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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Rolle der Finanzaufsicht bei der Wirecard Bank AG

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2139831.07.2020

Zur Rolle der Finanzaufsicht bei der Wirecard Bank AG

der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nach Ansicht der Fragesteller für die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Bank AG, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Wirecard AG, zuständig. Bei der Wirecard Bank AG wurden laut Presseberichten in den vergangenen Jahren mehrere Sonderprüfungen zu Geldwäsche und gemäß § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) durchgeführt.

So fand laut Presseberichten beispielsweise im Juni und Juli 2017 eine fast zweimonatige Sonderprüfung bei der Wirecard Bank AG (nach § 44 KWG) statt, die das Kreditgeschäft umfasste; im Jahr 2019 gab es eine weitere Sonderprüfung (vgl. hierzu www.finanz-szene.de vom 14. Juli 2020, „BaFin führte bei Wirecard Bank große Sonderprüfung durch“). Zuvor hatte die BaFin auf Anfrage der Linksfraktion im Jahr 2019 lediglich erwähnt, dass im Jahr 2010/2011 bei der Wirecard Bank AG eine externe geldwäscherechtliche Sonderprüfung samt Nachschauprüfung stattgefunden habe (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9202, S. 4). Die Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG wurden gegenüber dem Bundestagsabgeordneten Fabio De Masi (DIE LINKE.) auf Anfrage nur als Verschlusssache benannt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage Nr. 10 für den Monat April 2020).

Die BaFin bestreitet einen Zusammenhang zwischen Aktivitäten der Wirecard Bank AG und den Vorwürfen der Bilanzmanipulation gegenüber der Wirecard AG, die nach Ansicht der Fragesteller, ausgehend von Unregelmäßigkeiten bei der Bank, eine eingehendere Prüfung des Wirecard Konzerns ermöglicht hätten. Laut Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ zeigen jedoch mehrere Vorgänge, dass die Wirecard Bank AG für die Konzernmutter eine größere Bedeutung hatte, als die BaFin nach Ansicht der Fragesteller bislang eingeräumt hat (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 17. Juli 2020, „Dubiose Darlehen“). So soll aus dem geheimen Anhang der Sonderprüfungen der Wirecard AG durch KPMG hervorgehen, dass der Konzern die Bank offenbar für seine Zwecke genutzt sowie die Kreditvergabe kontrolliert und gesteuert hat. Dies hätte womöglich eine eingehende Prüfung der Wirecard AG ausgehend von der Wirecard Bank erlaubt.

Dabei soll der frühere Vorstandsvorsitzende der Wirecard AG, Markus Braun, im Januar 2020 von der Bank einen Kredit von über 35 Mio. Euro aufgenommen haben, um einen Kredit an die Deutsche Bank zurückzuzahlen. Für ein Institut wie die Wirecard Bank AG ist eine solche Kreditlinie im Verhältnis zur Bilanzsumme beträchtlich. Dubios erscheint nach Ansicht der Fragesteller auch eine „strategische Kreditlinie“ in Höhe von 180 Mio. Euro an Drittpartner in Asien. Einige der Kredite waren dabei offenbar unbesichert bzw. selbstschuldnerisch durch die Wirecard AG verbürgt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen67

1

Ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkten nachgegangen, wonach die Wirecard AG die Wirecard Bank AG kontrolliert und die Kreditvergabe der Bank selbst gesteuert haben könnte, wie Informationen aus dem KPMG-Untersuchungsbericht zu Kreditbeschlüssen der Wirecard Bank AG nahelegen sollen, die der „Süddeutschen Zeitung“ vorliegen (vgl. hier und im Folgenden Süddeutsche Zeitung vom 17. Juli 2020, „Dubiose Darlehen“)?

1

a) Hatte die BaFin Kenntnis von einer angeblich durch die Wirecard Bank AG vergebenen „strategischen Kreditlinie“ in Höhe von 180 Millionen Euro an Firmen in Asien, die der Wirecard AG nachweislich nahestanden und die, wie aus den Kreditbeschlüssen hervorgeht, aus „strategischen Überlegungen des Vorstands der Wirecard AG erfolgte“?

1

b) Hatte die BaFin Kenntnis über weitere auffällige Kreditvergaben durch die Wirecard Bank AG, einschließlich der Vergabe von 25 Mio. Euro an einen nunmehr ebenfalls im Fokus stehenden Partner der Wirecard AG in Asien, die „teilweise unbesichert, teils selbstschuldnerisch durch die Wirecard AG verbürgt waren“ (s. o. Süddeutsche Zeitung)?

2

Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob die in Frage 1 benannten Sachverhalte sowie weitere Vorgänge, die darauf schließen lassen, dass der Konzern die Wirecard Bank AG für seine Zwecke genutzt sowie die Kreditvergabe kontrolliert und gesteuert hat, vereinbar mit den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement (‚MaRisk‘)“ sind?

3

Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung auf diese mutmaßlichen Verstöße reagiert?

4

Wann genau lagen der BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Anhänge zum Untersuchungsbericht der Wirtschaftsprüfer von KPMG vor?

5

Waren die in Frage 1 bis 4 benannten Sachverhalte Gegenstand der Unterredung zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Markus Braun, und dem Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Jörg Kukies, bzw. weiterer Regierungsvertreter?

6

Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung Meldungen zu Kreditvergaben von der Bundesbank erhalten?

7

Hatte die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung einen Überblick über die wesentlichen Kreditvergaben der Wirecard Bank AG in Asien?

8

Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Größenordnung der vergebenen Kredite in Relation zur Bilanzsumme der Wirecard Bank AG (1,584 Mrd. Euro zum 31. Dezember 2018) jeweils bei der Wirecard Bank AG nachgehakt und Auskunft erbeten?

9

Hatte die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung davon Kenntnis, dass die Wirecard Bank AG Konten für mutmaßliche kriminelle Aktivitäten im Ausland bereitgestellt hat, die u. a. in Zusammenhang mit Onlinebetrug durch binäre Optionen standen, und ist die BaFin diesbezüglich Hinweisen und Berichten nachgegangen?

10

Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung jemals eine Zuverlässigkeitskontrolle der Wirecard Bank – mithin der Wirecard AG – veranlasst? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Ergebnis?

11

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die BaFin erst im Juni 2020 von dem Darlehen der Wirecard Bank AG an den damaligen Wirecard-Vorstand Markus Braun in Höhe von 35 Mio. Euro erfuhr, welches wohl bereits im Januar 2020 bewilligt wurde?

11

a) Sofern zutreffend, warum wurde die Aufsicht erst im Juni 2020 informiert, und wie genau hat sie von dem Darlehen erfahren?

11

b) Welchen Regelungen unterliegen derartige Kredite an Vorstände und Aufsichtsräte?

11

c) Innerhalb welcher Fristen muss die Aufsicht informiert werden?

11

d) Ist es ein normaler Vorgang, dass in die Bewilligung eines Darlehens einer als CRR-Kreditinstitut beaufsichtigten Bank die Rechtsabteilung des übergreifenden Konzernunternehmens sowie externe Berater involviert sind?

11

e) Gab es in diesem Zusammenhang eine Geldwäscheverdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) – der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – und falls ja, haben sich FIU und BaFin und/oder Strafverfolgungsbehörden hierüber ausgetauscht?

11

f) Gab es im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften auf eigene Rechnung von Mitgliedern des Vorstandes der Wirecard AG bzw. deren Beteiligungsgesellschaften Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU und falls ja, haben sich FIU und/oder BaFin hierüber ausgetauscht?

12

Welche Anhaltspunkte und Verdachtsmomente führten nach Kenntnis der Bundesregierung zur bereits erwähnten Sonderprüfung bei der Wirecard Bank AG im Juni und Juli 2017 (vgl. www.finanz-szene.de vom 14. Juli 2020, „Bafin führte bei Wirecard Bank große Sonderprüfung durch“)?

12

a) Ist es zutreffend, dass diese Sonderprüfung auf Grundlage des § 44 KWG und von Bundesbank und/oder Wirtschaftsprüfern durchgeführt wurde, oder durch wen wurde diese Sonderprüfung durchgeführt?

12

b) Welche Bereiche wurden konkret geprüft?

12

c) Umfasste die Prüfung auch über das Kreditgeschäft hinausgehende Bereiche und Gegenstände?

12

d) Zu welchen Ergebnissen führte die Prüfung?

13

Welche weiteren Sonderprüfungen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Wirecard Bank AG seit dem Jahr 2000 gegeben (bitte nach Jahr und Datum unter Berücksichtigung der folgenden Sachverhalte aufschlüsseln)?

13

a) Auf welcher Grundlage wurden die Sonderprüfungen jeweils durchgeführt?

13

b) Durch wen wurden die Sonderprüfungen jeweils durchgeführt?

13

c) Welche Bereiche wurden jeweils geprüft?

13

d) Zu welchen Ergebnissen haben die Sonderprüfungen jeweils geführt?

13

e) Welche Missstände wurden deutlich, und wie hat die BaFin hierauf reagiert?

14

Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus sonstige Sonderprüfungen nach dem KWG gegeben? Wenn ja, welche, zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Ergebnissen?

15

Zu welchen Zeitpunkten und mit welchem Ergebnis hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren geldwäscherechtliche Sonderprüfungen bei der Wirecard Bank AG veranlasst?

16

Welche Anhaltspunkte und Verdachtsmomente hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin für die Anfang Juli 2019 durchgeführte Geldwäsche-Prüfung bei der Wirecard Bank AG, über die das Onlinemagazin „finanz-szene“ erstmals berichtet hat, bevor die Bundesregierung ihren Sachstandsbericht an den Finanzausschuss gab (vgl. URL finanz-szene.de vom 14. Juli 2020, a. a. O., Sachstandbericht, S. 8)?

16

a) Durch wen wurde die Prüfung durchgeführt?

16

b) Was bzw. welche Bereiche und Gegenstände wurden konkret geprüft?

16

c) Zu welchen Ergebnissen hat die Prüfung geführt?

17

Was beinhaltet nach Kenntnis der Bundesregierung die Eingruppierung als „aufsichtsintensives Institut“ am 15. Juli 2019 als Folge dieser Sonderprüfung (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2020-07-17-Sachstandsbericht-Wirecard.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 8)? Wie lange wurde die Wirecard Bank AG als aufsichtsintensives Institut eingruppiert, bzw. dauert die Eingruppierung bis heute an?

18

Welche Mängel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Wirecard Bank AG angesichts der in 2010 stattgefundenen externen geldwäscherechtlichen Sonderprüfung festgestellt, die laut Bundesregierung später abgestellt wurden, wie eine Nachschauprüfung in 2011 ergab (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9202, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5)?

18

a) Welche Konsequenzen zog die Aufsicht aus den festgestellten Mängeln bei der Wirecard Bank AG?

18

b) Welche Konsequenzen, Strafen und ggf. Auflagen wurden infolgedessen von der Aufsicht der Wirecard Bank AG auferlegt?

19

Hat die Wirecard Bank AG nach Kenntnis der Bundesregierung, soweit sie bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, etwa im Akquiring, in der Zahlungskette, die Dienste Dritter in einem Drittstaat genutzt hat, diese Dienstleistungen einer spezifischen internen Risikoanalyse zur Minimierung von operationellen Risiken und Geldwäscherisiken unterzogen?

20

Waren diese Aktivitäten in Drittstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung, soweit der Akquiring-Vertrag zwischen der Wirecard Bank AG und einem Händler in einem Drittstaat geschlossen wurde bzw. die Wirecard Bank AG in sonstiger Weise in die Zahlungsverkehrsabwicklung eingeschaltet war, Gegenstand der Berichtspflichten der Jahresabschlussprüfer von Ernst & Young (EY)?

21

Wann, und wie oft hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem Komplex „Erbringung von Zahlungsdiensten in Drittstaaten“ im Zusammenhang mit der Auswertung der Prüfungsberichte Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegenüber der Wirecard Bank AG seit 2015 angeordnet?

22

Wann, und wie oft hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem Komplex „Erbringung von Zahlungsdiensten in Drittstaaten“ im Zusammenhang mit der Auswertung der Prüfungsberichte Sonderprüfungen, Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegenüber der Wirecard Bank AG seit 2015 angeordnet?

23

Waren die Abwicklung des Akquisitionsgeschäfts und die Führung von unter Geldwäschegesichtspunkten hochriskanten „Treuhandkonten“ für die Abwicklung des Akquiring nach Kenntnis der Bundesregierung jemals Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen der BaFin?

24

Waren das Risikomanagement und das Controlling der Wirecard Bank AG nach § 25a KWG und §§ 5 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsdiensten a) in der EU und b) in Drittstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen (bitte nach Maßnahmen und Zeitpunkt der Anordnung aufschlüsseln)?

25

Welche Schritte hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, um Memorandas of Understanding (MoUs) mit Staaten in Asien und in der Golfregion zu schließen bzw. bestehende MoUs zu erweitern, um die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie deren Beaufsichtigung in diesen Staaten zu erfassen bzw. Prüfungsrechte für die BaFin vor Ort zu vereinbaren?

26

Waren Outsourcing-Vereinbarungen der Wirecard Bank AG im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Gegenstand der Jahresabschlussprüfungen von EY und Anordnungen der BaFin?

27

Hatte die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnis von den 500 Verdachtsmeldungen der Wirecard Bank AG, die diese in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bei der FIU abgegeben hat und die sich laut Sachstandsbericht des Bundesministeriums der Finanzen auf Kunden der Bank beziehen (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Sachstandsbericht und Chronologie Wirecard v. 16. Juli 2020, S. 8)?

27

a) Sofern nicht, warum nicht?

27

b) Aus welchem Zeitraum stammen die Verdachtsmeldungen?

27

c) Wurden Transaktionen untersagt, und wenn ja, in wie vielen Fällen?

27

d) Für wie viele der Verdachtsmeldungen waren seitens der FIU Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten identifiziert und diese an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden?

27

e) Für welche geldwäscherechtlichen Vortaten hat es Rückschlüsse gegeben, bzw. hat es diesbezüglich Rückmeldungen seitens der Strafverfolgungsbehörden nach § 42 Absatz 1 GwG gegeben (bitte erläutern für welche Vortaten)?

28

Wie viele geldwäscherelevante Verdachtsmeldungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei BKA bzw. FIU zur Wirecard Bank AG (und der Wirecard AG als übergreifendem Konzernunternehmen) seit 2010 eingegangen, und wie viele an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden (bitte nach Jahren angeben)?

28

a) In wie vielen Fällen wurden Transaktionen untersagt?

28

b) Gab es Fälle, in denen die FIU in eigener Zuständigkeit von § 40 GwG Gebrauch gemacht hat und aufgrund der laufenden Untersuchung einer Geldwäscheverdachtsanzeige Verfügungen von einem Konto zeitweise untersagt hat?

28

c) Hat es hierüber Austausch mit der BaFin gegeben?

28

d) Kann die Bundesregierung Angaben zu erhaltenen Hinweisen bzw. Hinweisgebern machen?

29

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Wirecard AG am 20. Mai 2020 der BaFin mitteilte, dass sie sich selbst seit Jahresbeginn als Unternehmen im Sinne des Gelwäschegesetzes erachtet und vor welchem Hintergrund und auf welcher Grundlage geschah dies (vgl. Spiegel.de vom 9. Juli 2020, „Geldwäschekontrollen von Wirecard waren bis zur Pleite strittig“)?

29

a) Ist der beschrittene Weg ein normales, gängiges Verfahren (auch, dass sich die Wirecard AG hier an die BaFin direkt wendete)?

29

b) Hat die BaFin im Nachgang des Vorgangs die Wirecard AG an die Bezirksregierung von Niederbayern als die für sie vermeintlich zuständige Behörde verwiesen bzw. ihr empfohlen, sich dort zu melden?

29

c) Hat die BaFin sich hiernach mit den bayrischen Landesbehörden bzw. der Regierung von Niederbayern zur Zuständigkeit der Geldwäschebeaufsichtigung und wegen der bis dato offenkundigen „Nichtbeaufsichtigung“ in Verbindung gesetzt; zumal die Bezirksregierung von Niederbayern nach Angaben der Bundesregierung der Bafin bereits am 25. Februar 2020 mitgeteilt hat, dass sie sich als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde ansehe (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Sachstandsbericht und Chronologie Wirecard vom 16. Juli 2020, S. 8)?

29

d) Wenn ja, wann geschah dies, und wenn nein, warum nicht?

30

Was war nach Kenntnis der Bundesregierung konkreter Anlass und Gegenstand des Gesprächs zwischen Finanzaufsicht Bafin, dem Bundesministerium der Finanzen und dem bayrischen Innenministerium, infolgedessen das bayerische Innenministerium laut Pressebericht mitteilte, dass „eine Zuständigkeit der Regierung von Niederbayern als Aufsichtsbehörde [somit] nicht gegeben sei“ (zit. nach Spiegel.de vom 9. Juli 2020, a. a. O.)?

31

Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass Abgeordnete eine Einsichtnahme in die relevanten Prüfergebnisse der Sonderprüfungen (geldwäscherechtlich und KWG-gemäß) der Wirecard Bank AG vornehmen können, gegebenenfalls als Verschlusssache?

32

Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass Abgeordnete eine Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Anhang des KPMG-Berichts der Wirecard Bank AG vornehmen können, gegebenenfalls als Verschlusssache?

Berlin, den 23. Juli 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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