Projektträger und Zuwendungsempfänger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“
des Abgeordneten Dr. Roland Hartwig, Mariana Iris Harder-Kühnel, Johannes Huber, Frank Pasemann, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in der ersten Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ Projekte von insgesamt 784 Zuwendungsempfängern gefördert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 98 des Bundestagsabgeordneten Dr. Roland Hartwig auf Bundestagsdrucksache 19/20374). Daneben existiert nach Ansicht der Fragesteller eine unbekannte Anzahl von sogenannten Projektträgern, denen „die Befugnis verliehen wird, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 des Abgeordneten Dr. Roland Hartwig auf Bundestagsdrucksache 19/20769). Seit 2015 wurden insgesamt 57 solcher Projektträger im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unterzogen (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/2086, S. 2, und Bundestagsdrucksache 19/19794, S. 7).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Auf welcher Rechtsgrundlage wird einem Projektträger die Befugnis verliehen, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen?
Welche staatlichen Stellen verleihen Projektträgern im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen?
Aus welchen Gründen wird Projektträgern im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ die Befugnis verliehen, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, und diese Aufgabe nicht vollständig durch Behörden innerhalb der öffentlichen Verwaltung erledigt?
Welche konkreten Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nehmen die Projektträger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ im eigenen Namen wahr (bitte, sofern Unterschiede bestehen, nach erster und zweiter Förderperiode unterscheiden)?
Nach welchen Kriterien wählt die Bundesregierung die Projektträger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ aus (bitte, sofern Unterschiede bestehen, nach erster und zweiter Förderperiode unterscheiden)?
Inwiefern nutzt die Bundesregierung zur Bestimmung von Projektträgern im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ auch Ausschreibungen (bitte, sofern Unterschiede bestehen, nach erster und zweiter Förderperiode unterscheiden)?
Wie viele Projektträger haben in der ersten Förderperiode von „Demokratie leben!“ die Befugnis erhalten, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (bitte einzeln nach Trägern des öffentlichen Rechts und Trägern des Privatrechts auflisten)?
Erhielten die Projektträger der ersten Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ für ihre Aufgabe, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, eine Vergütung aus Bundesmitteln?
Wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Haushaltstiteln?
In wie vielen Fällen der ersten Förderperiode von „Demokratie leben!“ haben die Projektträger als sogenannte unselbstständige Verwaltungshelfer die Förderentscheidungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) lediglich vorbereitet, sodass die Erteilung des Zuwendungsbescheids und die abschließenden Entscheidungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bei dem Bundesministerium verblieben ist, und auf welcher Rechtsgrundlage basiert eine solche Regelung?
Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass keine der bis zum Stichtag 11. Mai 2018 stattgefundenen 51 Überprüfungen der Projektträger durch das BfV auf Bitten des Projektträgers erfolgte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2086, S. 2), jene Projektträger aber zugleich eigenständig von der Beratung der Zuwendungsempfänger über die Antragsbearbeitung bis zur Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig sein können, und wenn ja, inwieweit sieht die Bundesregierung darin ein Problem?
Wie viele der sechs Überprüfungen durch das BfV seit dem Stichtag 11. Mai 2018 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19794) wurden auf Bitten eines Projektträgers durchgeführt?
Welche behördlichen und oder nichtbehördlichen Stellen nehmen die Verwendungsnachweisprüfung für die 784 Zuwendungsempfänger der ersten Förderperiode von „Demokratie leben!“ vor?
Welche Rolle nehmen die sogenannten Kooperationspartner im Verhältnis zu den Projektträgern und Zuwendungsempfängern im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ein?
In wie vielen Fällen haben Zuwendungsempfänger die Frist (30. Juni 2020) für die Einreichung der Verwendungsnachweise für das Haushaltsjahr 2019 nicht eingehalten?
Welche Zuwendungsempfänger, die in der ersten Förderperiode gefördert wurden und keinen Verwendungsnachweis bis zur Frist (30. Juni 2020) eingereicht haben, werden in der zweiten Förderperiode von „Demokratie leben!“ erneut gefördert?
Widerspricht nach Auffassung der Bundesregierung die erneute Förderung von Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem Fall keine Verwendungsnachweise eingereicht haben, durch Bundesmittel, den haushälterischen Grundsätzen bzw. den Förderrichtlinien des Bundes, und wenn ja, inwiefern?
Hat die Bundesregierung aus gegebenenfalls nicht eingereichten Verwendungsnachweisen in den jeweiligen Fällen und darüber hinaus im Allgemeinen Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche?
Wenn keine Konsequenzen gezogen worden sind, warum nicht?