei denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, bei wie vielen von diesen ist der Ablauf der Frist Folge der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen, wie viele entsprechende Rechtsstreitverfahren sind diesbezüglich anhängig, und welche Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage liegen inzwischen vor (bitte ausführen)?

30

Hält es die Bundesregierung für angemessen und verhältnismäßig, die komplizierte Rechtsfrage, ob Aussetzungen beim Fristablauf rechtlich überhaupt zulässig sind – was die EU-Kommission verneint (vgl. die Mündliche Frage 78 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/155; Mitteilung der EU-Kommission vom 16. April 2020 zu Covid-19-Leitlinien im Asylbereich (C(2020)2516) –, in aufwändigen und langwierigen Rechtsstreitverfahren klären zu wollen, die womöglich erst nach einer Entscheidung des EuGH in letzter Instanz entschieden würden, was für die Schutzsuchenden mit einer jahrelangen Unsicherheit darüber verbunden wäre, welcher Mitgliedstaat in ihrem Fall für die Asylprüfung überhaupt zuständig ist (bitte begründen), und warum haben die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber nicht vereinbart, dass sie in den fraglichen Fällen alle vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, sodass es eine klare und schnelle Regelung geben würde (bitte ausführen)?

31

Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es?

32

In welchem Umfang hat es bislang welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus ANKER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung und nach den Jahren 2019 bzw. 2020)?

Berlin, den 14. Juli 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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